Massivholzmöbel: Wann darf man Möbel als massiv bezeichnen?

Oft werden Möbel als Massivholzmöbel beworben – klingt hochwertig, ist es aber nicht immer. Eine DIN-Norm regelt genau, wann Möbel als massiv bezeichnet werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Massivholz?
Was als Massivholz durchgehen und bezeichnet werden darf das entscheidet die DIN 68871. Dort heißt es:
"Ein Möbel ist als Massivholz-Möbel oder massiv oder als Vollholz-Möbel zu bezeichnen, wenn alle Teile, außer der Rückwand und den Schubladenböden, in der Dicke in ihrem natürlichen Gefüge, durchgehend aus der zu bezeichnenden Holzart, hergestellt und nicht furniert sind. Sind Teile in Massivholzflächen in der Länge gestoßen, z. B. keilgezinkt, ist hierauf hinzuweisen."
Hier hat der Händler also genau hinzuschauen: Nur wenn dieses Voraussetzungen erfüllt sind, darf mit dem Massiv-Begriff geworben werden – wer diesen Begriff fälschlicherweise verwendet, der Verstößt zumindest mal gegen diese DIN-Vorschrift.
Aber ist ein Verstoß gegen DIN überhaupt abmahnbar?
Grundsätzlich gilt, dass es sich bei DIN-Vorschriften nicht um Bestandteile des europäischen oder nationalen durchsetzbaren Rechts handelt, weil sie nicht im Rahmen eines ordentlichen staatlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen, sondern von privatrechtlich organisierten Normungsgesellschaften verabschiedet werden.
Verstöße gegen die Vorgaben aus DIN-Normen sind daher regelmäßig weder staatlich sanktionierbar, noch können sie als Basis für die Begründung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern oder klagefähigen Verbänden herangezogen werden. Ihre intendierte Bindungswirkung beschränkt sich in einer Vielzahl von Fällen also auf diejenige eines Verhaltenskodexes für die Industrie, dessen Vorgaben grundsätzlich freiwillig und im Interesse der Kundenfreundlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu Konkurrenten umgesetzt werden.
Dennoch: Abmahngefahr
Von einer derart irreführenden Werbung ist hier zwingend abzuraten – als Massivholzmöbel sollten daher nur solche beworben werden, die den Anforderungen der DIN-Norm entsprechen. Selbst wenn ggf. ein Verstoß gegen die DIN in diesem Fall nicht abmahnbar ist, so liegt dennoch eine Irreführung vor, wenn der Verbraucher über die Eigenschaft einer Ware getäuscht wird.
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