Magenfreundlich, aber rechtswidrig? Diese Bierwerbung ist "unbekömmlich"

Ein Wort zu viel – und die Abmahnung ist da: Warum Begriffe wie „magenfreundlich“ oder „bekömmlich“ in der Bierwerbung teuer werden können.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Kürzlich wurde ein Abmahnverband auf die Website eines Online-Händlers aufmerksam. Im Online-Shop wurde ein Bier mit den Aussagen
"kann die Kohlensäure sukzessive entweichen, was das Bier letztlich bekömmlicher macht"
und
"sehr magenfreundlich"
beworben. Der Verband wertete diese Formulierungen als wettbewerbsrechtlichen Verstoß und forderte den Online-Händler zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Rechtliche Bewertung des Vorfalls
Werbung für Lebensmittel unterliegt den strengen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Gesundheitsbezogene Aussagen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen und wissenschaftlich belegt sind. Für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol gilt ein generelles Verbot, mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben. Begriffe wie „bekömmlich“ oder „magenfreundlich“ erwecken den (unzutreffenden) Eindruck, das Produkt sei gesundheitlich vorteilhaft oder besser verträglich als andere. Solche Formulierungen fallen damit unter das gesetzliche Werbeverbot.
Best Practice: Werbung für Lebensmittel rechtssicher gestalten
Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist ein sensibles Feld, insbesondere bei Alkohol. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, welche Begriffe sie verwenden und welche Wirkung diese beim Verbraucher entfalten können.
Sogenannte (unspezifische) gesundheitsbezogene Angaben wie „bekömmlich“ oder „magenschonend“ oder auch „reizarm“ sind mangels Bestimmtheit keine zulässigen Health Claims. Solche unspezifischen Angaben dürfen in der Werbung nur verwendet werden, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 beigefügt ist.
Wenn Sie mehr zum Thema spezifische/unspezifische gesundheitsbezogene Angaben lesen möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag Lebensmittelwerbung mit Aussage „verträglich“ kann unzulässig sein als Lektüre empfehlen!
Zulässig sind hingegen rein geschmackliche oder beschreibende Angaben, wie etwa „mild gehopft“, „süffig“ oder „naturtrüb“, sofern sie keinen Bezug zur Gesundheit herstellen. Darüber hinaus empfiehlt sich ein internes Freigabeverfahren für Werbung und Etiketten, um rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Vermeiden Sie Abmahnungen mit unserem Service LegalScan Pro
Sobald Sie LegalScan Pro eingerichtet haben, scannt unser Service Ihre Angebote regelmäßig und erkennt dabei:
- über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
- über 300 markenrechtlich problematische Begriffe und
- über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.
Die Scan-Ergebnisse werden Ihnen übersichtlich präsentiert. Jedes identifizierte Problem wird mit einer genauen Analyse und konkreten Lösungsvorschlägen erläutert, so dass Sie schnell die notwendigen Änderungen vornehmen können.
Unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice informiert Sie außerdem sofort, wenn neue Risiken auftreten.
LegalScan Pro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:
Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa, Kaufland, Shopify-Shops und WooCommerce
Learning für Händler
Bei alkoholischen Getränken ist Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen rechtlich tabu. Selbst scheinbar harmlose Begriffe wie „bekömmlich” oder „magenfreundlich” können problematisch sein, da sie den Eindruck einer positiven gesundheitlichen Wirkung vermitteln.
Gerade im Lebensmittelrecht, in dem der Schutz der Verbraucher im Vordergrund steht, beurteilen Gerichte derartige Aussagen streng. Wer als Händler oder Hersteller mit Gesundheitsversprechen wirbt, bewegt sich daher schnell im Bereich unzulässiger, irreführender Werbung. Abmahnungen, Unterlassungsforderungen und Vertragsstrafen sind dann die mögliche Folge.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.
Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.
Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Mehr als 90.000 Unternehmen vertrauen bereits den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei. Wählen Sie Ihr passendes Schutzpaket und profitieren Sie als Update-Service-Mandant von dauerhaft aktueller Rechtssicherheit für Ihren Online-Auftritt.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare