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Verpackungsrecht

Gastbeitrag zum PPWR-Bevollmächtigter: So setzen Händler die neue Pflicht in der EU um

Gastbeitrag zum PPWR-Bevollmächtigter: So setzen Händler die neue Pflicht in der EU um
5 min
Beitrag vom: 10.08.2026

Drohen ab dem 12.08.2026 Sanktionen, wenn noch kein EU-Bevollmächtigter nach der PPWR benannt wurde? Dieser Gastbeitrag unseres Kooperationspartners "AuthoriseMe" ordnet die aktuelle Situation praxisnah ein und zeigt, wie sich die Bevollmächtigung umsetzen lässt.

Aus der Praxis: Welche Lieferungen sind betroffen?

Ein deutscher Online-Händler verkauft verpackte Waren an einen österreichischen Verbraucher, ein französisches Unternehmen und einen polnischen Wiederverkäufer. Verbraucher und Unternehmer können Endabnehmer im Sinne der PPWR sein, wenn sie die Ware selbst verwenden. Der polnische Wiederverkäufer ist dagegen grundsätzlich kein Endabnehmer.

Stellt der Händler Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereit und ist dort nicht niedergelassen, muss er nach Art. 45 Abs. 3 PPWR grundsätzlich einen dort ansässigen Bevollmächtigten benennen.

Eine Mindestmenge, Umsatzgrenze oder Ausnahme für kleine Unternehmen enthält die Vorschrift nicht. Das bedeutet aber nicht, dass Händler vorsorglich Bevollmächtigte in allen 27 EU-Staaten benötigen. Maßgeblich sind nur die Länder, in denen sie die Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.

Eine Pflicht, unterschiedliche Verfahren

Ein in Österreich bestellter Bevollmächtigter ist nicht automatisch auch für Frankreich oder Polen zuständig. Jedes relevante Lieferland muss gesondert betrachtet werden. Die Abwicklung kann dennoch über einen zentralen Dienstleister erfolgen.

Wie unterschiedlich die Ausgangslage ist, zeigen drei Beispiele:

  • Österreich verlangt bereits seit 2023 einen Bevollmächtigten von ausländischen Versandhändlern. Das Verfahren ist etabliert.
  • Spanien verfügt ebenfalls bereits über eine Bevollmächtigtenpflicht und ein nationales Herstellerregister.
  • Frankreich hat eine allgemeine Bevollmächtigtenregelung erst im Juli 2026 eingeführt. Die praktische Umsetzung läuft dort an.

In anderen Staaten werden Gesetze, Register und Verfahren derzeit noch angepasst. Händler sollten deshalb prüfen, wie weit die Umsetzung in ihren jeweiligen Lieferländern bereits fortgeschritten ist. Eine zentrale Koordination kann dabei den Aufwand erheblich reduzieren.

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Was gilt ab dem 12. August 2026? Wird die Bevollmächtigtenpflicht noch ausgesetzt?

Die EU-Kommission hat zwar eine vorübergehende Aussetzung vorgeschlagen. Beschlossen ist sie nicht, eine Änderung vor dem 12. August 2026 ist nicht mehr zu erwarten. Händler sollten daher mit der geltenden Pflicht planen.

Die rechtlichen Einzelheiten können hier nachgelesen werden „PPWR: Brauchen Händler im Ausland einen Bevollmächtigten?“.

Drohen unmittelbar ab dem Stichtag Sanktionen?

Ein flächendeckender Sanktionslauf ab dem ersten Tag ist nicht zu erwarten. Einen einheitlichen europäischen Bußgeldkatalog gibt es nicht.

Damit ist jedoch keine allgemeine Übergangsfrist verbunden. Bestehende nationale Vorschriften gelten fort und eine fehlende Registrierung kann den Vertrieb im jeweiligen Staat beeinträchtigen. Händler sollten daher ihre betroffenen Lieferländer ermittelt und die dort erforderlichen Schritte eingeleitet haben.

Wie ist die Vollzugssituation einzuschätzen?

In Ländern mit etablierten Registern sind Abgleiche bereits heute möglich.

In Staaten mit neuen oder noch unvollständigen Verfahren wird der Vollzug voraussichtlich schrittweise anlaufen. Eine Kontrolle jedes einzelnen Pakets ist innerhalb der EU nicht zu erwarten. Praktisch näher liegen Registerabgleiche, Plattformanfragen und spätere behördliche Prüfungen.

Nach unserer Einschätzung ist daher also nicht davon auszugehen, dass sämtliche Mitgliedstaaten die neuen Vorgaben bereits ab dem 12.08.2026 einheitlich und mit gleicher Intensität kontrollieren werden.

Was tun, wenn das nationale Verfahren noch nicht vollständig funktioniert?

Fehlt ein Formular oder kann ein Register den Bevollmächtigten noch nicht technisch erfassen, können Unternehmen dennoch bereits tätig werden:

  • relevante Lieferländer und die eigene Herstellerrolle prüfen,
  • einen Bevollmächtigten auswählen und das Mandat vorbereiten,
  • Unternehmens-, Verpackungs- und Mengendaten zusammenstellen,
  • verfügbare Registrierungs- und EPR-Schritte einleiten und
  • offene Punkte sowie die Kommunikation mit Behörden und Registern dokumentieren.

So bleibt nachvollziehbar, was bereits erledigt wurde und welcher Schritt noch von einem nationalen Verfahren abhängt. Der Bevollmächtigte kann die fehlenden Schritte nachholen, sobald sie möglich sind

Praktische Umsetzung mit AuthoriseMe

Für Händler bedeutet dies derzeit vor allem: Betroffene Lieferländer identifizieren, den Handlungsbedarf prüfen und bereits mögliche Umsetzungsschritte einleiten. Wer seine Bemühungen dokumentiert und die Entwicklung in den jeweiligen Mitgliedstaaten beobachtet, ist für die kommenden Monate deutlich besser aufgestellt.

AuthoriseMe bündelt die länderbezogene Abwicklung über eine zentrale Plattform. Händler verwalten ihre Bevollmächtigungen damit über einen Zugang und einen festen Ansprechpartner, auch wenn die einzelnen Mandate weiterhin für den jeweiligen Mitgliedstaat erteilt werden.

Hinter AuthoriseMe steht eine multinationale Unternehmensgruppe mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in Kreislaufwirtschaft und erweiterter Herstellerverantwortung. Niederlassungen und lokale Partner bearbeiten die nationalen Verfahren und stimmen sich mit Behörden, Registern und EPR-Systemen ab.

Der Service umfasst insbesondere:

  • die Stellung des erforderlichen Bevollmächtigten,
  • Registrierungen und Anbindungen an nationale EPR-Systeme,
  • Mengenmeldungen und laufende Berichte,
  • die Überwachung von Fristen und Rechtsänderungen in den EU-Staaten sowie
  • eine zentrale, DSGVO-konforme Ablage von Vollmachten und Nachweisen.

Sonderkonditionen für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

1. Sonderkonditionen sichern: Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten bei unserem Kooperationspartner AuthoriseMe 10 % Rabatt auf die erste Beauftragung je Land. Rufen Sie das Buchungsportal über unseren Partnerlink auf und geben Sie den Rabattcode aus dem Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei ein.

2. Unternehmen anlegen: Erstellen Sie bei AuthoriseMe ein kostenloses Konto, bestätigen Ihre E-Mail-Adresse und hinterlegen die erforderlichen Firmendaten.

3. Leistung auswählen: Anschließend wählen Sie die belieferten EU-Staaten und die benötigten Abfallströme, ergänzen die abgefragten Angaben und geben den Rabattcode ein.

4. Vollmacht erteilen: Nach Abschluss der Bestellung stellt AuthoriseMe die erforderlichen Unterlagen bereit. Sobald diese vorliegen, übernimmt AuthoriseMe die vereinbarten Registrierungen, Systemanbindungen und Meldungen. Falls ein Land eine Beglaubigung, Apostille oder Übersetzung verlangt, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis.

Fazit: Jetzt die Weichen stellen

Auch wenn die neuen Vorgaben ab dem 12.08.2026 nicht in allen Mitgliedstaaten sofort einheitlich vollzogen werden dürften, sollten Händler das Thema nicht aufschieben.

Sie sollten vielmehr prüfen, in welche Länder sie liefern, welche Pflichten dort für sie bestehen und welche Schritte sich bereits jetzt umsetzen lassen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: AUTHORISEME
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von Nicole Vacha

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