"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten?

"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten?
10 min
Beitrag vom: 05.06.2025

Wer kennt sie nicht: Beunruhigende Emails, meist von Agenturen oder „Beratern“, ohne vorherigen Kontakt mit dem Tenor „Sie müssen handeln – Ihre Webseite ist unsicher!“ Wie ist damit umzugehen?

Worum geht es?

Agenturen, Webdesigner und selbst ernannte Coaches und Berater haben seit einiger Zeit ein neues Geschäftsfeld erkannt:

Man schicke an möglichst viele Betreiber von Webseiten und Onlineshop standardisierte Emails, mit bedrohlich klingendem Betreff und Inhalt.

Jeweils mit dem Tenor, die Webseite bzw. der Shop sei nicht rechtskonform und es bestünden Risiken in Form von Abmahnungen und Bußgeldern, wird nicht unverzüglich gehandelt.

Mal finden sich in diesen Mails angeblich festgestellte Verstöße, die dann aber nur pauschal „angeteasert“ werden – schließlich möchte der Absender ja noch Geld verdienen. Mal erfolgen die Vorwürfe rein ins Blaue hinein.

Jedenfalls besteht in fast allen Fällen dem Inhalt der Mail nach ein dringender Handlungsbedarf.

Das drohende Unheil in Form einer Abmahnung und eines hohen Bußgelds könne nur durch unmittelbares Tätigwerden, idealerweise natürlich durch sofortige Beauftragung des Versenders der Mail bzw. dessen Firma, abgewendet werden.

Inhaltlich sind diese Mails aus juristischer Sicht meist sehr dünn gestrickt.

Thematisch drehen sich die Vorwürfe gerne um datenschutzrechtliche Vorgaben, also primär betreffend die Einhaltung der DGSVO-Vorgaben, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies und – ganz aktuell – um das Thema Barrierefreiheit von Webseiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Wussten Sie bereits, dass wir unseren Update-Service-Mandanten kostenfrei einen Leitfaden, einen Barrierefreiheits-Scanner und ein Muster für eine Barrierefreiheitserklärung wie folgt zur Verfügung stellen?

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Barrierefreiheitserklärung

Zur Problemlösung werden entweder direkt kostenpflichtige Beratungsleistungen bzw. Beratungspakete beworben oder zunächst die Inanspruchnahme eines kostenfreien „Calls“ oder eines kostenfreies Webinars vorgeschaltet.

Spätestens im Gespräch bzw. Webinar beginnt dann die eigentliche Verkaufsveranstaltung.

Nebenbei werden dann noch geschickt Drohkulissen aufgebaut, wie etwa die Meldung bei Datenschutzbehörden, die Umsätze bis in den Millionenbereich abschöpfen dürfen, Schadenersatzpflichten gegenüber Webseitenbesuchern oder Abmahnkosten, die regelmäßig in die Tausende gehen sollen.

Eines ist also all diesen Mails gemeinsam: Sie sollen Unsicherheit und Druck beim Empfänger erzeugen und diesen dazu bewegen, sich „Expertise“ zur Problemlösung beim Werbetreibenden einzukaufen – und das gelingt in vielen Fällen auch.

Aus dieser Drucksituation heraus können - in vielen Fällen ganz und gar unnötige und nicht selten auch völlig unqualifizierte – Leistungen wesentlich effektiver an den Mann bzw. die Frau gebracht werden.

Genau das ist das Kalkül der Versender.

Doch was ist aus juristischer Sicht von solchen Mails zu halten?

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Der Regelfall: Nervige Kaltakquise ohne juristische Substanz

Vorab, allen diesen Emails ist ein Paradoxon gemein:

Der vermeintliche „Ritter des Rechts“, der dem Webseitenbetreiber „in juristischer Not“ doch so gerne helfen möchte, endlich die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, begeht bereits mit dem Versand der Werbemail selbst einen groben juristischen Schnitzer:

Eine solche Werbemail hätte, erfolgte keine ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Webseitenbetreibers in den Erhalt solcher werblicher Emails, nie versendet werden dürfen.

Es handelt sich – auch im B2B-Bereich – damit um Email-Spam, der klar gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.

Solche Spam-Mails können sowohl vom Empfänger, als auch von Mitbewerbern des Spammers auf dem rechtlichen Weg verfolgt werden (etwa durch eine Abmahnung) und lösen Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzansprüche aus.

Mit anderen Worten: Solche Mails dürfen aus juristischer Sicht überhaupt nicht versendet werden.

Alleine der Umstand des Rechtsbruchs bei der Kontaktaufnahme sollte bereits Zweifel an der Seriosität des Werbenden aufkommen lassen.

Betroffene sollten sich die Frage stellen: Wie seriös kann ein Anbieter agieren, der mich angeblich in rechtlichen Dingen unterstützen möchte, dazu aber selbst einen Rechtsbruch begeht?

Doch unabhängig vom juristischen Fauxpas des Email-Spams handelt es sich bei den Anbietern größtenteils in rechtlicher Hinsicht um „Dünnbrettbohrer“:

Im Regelfall werden in diesen Emails gar keine konkreten juristischen Problematiken benannt, sondern diese werden in völliger Pauschalität nur angedeutet, quasi als Türöffner.

Aussagen wie „Ihre Webseite (…) verstößt aktuell gegen zentrale Vorschriften der DGSVO“, „Datenschutzverstoß auf Ihrer Webseite“, „Sie halten die Vorgaben des BFSG derzeit noch nicht ein“ oder „Achtung, Ihre Webseite ist abmahngefährdet!“ erzeugen die gewünschte Aufmerksamkeit und schaffen die für einen schnellen Verkaufserfolg gewünschte Verunsicherung.

Auf Rückfragen, was denn genau rechtlich problematisch bzw. fehlerhaft ist, wird dann nicht selten ausweichend reagiert. Man könne erst dann konkreter werden, wenn die angebotene Leistung kostenpflichtig beauftragt wird.

Hier kann man in der Regel davon ausgehen, dass es dem Absender weder um konkrete rechtliche Probleme bezüglich der Webseite oder des Shops des Empfängers, noch – sind solche überhaupt vorhanden – um deren rechtssichere Abstellung geht.

Alle von uns bisher auf Mandantenanfrage hin gesichteten, entsprechenden Mails ließen sich recht schnell als plumpe Verkaufsmasche mit dem Aufhänger „Sie haben ein rechtliches Problem“ enttarnen.

Dies gilt umso mehr, wenn schon die dünnen juristischen Ausführungen in sich widersprüchlich oder offensichtlich falsch sind.

So werden derzeit Emails mit dem Betreff „BDSG Abmahnung droht - Alarmstufe Rot für Ihre Webseite“ versendet, die sich inhaltlich dann ausschließlich auf die ab dem 28.06.2025 geltenden, neuen Anforderungen in Sachen Barrierefreiheit (aufgestellt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG) beziehen.

Da hat der Versender, der sich im Betreff auf das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) bezieht, wohl etwas durcheinander gebracht.

Gesellen sich zu solchen juristischen Peinlichkeiten dann noch markige Sprüche wie

„Die Frist läuft. 14 Tage. Sonst Klage.“

oder

„Das passiert nicht irgendwann. Das passiert gerade.

Weil das neue Gesetz für Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025 volle Wirkung entfaltet – und die Jagdsaison auf ungeschützte Websites jetzt schon begonnen hat.“

oder

„Sichern Sie sich jetzt ab – bevor ein Abmahnschreiben kommt. Es dauert nur wenige Minuten.“

, sollte schnell klar sein, woher der Wind weht:

Es geht dabei nicht um konkrete Rechtsverstöße, sondern darum, einen schnellen Verkaufserfolg zu erzielen, indem eine Druck- und Überrumpelungssituation aufgebaut wird.

Liegen im Einzelfall tatsächlich rechtliche Verstöße vor, dann ist das investierte Geld in vielen Fällen dennoch vergeudet, handelt es sich beim „Lösungsanbieter“ nicht um eine zur Rechtsberatung qualifizierte Person.

Die angebotenen Lösungen basieren dann meist nur auf technischen Ansätzen, die grundsätzliche, juristische Probleme jedoch nicht ursächlich beseitigen sondern nur oberflächlich und nicht dauerhaft angehen.

Vorsicht bei Beratung in rechtlichen Dingen durch unqualifizierte Personen

Vorsicht ist generell geboten, wenn Rechtsdienstleistungen von Stellen angeboten werden, die über keinerlei nachgewiesene juristische Qualifikation verfügen.

In Deutschland ist die Rechtslage, was die Erbringung von Rechtsdienstleistungen betrifft, eindeutig:

Eine entgeltliche Rechtsberatung im Einzelfall dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich bestimmte, entsprechend qualifizierte Personen vornehmen. Das sind im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte.

Internetagenturen, Webdesigner und Anbieter technischer Lösungen dagegen sind in aller Regel, soweit nicht zugleich eine anwaltliche Tätigkeit besteht, nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall befugt.

So hat etwa das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2024, Az.: 6 U 90/24) kürzlich entschieden, dass eine Online-Agentur, die nicht über eine Zulassung zur Rechtsberatung verfügt, nicht das Entfernen negativer Bewertungen anbieten darf. Das OLG sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Wie bereits oben ausgeführt, verstößt bereits der Versand einer solcher Kaltakquise-Mail eindeutig gegen gesetzliche Vorgaben und kann jederzeit abgemahnt werden.

Teilt Ihnen in einer solchen Werbeemail ein dazu weder qualifizierter, noch nach dem Gesetz hierzu befugter Anbieter mit, dass Sie ein rechtliches Problem haben und bietet Ihnen diesbezüglich an, Sie hierzu zu beraten und das Problem zu lösen bzw. zu beseitigen, so wird hierin ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen sein, da der Anbieter im Regelfall dazu gar nicht befugt sein dürfte.

Das wäre neben dem Versand der Spammail bereits der zweite gravierende Rechtsverstoß desjenigen, der Ihnen bei Ihrem angeblichen rechtlichen Problem „helfen“ möchte.

Dies spricht eine eindeutige Sprache und zeugt vom Fehlen jeglicher juristischer Expertise und Seriosität.

Selbst wenn also tatsächlich ein rechtliches Problem mit Ihrer Webseite bzw. Ihrem Onlineshop vorliegt (und ein solches nicht nur „vorgegaukelt“ wird, um sich ins Gespräch zu bringen) steht also zu befürchten, dass der Werbende Ihr rechtliches Problem nicht in qualifizierter und zielführender Weise wird lösen können, wie dies etwa einem Rechtsanwalt möglich ist.

Liegt ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch den Anbieter vor, ist der einer entsprechenden Beratung zugrunde liegende Vertrag zudem in der Regel nach § 134 BGB unwirksam.

Das hat für den Auftraggeber dann den krassen wirtschaftlichen Nachteil, dass er, war die Beratung fehlerhaft und ist ihm daraus ein Schaden entstanden (wird er nach Beauftragung der Beseitigung der rechtlichen Probleme etwa doch abgemahnt oder kassiert ein Bußgeld), keine vertragliche Haftungsgrundlage für das Regressieren der entstandenen Schäden gegenüber den Auftragsnehmer mehr hat.

Ein beliebtes Blendwerk sind Formulierungen, die eine Beratung bzw. Betreuung durch „Juristen“ bzw. einen „Jurist“ versprechend. Die Bezeichnung „Jurist“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung (anders als die Bezeichnung „Rechtsanwalt“).

Während jemand, der unberechtigt die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ führt (etwa, weil er nicht über die notwendige Qualifikation zweier erfolgreicher juristischer Staatsexamina oder über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt), sich sogar nach § 132a StGB strafbar macht, hat derjenige, der sich „Jurist“ nennt, ohne tatsächlich über irgendeine juristische Qualifikation zu verfügen, nichts zu befürchten.

Die Bezeichnung als „Jurist“ lässt sich schon damit rechtfertigen, wenn sich jemand in irgendeiner Form mit juristischen Themen beschäftigt hat, etwa weil er eine kurze Schulung durchlaufen hat.

Weder bedarf es hierfür des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums der Rechtswissenschaften, noch des erfolgreichen Ablegens juristischer Staatsexamina.

Fazit: Es darf sich quasi „jedermann“ als „Jurist“ bezeichnen.

Eine Rechtsberatung durch einen "Juristen" im Einzelfall bewegt sich damit sehr häufig auch in einem Graubereich.

Liegt keine Erlaubnis zur Rechtsberatung vor, stellt dies zudem einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Damit ist also auch Vorsicht geboten, wenn Ihnen ein „Jurist“ oder „juristischer Mitarbeiter“ für die die Schaffung von Rechtssicherheit durch Lösung Ihres (angeblichen) juristischen Problems Beratung anbieten will.

Fazit und „was also tun?"

In den allermeisten Fällen sind derartige Mails lediglich eine sehr plumpe Werbemasche.

Die gute Nachricht ist damit umgekehrt, dass auf der Seite des Empfängers nur in seltenen Fällen tatsächlich juristische Probleme bestehen dürften.

Was sollte man als Betroffener also tun, wenn dennoch ein Gefühl der Unsicherheit aufkommt?

  • Schreiben Sie dem Werbenden, warum er sich berechtigt fühlt, Ihnen Werbeemails zuzusenden, da dies ohne Ihre ausdrückliche, zuvor erteilte Einwilligung doch unzulässig ist.
  • Fordern Sie den Werbenden auf, Ihnen mitzuteilen, welche juristische Qualifikation er besitzt und warum er meint, Sie in rechtlichen Dingen beraten zu dürfen, so dass keine unerlaubte Rechtsberatung vorliegt.
  • Bitten Sie den Werbenden, Ihnen Details zu den angeblichen Rechtsverstößen auf Ihrer Webseite mitzuteilen.
  • Gehen Sie in sich und machen sich Gedanken, ob Sie sich tatsächlich von einem Anbieter in rechtlichen Belangen beraten lassen möchten, der mit der Werbemail selbst gegen das Recht verstößt und vermutlich gar nicht über die Befugnis zur Rechtsberatung verfügt, da es ihm an der entsprechenden Qualifikation mangelt.

Vermutlich werden Sie dann aber ohnehin nichts mehr vom Werbetreibenden hören.

Befürchten Sie tatsächlich rechtliche Defizite im Rahmen Ihres Internetauftritts oder möchten Sie ohne konkreten Anlass proaktiv eine dauerhafte Rechtssicherheit Ihrer Webseite, Ihres Onlineshops oder Ihrer Präsenz auf einer Verkaufsplattform herstellen, ist ein Rechtsanwalt bzw. eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Ihr Ansprechpartner der Wahl, wenn Sie umfassende und qualifizierte Rechtsberatung erhalten wollen.

Gerne unterstützen wir Sie, etwa im Rahmen unserer Schutzpakete dabei, Ihren Internetauftritt rechts- und abmahnsicher zu gestalten.

Dass Sie dann keine lästigen Mails wie „Abmahngefahr auf Ihrer Webseite“ mehr erhalten, können wir Ihnen leider nicht versprechen.

Jedenfalls dürften Sie dann allerdings das gute Gefühl verspüren, dass es bei der Email wieder einmal nur um plumpe Werbung geht.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: PeopleImages.com - Yuri A / Shutterstock.com

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