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Schleich dich Werbung! Zur Kennzeichnung von Videos auf Youtube

13.09.2018, 16:08 Uhr | Lesezeit: 4 min
Schleich dich Werbung! Zur Kennzeichnung von Videos auf Youtube

Werbung muss stets klar und deutlich von den redaktionellen Inhalten getrennt werden. Dieses alte Trennungsgebot gilt natürlich auch für Onlinewerbung – egal ob auf Websites, social-media-accounts oder eben youtube. Wer dagegen verstößt betreibt sog. Schleichwerbung und verhält sich wettbewerbswidrig. Um va. Abmahnungen zu vermeiden, sollten also entsprechende youtube-Videos bzw. Videos im Allgemeinen gekennzeichnet werden.

Information oder Werbung?

Zuerst einmal: Ja, natürlich dürfen Werbevideos als Marketinginstrument eingesetzt werden. Das Problem ist, dass Werbung als solche erkennbar sein muss – denn ansonsten spricht man von unzulässiger getarnter Werbung bzw. Schleichwerbung. Den rechtlichen Rahmen dazu geben das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a UWG) , das Telemediengesetz (§ 5 TMG) und der Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 RStV) vor – danach muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein muss (Trennungsgrundsatz: klare Trennung von journalistischen und kommerziellen Inhalten).

Nach der Kernvorschrift des UWG etwa handelt unlauter und kann abgemahnt werden, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies ist die komplizierte Definition des hinlänglich bekannten Begriffes der obengenannten umgangssprachlichen Schleichwerbung.

Und wann ist Werbung Werbung?

Das ist DIE Streitfrage in diesem Bereich! Zuletzt oft diskutiert im Zusammenhang mit Influencer-Postings. Die Kernpunkte hierzu sind aber auch bei Videos:

Ein klares Indiz für Werbung dürfte die Entlohnung sein:

Sofern also das Unternehmen den Urheber für die Veröffentlichung von bestimmten Videos mit Geld bezahlt oder diesem Produkte im Sinne eines Sachwertsponsoring zur Verfügung stellt, dann ist das Video darüber wohl als Werbung anzusehen.

Aber: Auch wenn hier keine derartige wirtschaftliche Verbindung zwischen Urheber und Unternehmen besteht, kann eine kennzeichnungspflichtige Werbung vorliegen:

So geschehen in einem aufsehenerregenden Urteil aus der Influencer-Szene. Hier ging das Gericht (LG Berlin, Urteil v. 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18) auch ohne Bezahlung oder Sponsoring von einem kennzeichnungspflichtigen Werbebeitrag aus:

"Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat. Vielmehr hat sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4 ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu verneinen. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen und damit deren kommerziellen Zwecken"

Hier steckt der Teufel also im Detail - im Zweifel sollte man von Werbung ausgehen und kein Risiko eingehen.

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Und was passiert bei einem Verstoß?

Das kann unangenehm und va. teuer werden.

Die verschiedenen Vorschriften, aus denen sich das Verbot von Schleichwerbung ergibt, sehen das so:

-Abmahnungen: Verstöße gegen das UWG können Konkurrenten, Wettbewerbsverbände oder Verbraucherschutzvereine geltend machen.
-Bußgeld: Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag und das TMG ahndet die zuständige Aufsichtsbehörde.

Schmerzlich erfahren musste das zuletzt wegen seiner YouTube-Videos Influencer „Flying Uwe“ – hier wurde [eine Geldstrafe von 10.500 Euro wegen „fortgesetzter Verstöße gegen die Werbekennzeichnungspflichten“] verhängt.(https://www.ma-hsh.de/infothek/pressemitteilung/ma-hsh-geht-gegen-schleichwerbung-bei-youtube-vor.html).

Und wie soll ein Video als Werbung gekennzeichnet sein?

Die Kennzeichnung hat deutlich zu erfolgen, damit der kommerzielle Hintergrund für die angesprochenen Verkehrskreise sofort auf den ersten Blick erkennbar ist – die Darstellung der Begriffe „Werbung“ oder „Anzeige“ sollte direkt im Bild oder am Anfang des Videos in textlicher Darstellung. Hashtag-Bezeichnungen #Sponsored by und #Ad versteckt in Hashtagwolke genügen dagegen den Anforderung der rechtmäßigen Kennzeichnung wohl nicht.

Mehr Informationen zum Thema Kennzeichnung von Beiträgen va. im Zusammenhang mit dem Thema Influencer finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

F
FSTree 06.08.2019, 17:50 Uhr
Eigenwerbung bzg. Spenden Vipabos (auch über Chatbots)
Hi,
wie der Titel vermuten lässt ist die Frage ob es makierpflichtige Werbung ist wenn der Youtuber z.b. über einen Live Chat oder die Beschreibung Werbung fürs Spenden oder ein kostenpflichtiges Vip Abo zu machen. Und wie sieht das aus wenn ein Chatbot diese Nachrichten regelmässig sendet.
Wäre erfreut über eine Nachricht von euch.

Mit freundlichen Grüßen FSTree (offensichtlich nicht mein echter Name. Oder ?)

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