Elektrogesetz

ElektroG und Wettbewerb

ElektroG und Wettbewerb

Frage: Ist ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht bußgeldbewehrt?

Gemäß § 23 Abs. 2 ElektroG können die Bußgelder bis zu 50.000 Euro pro Einzelfall betragen. Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Bußgeldern ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 ElektroG. Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, der sich fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG in Verkehr bringt.

Hersteller, die es sorgfaltswidrig unterlassen haben, die Geräte daraufhin zu überprüfen, ob sie bereits registriert sind und sie gegebenenfalls nicht registriert haben, müssen enorme Bußgelder fürchten. Wie die IT-Recht Kanzlei aus ihrer Praxis zu berichten weiß, werden die Bußgelder tatsächlich in empfindlicher Höhe verhängt.

Frage: Wonach bemisst sich die Höhe eines Bußgeldes?

Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Selbstverständlich ist relevant, wie schwer der Verstoß ist, d.h. wie viele unregistrierte Elektro- oder Elektronikgeräte tatsächlich in den Verkehr gebracht worden sind. Zudem wird die Dauer des regelwidrigen Verhaltens berücksichtigt. Derjenige, der nur eine Woche lang unentdeckt geblieben ist, muss somit weniger hohe Bußgelder fürchten wie derjenige, der ein Jahr lang ungehindert gegen das ElektroG verstoßen hat. Schließlich ist auch die Kooperationsbereitschaft des „sündigen“ Herstellers von Bedeutung.

Frage: Wer ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt ( § 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Stfitung EAR (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG) . Deren Anteil am Vollzug des Gesetzes beschränkt sich insoweit darauf, „Trittbrettfahrer“, also Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, dennoch Geräte in Verkehr bringen, und Hersteller, die zwar mit bestimmten Gerätearten und Marken registriert sind, gleichwohl aber Geräte einer nicht registrierten Geräteart in Verkehr bringen, zu erfassen und dem Umweltbundesamt mitzuteilen.

Frage: Ist ein Verstoß gegen die sich aus dem ElektroG ergebende Registrierungspflicht wettbewerbswidrig?

Ja. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2010, 754 Tz. 19 ff. - Golly Telly befunden hat, stellen Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote regeln (wie die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG), regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. der genannten Vorschrift dar.

Somit führen beispielsweise Verstöße gegen die Registrierungs- oder Kennzeichnungspflicht dazu, dass Konkurrenten einen nicht registrierten Hersteller (oder einen Online-Händler, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet) abmahnen können. Dies kann – da die Streitwerte in diesem Bereich regelmäßig sehr hoch angesetzt werden (mittlerweile bis zu 80.000 Euro!) – zu hohen Abmahnkosten führen, die der Abgemahnte dem Abmahnenden gemäß § 12 Abs. Satz 2 UWG zu erstatten hat.

Frage: Ist ein Verstoß gegen die Markenregistrierungspflicht wettbewerbswidrig?

Ja, das OLG München argumentiert wie folgt (vgl. Urteil vom 04.08.2011, Az. 6 U 3128/10):

"Dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG auch bei fehlender Markenregistrierung eingreift, hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 15. April 2010, Az. 7 C 9/09, dort Tz. 18 (zitiert nach juris), ausdrücklich befunden. Die (in einem Verfügungsverfahren ergangene) Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03. Juni 2008, Az. I-20 U 207; 20 U 207, dort Tz. 18 (zitiert nach juris), welche einen hinreichenden Marktbezug der Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarke nach dem zugrunde liegenden Parteivortrag nicht zu erkennen vermochte, ist damit überholt."

Das OLG Hamm (Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 U 59/12, I-4 U 59/12) führte in dem Zusammenhang aus:

"Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG. Dabei handelt sich nämlich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt (vgl. OLG München GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH GRUR 2010, 754 -Golly Telly). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb."

Frage: Welche Streitwerte werden in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem Elektrogesetz überlicherweise angesetzt?

In ständiger Rechtsprechung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem Elektrogesetz in Anlehnung an die Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anhang § 164 RdNr. 14 = NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich einen Streitwert von 20.000,-- € für sachgerecht (vgl. BayVGH vom 3.8.2009 Az. 20 C 09.1770 m.w.N.). Dieser Beurteilung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwG vom 2.3.2010 BVerwG 7 B 37.09; vom 21.2.2008 BVerwG 7 C 43.07).

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