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Unterlassung der CE-Kennzeichnung: kann Wettbewerbsverstoß darstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.01.2011, Az. 6 U 203/09) kann das Inverkehrbringen von Waren ohne CE-Kennzeichen einen Wettbewerbsverstoß begründen, wenn für diese Waren in einer technischen Norm die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird und hierdurch die Unbedenklichkeit der Verwendung attestiert werden soll. In diesem Fall können technische Vorschriften ausnahmsweise als Marktverhaltensregeln betrachtet werden, sodass ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweist.

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