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Werbung im Internet

Top-Themen

BGH: Kundenzufriedenheitsanfrage via Rechnungsmail nur mit Einwilligung

Gute Kundenbewertungen sind oft das Zünglein an der Waage, wenn es darum geht den Kunden für sich zu gewinnen. Umso mehr begeben sich Händler auf Bewertungsfang. Aber Vorsicht: Wer zur Abgabe einer Kundenzufriedenheitsanfrage beim Kunden proaktiv anfragen will, der muss sich an bestimmte Regeln halten. Denn: Die Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail stellt *Werbung* dar, welche nur dann an den betreffenden Kunden übersendet werden darf, wenn diesbezüglich vorab eine *ausdrückliche Einwilligung* des Kunden eingeholt wurde.

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Bio/Öko-Werbung: Achtung! Aktuelle Abmahnungen bei Lebensmitteln - Was ist erlaubt?

Derzeit mahnt ein „Verbraucherschutzverein“ vermehrt Onlinehändler wegen der Werbung für Lebensmittel (hier: Weine) mit den Aussagen „Bio“ und/ oder „Öko“ ab, weil die Angabe der richtigen Kontrollstellen-Nummer (der Öko-Kontrollstelle) fehlt bzw. diese nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Werbeaussagen erfolgt.

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Bestandskundenausnahme: Gilt sie auch bei kostenlosen Nutzerprofilen?

Die „Bestandskundenausnahme“ (§ 7 Abs. 3 UWG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung, sofern die Adresse im Rahmen eines Waren- oder Dienstleistungsverkaufs erhoben wurde. Doch kann bereits die Erstellung eines kostenlosen Dating-Profils als ein solcher „Verkauf“ gewertet werden?

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WhatsApp-Newsletter rechtssicher versenden

Ein rechtskonformer WhatsApp-Newsletter erfordert die Beachtung einiger rechtlicher Besonderheiten. Wir zeigen, wie ein rechtssicherer Versand von Werbenachrichten über WhatsApp gelingt.

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E-Mail-Spam: So konkret muss der Verbotsantrag sein

Das KG Berlin hat klargestellt: Um unerwünschte Werbemails gerichtlich zu untersagen, ist ein hinreichend konkreter Verbotsantrag nötig. Ein pauschaler Antrag (z. B. auf Verbot von „Werbeschreiben per E-Mail“) reicht nicht aus, wenn der Werbecharakter der beanstandeten Mail nicht eindeutig feststeht.

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Sachverständigen-Werbung: Dieses Abmahnrisiko sollten Sie kennen!

Der Begriff „Sachverständiger“ in der Werbung ist heikel: Seine Nutzung ist streng reglementiert, der Grat zur Irreführung schmal. Besonders kritisch ist die Vermischung von Sachverständigentätigkeit und gewerblichen Angeboten, etwa bei Reparaturservices mit zusätzlicher Gutachtenerstellung.

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