Werbung im Internet

Die ISO-Norm - Abmahnungen vermeiden

Händler werben immer wieder irreführend, etwa mit angeblichen ISO-Zertifikaten. Das Problem: Es darf nicht der Eindruck entstehen, es habe eine offizielle Qualitätsprüfung oder Zertifizierung stattgefunden.

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Weiterverwendung von Likes nach Unternehmensänderung zulässig?

Ist es möglich bei einer Unternehmensänderung, die gesammelten Likes des alten Unternehmens zu übertragen bzw. weiterzuverwenden? Hierüber hatte das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden.

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OLG Düsseldorf: „Neueröffnung“ ohne vorherige Schließung ist irreführend

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit der Ankündigung "Neueröffnung" eine vorherige Schließung des bestehenden Ladengeschäfts voraussetzt.

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Aktuell: Werbung mit einem "sicheren Versand" wird abgemahnt

Derzeit mahnt ein bekannter Abmahnverband Händler ab, die mit einem sicheren Versand ihrer Ware werben.

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#Werbung: Justizministerium plant Kennzeichnungs-Gesetz für Social Media

Das Bundesjustizministerium erwägt, ein neues Gesetz mit eindeutigen Vorgaben für die Werbung in sozialen Medien auf den Weg zu bringen.

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The World’s Lightest? Irreführende Werbung für Gepäckstücke

Ein Hersteller kam nun auf die Idee, einfach „The World’s Lightest“ auf alle Koffer einer Serie zu schreiben – nicht weil das den Tatsachen entsprach, sondern eher als „mission statement“ bzw. als Markenbezeichnung für die Serie. Das war aber eher eine schlechte Idee.

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Keine irreführende Werbung bei Diagonale als Höhenangabe bei Stofftieren

Keine Irreführung: Verbraucher können auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen, dass die Diagonale eines Plüschtieres größer ist als seine Stehhöhe - so das OLG Köln.

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Werbung im Internet – von Pop-Ups & Co.: Was ist erlaubt und was nicht?

Angesichts der vielen Gestaltungsmöglichkeiten, Werbung auf der eigenen Website zu schalten, drängt sich die Frage auf: Wie bindet man Pop-Ups und Co. rechtssicher auf der eigenen Website ein?

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Werbung mit "schadstofffrei" irreführend bei Einhaltung von Grenzwerten

Schadstofffrei, das klingt in Zeiten von Bio&Öko immer gut. Aber Vorsicht: Wer damit wirbt verhält sich wettbewerbswidrig, wenn das beworbene Produkt lediglich die gesetzlichen Grenzwerte einhält.

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Aufgepasst beim Einstellen: Falsche Produktkategorie kann in die Irre führen

Das betrifft jeden Händler: Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung liegt nicht nur bei Täuschung einer konkret genannten Eigenschaft einer Ware vor, sondern auch bzgl. der Zugehörigkeit einer Produktkategorie – beides sind wesentliche Merkmale einer Ware, so der BGH (Urteil vom 21.06.2018; I ZR 157/16). Also aufgepasst beim Einstellen von Produkten hinsichtlich der Produktkategorie – egal ob im eigenen Onlineshop oder auf Handelsplattformen.

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Massiv: Irreführende Bewerbung von Holzmöbeln

Man liest es oft, aber stimmt es auch? Möbel werden gerne als Massivholzmöbel bzw. massiv beworben. Das macht was her – aber darf man das bei jeder Art von Holz? Jedenfalls gibt es eine DIN-Vorschrift, die die Bezeichnung von Möbel in Sachen massiv regelt. Wir schauen mal genauer hin….

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Schleich dich Werbung! Zur Kennzeichnung von Videos auf Youtube

Werbung muss stets klar und deutlich von den redaktionellen Inhalten getrennt werden. Dieses alte Trennungsgebot gilt natürlich auch für Onlinewerbung – egal ob auf Websites, social-media-accounts oder eben youtube. Wer dagegen verstößt betreibt sog. Schleichwerbung und verhält sich wettbewerbswidrig. Um va. Abmahnungen zu vermeiden, sollten also entsprechende youtube-Videos bzw. Videos im Allgemeinen gekennzeichnet werden.

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Muster-Bedingungen für Online-Bonusprogramme

Viele Händler setzen auf gezielte Kundenbindungsmaßnahmen wie Bonusprogramme. Kunden, die regelmäßig in einem Shop einkaufen, erhalten dabei besondere Vorteile. Im stationären Handel sind solche Programme längst etabliert (Payback-Karte). Wer als Online-Händler ein Bonusprogramm einführt, sollte jedoch klare rechtliche Rahmenbedingungen festlegen.

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Entweder oder: Die Werbung mit einem Sachverständigen-Gutachten und weiteren Dienstleistungen

Sachverstand ist gefragt. Und nicht weniger gefragt ist der Begriff des Sachverständigen in der Werbung, weil es für geprüfte und bestätigte Qualität steht. Aber Vorsicht: Die Verwendung des Begriffes des Sachverständigen ist rechtlich nur in engen Grenzen möglich. Der Grat zur Irreführung ist hier sehr schmal – vor allem wenn um die Trennung von Sachverständigentätigkeit und sonstigem angebotenen Gewerbe geht. Und auch für den gemeinen Onlineshop kann dies von Relevanz sein: Und zwar etwa dann, wenn Reparaturdienstleistungen angeboten werden und zusätzlich mit einer Gutachtenerstellung oä. geworben wird. Hier droht akute Abmahngefahr.

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Vorsicht Falle: Werbung mit kostenlosem Rückversand

Viele Online-Händler werben mit der Aussage „kostenlosem Rückversand“, meist bezogen auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Allerdings wird dabei übersehen, dass es auch Fälle geben kann, in denen dies nicht zutrifft oder in denen dies vom Verkäufer sogar gesetzlich gefordert wird. In beiden Fällen wäre eine solche Werbung unzulässig.

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Schneller, besser, intensiver: Die reklamehaften Übertreibungen der Erotikwerbung

In der Werbung wird geprahlt, gepriesen und gnadenlos übertrieben – auch beim Geschäft mit der Lust. Das ist in Ordnung, solange die Übertreibung für jeden erkennbar ist. Problematisch wird es, wenn der Anschein erweckt wird, es handele sich um objektiv nachprüfbare Tatsachen. Die 3. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Bielefeld hatte in diesem Zusammenhang erst kürzlich eine schlüpfrige Grenze zu ziehen (Urteil vom 11. 4. 2017, Az.: 12 O 82/16).

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Ganz wesentlich: Werbung für Komplettküchen muss Typenbezeichnung eingebauter Elektrogeräte enthalten

Für Online-Händler, die Produkte anbieten die aus mehreren Komponenten bestehen, ist ein interessantes Urteil durch das LG Braunschweig ergangen (Urteil v. 24.03.2016 – Az.: 21 O 2104/15). Nach Auffassung des LG ist die Typenbezeichnung von Komponenten, die für das Gesamtprodukt besonders wertbilden sind, eine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG und damit in der Werbung anzugeben.

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OLG Frankfurt a.M.: Keine irreführende Werbung über Herstellereigenschaft, wenn Werbender auch für Produkt haftet

Wer sich fälschlich als Hersteller eines Produkts bezeichnet, begeht eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 UWG. Insbesondere bei einem aus mehreren Komponenten zusammengesetzten Produkt ist die Grenze zwischen Montage und Herstellung oft fließend. Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ist Hersteller, und damit haftungsrechtlich allein verantwortlich, wer eine Sache unter der Verwendung des eigenen Namens in den Verkehr bringt. In seinem Urteil vom 10.03.2016 hat das OLG Frankfurt a.M. klargestellt, dass der im haftungsrechtlichen Sinne allein Produktverantwortliche auch mit seiner Herstellereigenschaft werben darf (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.03.2016, 6 U 40/15).

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LG Berlin: Bezeichnung von preisreduzierten Waren als „im Outlet“ irreführend?

In „Outlets“ bzw. „Factory-Outlets“ haben Verbraucher die Möglichkeit Waren aus nicht mehr aktuellen Kollektionen, Rückläufer des Handels, B-Ware oder Ware aus Überproduktion zu günstigeren Preisen zu erwerben. Der Verkauf dieser besonders günstigen Markenware wird heutzutage auch über das Internet, dem sog. „Online-Outlet“, angeboten. Allerdings ist bei der Verwendung des Begriffs „im Outlet“ Vorsicht geboten. Ob die Bezeichnung beim Verkauf von preisreduzierten Waren im Einzelhandel irreführend ist, hat nun das LG Berlin mit Beschluss vom 05.04.2016 (Az.: 103 O 125/15) entschieden.

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Werbung für das Angebot eines fremden Unternehmens oder fremde Werbung für das eigene Angebot: Wer haftet für Unlauterkeit?

Im geschäftlichen Verkehr kann es durchaus vorkommen, dass ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens wirbt, oder dass das eigene Angebot direkt oder indirekt durch ein fremdes Unternehmen beworben wird. Schwierig wird es dann, wenn entweder die Werbung oder das Angebot gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung in solchen Konstellationen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17.09.2015 Stellung genommen (BGH, Urteil vom 17.09.2015, I ZR 92/14).

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