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Elektrogesetz

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht

Frage: Was hat es mit der Kennzeichnungspflicht auf sich?

Nach § 7 ElektroG müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht worden sind, dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und dass deutlich ist, dass das Elektrogerät tatsächlich nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden ist.

Frage: Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Gemäß § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller sowie der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts eindeutig bestimmbar ist. Zudem sind die Geräte gegebenenfalls mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen.

Mit der Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG, die im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Bundesrats geändert worden ist (vgl. Pschera/Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 72. Lief. Juni 2007, § 7 ElektroG Rn. 4 bis 7), ist die Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach dieser Bestimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Hersteller eines Elektrooder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Kennzeichnung als dauerhaft im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, ist weder im deutschen Gesetz noch im Unionsrecht näher geregelt. In Art. 11 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2002/96/EG war lediglich bestimmt, dass die Kommission die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck fördert. Nähere Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten enthält die DIN EN 50419. Diese war zunächst als ein nicht in das Gesetz einbezogenes privates Regelwerk rechtlich nicht verbindlich. Sie enthält aber immerhin Anhaltspunkte für die Auslegung des Gesetzes (Pschera/ Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen aaO § 7 ElektroG Rn. 21 mwN).

1. Elektro- und Elektronikgeräte sind in dreierlei Hinsicht zu kennzeichnen!

  • Identität des Herstellers: Durch die Kennzeichnung muss der Hersteller eindeutig identifizierbar sein
  • Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Durch die Kennzeichnung muss feststellbar sein, dass das Gerät erst nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.
  • Symbol der durchgestrichenen Mülltonne: Zuletzt sieht § 7 ElektroG vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist (s. hierzu unten).

2. Dauerhafte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte

Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Mit dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung ist gemeint, dass die Kennzeichnung mit dem jeweiligen Produkt

  • fest verbunden und
  • auch nicht ohne Weiteres ablösbar sein darf.

Die Kennzeichnung muss - unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung - ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen.

Dies ist etwa nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung für den Verwender störend ist (z.B. Klebefähnchen an Kabeln von Kopfhörern) und sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13).

Laut DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)") wird die Dauerhaftigkeit durch Betrachtung und durch Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkte Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch überprüft (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG 2006, § 7 Rn.17). Nur wenn nach diesem Test die Kennzeichnung noch leserlich ist und nicht einfach zu entfernen ist, kann von einer „dauerhaften“ Kennzeichnung ausgegangen werden. Zur Kennzeichnung genutzte Schilder oder Aufkleber dürfen nach dem Test keine Wellen aufweisen.

Hinweis:

Der für die Prüfung zu verwendende Petrolether ist ein alphatisches Hexan mit einem maximalen Aromatengehalt von 0.1 % Volumenanteil, einem Kauri-Butanlowert von 29, einem unteren Siedepunkt von etwa 65 Grad Celsius, einem oberen Siedepunkt von etwa 69 Grad Celsius (Siedebereich von etwa 65 Grad Celsius ... 69 Grad Celsius) und einer spezifischen Masse von etwa 0,7 kg/l. (Quelle: DIN EN 50419, s.o.)

3. Im Einzelnen…

a. Eindeutige Identifizierung des Herstellers

§ 7 ElektroG schreibt vor, dass der Hersteller durch die Kennzeichnung eindeutig zu identifizieren sein muss.

Dies kann durch Angabe

  • des Namens,
  • der Handelsmarke,
  • des Warenzeichens,
  • der registrierten Firmennummer oder
  • anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers

erfolgen vgl. DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)"). Unabhängig von der gewählten Option muss diese im Herstellerregister entsprechend Artikel 12 (1) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) des Mitgliedslands vermerkt sein.

Meistens wird die Kennzeichnung durch den Markennamen oder das Markenzeichen des Herstellers bewirkt, wobei der Hersteller bei der Registrierung der Geräte anzugeben hat, welche Kennzeichnung er verwenden möchte.

Hinweis: Die Stiftung ear ist der Meinung, dass die Marke, für die die Registrierung beantragt wird, direkt und dauerhaft auf den Geräten selbst anzubringen ist - zwingend! Das Anbringen nur auf der Verpackung oder einem Beipackzettel sei nicht ausreichend. Auch nicht ausreichend seien vom Gerät isolierte Hinweise auf die Marke - wie zum Beispiel Bilder oder Aufkleber ohne ein deutlich erkennbares Gerät auf dem sich die Marke befinden soll.

Wichtig: Die Kennzeichnung zur Identifikation des Herstellers ist direkt auf dem Produkt anzugeben.

In dem Zusammenhang die DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG"):

"Die Kennzeichnung auf dem Produkt muss, falls notwendig nach Entfernung einer Abdeckung, sichtbar sein. Bei tragbaren Produkten muss die Abdeckung ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen entfernt werden können, es sei denn, Gesundheits- und Sicherheitsgründe, die in anderen Richtlinien oder Normen festgelegt sind, fordern ein Werkzeug zur Entfernung der Abdeckung."

Hinweis: Der Hersteller ist allerdings nicht verpflichtet, das Gerät entsprechend zu kennzeichnen, wenn er Geräte aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union importiert, die bereits gekennzeichnet sind, um sie in Deutschland erstmals in Verkehr zu bringen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 7 Rn. 12). Eine solche nationale Zweitkennzeichnung wird von der Europäischen Kommission als unzulässiges Handelshemmnis betrachtet und würde den Hersteller vor erhebliche praktische Probleme stellen, da er nun jedes einzelne Elektrogerät auszupacken, zu kennzeichnen sowie anschließend wieder zu verpacken hätte (vgl. Prelle, Thärichen, A. Versteyl, ElektroG, 2008, § 7 Rn. 7). Achtung: Die Registrierungspflicht des Herstellers, der ein Elektrogeräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, bleibt hiervon unberührt.

b. Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Elektro- und Elektronikgeräte sind laut § 7 ElektroG dauerhaft auf eine Art und Weise zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Hierzu reicht es aus, die Ware lediglich mit dem Produktionsdatum zu kennzeichnen. Etwa, indem

  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in unverschlüsseltem Text erfolgt,
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in verschlüsseltem Text erfolgt, der den Behandlungsanlagen (die die Altgeräte nach den Vorgaben des ElektroG behandeln) bekannt ist oder
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrsbringung durch eine Kennzeichnung mit einem ausgefüllten Balken unter - dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne (hierzu später mehr) erfolgt. Laut DIN EN 50419 (vgl. oben) hat dabei die Höhe des Balkens mindestens 1 mm zu sein. Zudem darf der Balken nur in Verbindung mit der durchgestrichenen Abfalltonne genutzt werden und darf weder Text noch sonstige Informationen enthalten. (Beachten Sie auch die übrigen, in der DIN-Norm angegebenen Vorgaben bez. der Proportionen).
c. Kennzeichnung mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“

Elektro- und Elektronikgeräte sind nach § 7 ElektroG mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist. Dies ist bei allen Geräten der Fall, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Auch sog. „dual-use-Geräte“ (die auch in anderen als privaten Haushalten genutzt werden können) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern der Hersteller nicht glaubhaft machen kann, dass er die Geräte ausschließlich in den gewerblichen Bereich abgibt.

Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ist direkt

  • auf
  • oder auch an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13)

dem Gerät anzubringen.

Nur sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts unumgänglich ist, ist das Symbol auf

  • die Verpackung,
  • die Gebrauchsanweisung oder
  • den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät

aufzudrucken.

Eine solche Ausnahme läge etwa vor, wenn das Produkt schlicht zu klein ist, um an dieses dauerhaft das Symbol anzubringen.

Weitergehender ist in dem Zusammenhang übrigens die DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG"). Demnach muss das Symbol auf der Verpackung, in der Gebrauchsanleitung und (!) in der Garantieerklärung der Elektro- und Elektronikgeräte gedruckt sein.

Hinweis: Die Kennzeichnungspflicht bez. der durchgestrichenen Mülltonne dient dazu, den Verbraucher darüber zu informieren, dass Altgeräte nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgt werden dürfen.

Übrigens: Das OLG Rostock entschied mit Urteil vom 29.03.2012 (Az. 2 U 33/11), dass die fehlende Kennzeichnung von Elektrogeräten mit der durchgestrichenen Abfalltonne (vgl. § 7 S. 2 Elektro) nicht wettbewerbswidrig sei.

Begründung des Gerichts:

Mit Blick auf die fehlende Kennzeichnung der LED-Lampe gemäß § 7 S. 2 ElektroG ("durchgestrichene Abfalltonne") fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung, die als marktverhaltensregelnde Vorschrift eingeordnet werden kann und deren Nichtbeachtung daher einen Wettbewerbsverstoß und einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs.1, 4 Nr. 11 UWG begründen könnte.

Die Kennzeichnungspflicht aus § 7 S. 2 ElektroG dient nur der Information des Verbrauchers darüber, dass die bezeichneten Elektrogeräte nicht als unsortierter Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern getrennt entsorgt werden müssen. Die Vorschrift dient damit alleine dem Umweltschutz, ohne dass die Interessen anderer Marktteilenehmer berührt werden (vgl. Grotelöschen/Karenfort, BetrBer 2006, 955/959).

Frage: Ist die fehlende Kennzeichnung eines Elektrogeräts wettbewerbswidrig (also abmahnbar)?

Ja, so der BGH (Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13).

Begründung:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG nicht deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt, weil sie den Schutz der Umwelt bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; OLG Köln, Urteil vom 16. August 2013 - 6 U 18/13, [...] Rn. 10; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35b). Die Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG bezweckt weiterhin nicht den Schutz von Verbraucherinteressen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 502). Vielmehr schützt die Bestimmung Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer (vgl. OLG Köln aaO [...] Rn. 16; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 500; OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 60, 62 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303, jeweils mwN; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959; aA nunmehr OLG Köln, WRP 2015, 616, 621). Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht ist erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern.

Letzteres gilt auch, wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501; Hilf in Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 14 Rn. 43). Zum einen kann die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers auch im zweiten Fall relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung stellen zu können (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959 Fn. 42). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der von den Herstellern zu entsorgende Anteil zumindest in Zukunft nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge festgestellt werden wird. Damit besteht bereits gegenwärtig die Gefahr, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsgemäß dauerhaft kennzeichnen, durch Mitbewerber, die dies nicht tun, einen Nachteil im Wettbewerb erleiden. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerbskonform verhalten, kann ferner nicht angenommen werden, dass einem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG die für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Eignung fehlt, die Interessen der davon betroffenen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 502). Es kommt hinzu, dass eine den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entsprechende dauerhafte Kennzeichnung eines Elektrogeräts regelmäßig Kosten verursacht, die sich derjenige Wettbewerber erspart, der keine solche Kennzeichnung vornimmt.

Frage: Ist das Fehlen einer Kennzeichnung ordnungsgeldbewehrt?

Nein.

Frage: Wer ist verpflichtet die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr zu führen?

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 ElektroG muss jeder Hersteller im schriftlichen Geschäftsverkehr die Registrierungsnummer führen, unter der seine Elektrogeräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert sind.

  • Die Pflicht zum Führen der Registrierungsnummer gilt zunächst also für alle Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG.
  • Zu beachten ist, dass auch der Vertreiber, der nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gilt.
  • Dies bedeutet, dass ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6, 7, und 10 ElektroG treffen. Demnach ist er dann wie ein Hersteller verpflichtet, die angebotenen Marken auf seinen Namen registrieren zu lassen und muss folglich auch nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG seine Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen.
  • Frei von der Führung einer Registrierungsnummer ist jedoch der Vertreiber nach § 3 Abs. 12 S. 1 ElektroG, sofern er ordnungsgemäß registrierte Geräte vertreibt.

Frage: Wieso muss die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr geführt werden?

Die von der EAR zugewiesene achtstellige Nummer identifiziert den Hersteller sowie die betroffenen Gerätearten und Marken eindeutig. Die Angabe dieser Nummer im Geschäftsverkehr ist geboten, um erhöhte Transparenz für regelmäßige Teilnehmer am Markt zu schaffen, so die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 664/04, S.45). Die Pflicht, die so genannte WEEE-Registrierung anzugeben, soll in erster Linie verhindern, dass Vertreiber zum Weiterverkauf bestimmte Elektrogeräte von offensichtlich nicht registrierten Herstellern erwerben.

Zudem erschwert die Regelung die – ansonsten sehr leicht zu führende – Exkulpation desjenigen Händlers, der nicht registrierte Produkte vertreibt. Dieser gilt gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als registrierungspflichtiger Hersteller, wenn er dabei schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Dem Händler wird es schwer fallen, darzulegen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, wo doch ein einfacher Blick auf z.B. Angebot oder Lieferschein Auskunft über eine Registrierung seines Lieferanten gegeben hätte.

Zumindest auch Nebenzweck der Führungspflicht dürfte es sein, dass eine Überwachung gesetzwidrigen Verhaltens durch Mitbewerber ermöglicht wird. Da die Pflichten des ElektroG nach §§ 6, 7, und 10 ElektroG Regelungen darstellen, die auch bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne der Mitbewerber zu regeln, sind Verstöße im Sinne von §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §§ 8 und 12 UWG abmahnfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Registrierungspflicht und die Pflicht, die Registrierung im Geschäftsverkehr anzugeben.

Frage: In welcher Form muss die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr geführt werden?

Im Gesetz wird außer der Beschränkung auf den schriftlichen Geschäftsverkehr keine Angabe dazu gemacht wie und in welchen Fällen die Registrierungsnummer zu führen ist.

Die EAR äußert sich in erster Linie zum Registrierungsprozess und zum Format der Registrierungsnummer, die auch im schriftlichen Geschäftsverkehr stets in folgender Form angegeben werden sollte: "WEEE-Reg.-Nr. DE 12345678"

Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für den „schriftlichen Geschäftsverkehr“ Angebotsschreiben oder Lieferscheine, also Dokumente die der Vertragsanbahnung bzw. -abwicklung dienen. (vgl. auch Bullinger in Bullinger/Fehling, Handkommentar zum ElektroG §6 Rz. 26). Dies scheint im Sinne eines effizienten Vertreiberschutzes auch sinnvoll. Der Vertreiber sollte bereits bei der Vertragsanbahnung, spätestens jedoch bei der Abwicklung erkennen können, ob der Hersteller, von dem er seine Waren bezieht, diese auch ordnungsgemäß registriert hat.

Zweckmäßig erscheint die Angabe der Registrierungsnummer auch auf Auftragsbestätigungen und auf Rechnungen, um dem Vertreiber den Nachweis zu erleichtern (vgl. auch Bullinger in Bullinger/Fehling, Handkommentar zum ElektroG §6 Rz. 26; Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 39).

Die Registrierungsnummer muss nicht zwangsläufig im Briefkopf, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Prospekten angegeben werden. Zumindest eine Angabe im Briefkopf scheint jedoch aus praktischen Erwägungen sinnvoll (vgl. Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 39).

Bei mehreren Registrierungsnummern muss dem Sinn der Führungspflicht entsprechend immer mindestens die Nummer angegeben werden, auf die sich der schriftliche Geschäftsverkehr bezieht. Besitzt ein Hersteller tatsächlich mehrere Nummern, dürfte jedoch auch eine „en bloc-Angabe“ der Nummern, etwa im Briefkopf, ausreichend sein, solange die den Schriftverkehr betreffende Nummer mit aufgeführt ist (vgl. Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 40).

Freilich besteht diese Verpflichtung jedoch nur insoweit, als sich der Geschäftsverkehr auf ein registrierungspflichtiges Elektrogerät bezieht. Verkauft der Hersteller andere vom Gesetz nicht erfasste Geräte oder agiert er für bestimmte (registrierte) Geräte selbst nur als Vertreiber, braucht er eine Registrierungsnummer nicht anzugeben.

Frage: Was geschieht im Falle des pflichtwidrigen Nichtführens der Registrierungsnummer?

Das Nichtführen der Registrierungsnummer durch einen gesetzlich dazu Verpflichteten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG dar. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da bei Verstoß die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 50.000 Euro droht, vgl. § 23 Abs. 2 Alt. 1 ElektroG.

Frage: Was ist Herstellern (bzw. Händlern) bez. der Pflicht zur Führung der Registrierungsnummer zu raten?

Das Elektrogesetz ist weiterhin für offene Rechtsfragen gut. Einzelprobleme hinsichtlich der Pflicht, die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr zu führen, lassen sich aber in den Griff bekommen, wenn der Wortlaut des Gesetzes beachtet und nach dem Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt wird.

In der Zusammenschau dürfte es für alle registrierten Hersteller zweckmäßig sein, die WEEE-Registrierungsnummer auf allen Geschäftsbriefen und Rechnungen im Briefkopf zu führen. Eine überflüssige Angabe der Registrierungsnummer ist unschädlich, doch ein Fehlen kann im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG teuer werden.

Im Hinblick auf den weiten Herstellerbegriff des § 3 Abs. 11 ElektroG und die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG ist jeder Händler gut beraten, sich vor dem Anbieten der Ware genauestens über existierende Registrierungen seines Zulieferers und etwaige eigene Pflichten zu informieren. Gerade bei Ware, die aus dem Ausland kommt, wird der Händler oft in der Rolle eines Erstimporteurs und damit Herstellers sein – mit der Folge der Registrierungspflicht. Dies muss zunächst abgeklärt werden, um spätere Überraschungen zu vermeiden!

Weiter zu: Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG
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