Abmahngründe

eBay: Abgemahnt wegen falscher DHL-Versandversprechen

In einer aktuellen Abmahnung wird beanstandet, dass in Produktangeboten auf eBay irreführende Versandinformationen verwendet wurden.

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Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten - unbedingt vermeiden!

Aktuell liegt uns eine Abmahnung gegen den Betreiber eines Shisha-Onlineshops seitens eines Wettbewerbers vor, in der fehlende Angaben bzw. Hinweise sowie Belehrungen moniert werden.

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Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in Widerrufsbelehrung ist unzulässig!

Das OLG Hamburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung einer 01805-(Service-)Nummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung zulässig ist.

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LED-Ballons: Verstoß gegen die Bedarfsgegenständeverordnung

Die Abmahnmöglichkeiten im Wettbewerbsrecht scheinen wirklich unendlich zu sein: Hier ging es um die Bedarfsgegenständeverordnung, die angeblich beim Verkauf von LED Ballons verletzt worden war.

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Sag mir wann: OLG München zur unbestimmten Lieferzeit

Es ist ein Abmahnklassiker: Die unbestimmten Angaben zur Lieferzeit. Nun hat es auch Media Markt erwischt. Der Elektrogigant wurde jüngst wegen des Liefer-Hinweises „Der Artikel ist bald verfügbar...“ bei einem über den Onlineshop angebotenen Smartphone verklagt. Das OLG München (Urteil vom 17. Mai 2018, AZ 6 U 3815/17) hat geurteilt, dass eine solche Angabe nicht den Informationspflichten über den Liefertermin genügt, weil nicht erkennbar ist bis zu welchen Tag die Lieferung erfolgen wird.

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Urteil des EuGH: Verwendung von Sonderrufnummern für Kundenservicehotlines unzulässig – das Aus für 0180x-Hotlines?

Auf die Vorlage des LG Stuttgart hin hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Anrufe zu Vertragsfragen bei Kundenhotlines mehr kosten dürfen als Anrufe auf einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer.

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EuGH-Generalanwalt: Anruf zu Kundendiensttelefonnummer darf nicht teurer sein als ein normaler Anruf

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar dürfen die Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.

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„Blitzversand“ im Online-Handel – wann ist diese Werbung zulässig?

Viele Online-Händler bedienen sich zur Bewerbung ihrer Angebote bestimmter Schlagworte, welche nicht nur besondere qualitative oder preisliche Vorteile, sondern vor allem auch einen überdurchschnittlichen Service implizieren sollen. In Anlehnung an die besonderen Kaufabwicklungsdienstleistungen der Internetriesen amazon und Co. erfreut sich zurzeit die Angabe „Blitzversand“ großer Beliebtheit, birgt aber gleichzeitig ein hohes Abmahnrisiko. Der folgende Beitrag stellt dar, unter welchen Voraussetzungen mit einem „Blitzversand“ rechtssicher geworben werden kann.

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OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt ?!

Mit Beschluss vom 14.10.2014 (Az. 29 W 1935/14) hatte das OLG München entschieden, dass die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ einen hinreichend konkreten Liefertermin ausweise. Insbesondere läge hierin kein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.

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LG Aschaffenburg: Bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit muss Ware am nächsten Werktag zum Versand bereitstehen

Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2014 (Az. 2 HK O 14/14) entschieden, dass der Onlinehändler bei Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit die beworbene Ware auch tatsächlich am nächsten Werktag zum Versand bereithält. Im zu entscheidenden Fall wurde dem Kunden zunächst eine Bestellbestätigung übermittelt und er wurde mit dem Kaufpreis belastet. 1 bis 2 Tage nach Bestellung erhielt der Kunde per E-Mail eine Mitteilung, dass sich die Auslieferung der bestellten Ware verzögere und eine Nachlieferung in 5 – 7 Tagen erfolge.

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LG München I: Bei Preisangaben im Rahmen der Bewerbung von Service-Dienste-Rufnummern ist zwingend auf Mwst. hinzuweisen

Das LG München I hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei die Inanspruchnahme einer Servicehotline unter Angabe einer Service-Dienste-Rufnummer im Sinne des § 3 Ziff. 8 Buchstabe b TKG unter der Angabe von Preisen zu bewerben ohne bei den Preisangaben für die Inanspruchnahme dieser Service-Dienste-Rufnummer anzugeben, dass der jeweils angegebene Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

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Warteschleifen bei Servicerufnummern müssen für den Anrufer seit dem 01.06.2013 kostenfrei sein

Viele Händler setzen für die Abwicklung des telefonischen Kundenservices auf Servicedienstenummern (Vorwahl: 0180x) bzw. Mehrwertdienstenummern (Vorwahl: 0900x). Diese Nummern sind für den Anrufer kostenpflichtig, da sie nicht Telefonflatrates abgedeckt werden. Insbesondere bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz summieren sich hier schnell hohe Anrufkosten. Wer solche Nummern zugeteilt bekommen hat, muss seit dem 01.06.2013 geltende gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die Kostenfreiheit von Warteschleifen beachten. Andernfalls drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

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Akute Abmahngefahr für Amazon- und eBay-Händler: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt

Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Gericht beanstandete Angabe der Versanddauer von den Plattformen Amazon und eBay automatisch zu den Angeboten der Verkäufer hinzugefügt wird. Durch diesen Automatismus ist eine Vielzahl von Unternehmern betroffen.

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Angabe von Kundeninformationen sind Pflicht bei der Verwendung von Mehrwertdiensterufnummern

Viele Online-Händler verwenden im Rahmen ihrer Online-Präsenz so genannte Mehrwertdiensterufnummern (z. B. 0180- oder 0900-Rufnummern) und bieten über diese Rufnummern telefonische Auskunfts- oder Beratungsleistungen (Support) für ihre Kunden an. Dabei wird neben der reinen Telefonverbindung, die über den Telefonanbieter des Kunden hergestellt und abgerechnet wird, zusätzlich eine entgeltliche Dienstleistung vom Händler selbst erbracht (z. B. telefonischer Support), die ebenfalls über den Telefonanbieter des Kunden abgerechnet wird.

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Achtung: Unzureichende Pflichtinformationen oft Gegenstand von Abmahnungen!

Derzeit werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Waren anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen wie z. B. Angaben zum Energieverbrauch bei Elektrohaushaltsgeräten, Materialangaben bei Textilien oder Gefahrenhinweise bei Spielzeug oder Chemikalien, entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.

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„Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen“: Abmahnbarer Verstoß gegen Informationspflichten

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt: Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

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„Blitzversand“: Wenn wettbewerbsrechtlich der Blitz einschlägt

Schlagwortwerbung kann gefährlich sein: Kürzlich traf es einen bei eBay tätigen Händler, der seine Angebote mit der Angabe „Blitzversand“ dekorierte. Leider entsprach hier die Praxis nicht ganz der Theorie – die Inanspruchnahme des „Blitzversandes“ war für den Käufer doch recht umständlich, ohne dass hierauf in der Werbung hingewiesen wurde.

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Google AdWord-Anzeigen: Angabe einer Hotline ohne vollständige Tarifinformationen ist wettbewerbswidrig

Die mittlerweile recht bekannten Google AdWords-Anzeigen haben sich als Werbeträger inzwischen recht weit verbreitet – schließlich können sie die Aufmerksamkeit des Users beim „googlen“ in die vom Werbenden gewünschten Bahnen lenken. Allerdings haben sie einen Haken: Sie sind winzig, und trotzdem müssen gegebenenfalls alle Informationspflichten des Werbenden erfüllt werden. Gerade bei der Angabe von Hotlines und ähnlichen gebührenpflichtigen Diensten mag das ärgerlich sein, vollständige Tarifinformationen sind aber dennoch – auch in der AdWords-Anzeige – unerlässlich; selbst Sternchenhinweise genügen hier nicht.

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Erleuchtende Werbung? Zur Irreführung bei Lieferfristen

Die Angabe von falschen Lieferfristen ist ein „Klassiker“ unter den Abmahn-Fallen. Das musste dieses Jahr wieder ein Onlinehändler feststellen, der Beamer-Lampen mit einer recht kurzen Lieferfrist bewarb, obwohl die Lampen zu dieser Zeit gar nicht erhältlich waren. Wieso man solche Werbeaktionen besser bleiben lässt und wie man Abmahnungen vermeidet, arbeitete das Landgericht Hamburg in seinem Urteil sehr schön heraus.

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Formulierung abmahnbar: "In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand"?

Ist es wettbewerbswidrig bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand"?

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