Abmahnung: „Bio-Baumwolle“ und „recycelt“ als Textilkennzeichnung

Die Wettbewerbszentrale mahnte die Materialangaben „Bio-Baumwolle“ und „recycelte Baumwolle“ bei Textilwaren ab. Die Abmahnung zeigt, wie schnell Nachhaltigkeitsversprechen rechtlich angreifbar werden können.
Was war der Anlass der Abmahnung?
Der abgemahnte Online-Händler bot in seinem Online-Shop verschiedene Bekleidungsartikel, u.a. T-Shirts sowie Unterwäsche, an.
Die Faserzusammensetzung eines Produkts wurde dabei wie folgt beschrieben: „Unsere Baumwoll-[…] werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Die Alternativangabe der Faserzusammensetzung stellt keine zulässige Materialkennzeichnung dar. Der Händler verhielt sich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Denn nach Art. 4 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO), dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.
Art. 16 TextilKennzVO konkretisiert die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Textilfaserzusammensetzung wie folgt:
"Artikel 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
(1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."
Die Vorschrift verfolgt den Schutz von Verbraucher vor irreführenden oder unvollständigen Informationen, um ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Bei einer Materialkennzeichnung in Form einer Alternativangabe erhält der Verbraucher jedoch keine eindeutige Information über die im angebotenen Textilerzeugnis enthaltenen Textilkomponenten.
Best Practice: Zulässige Angabe der Textilzusammensetzung
Wie wird eine abmahnsichere Angabe der Textilzusammensetzung gewährleistet?
Die Pflicht der genauen Materialkennzeichnung kann nur durch Verwendung der in Anhang I der (EU) TextilKennzVO aufgeführten Faserbezeichnungen erfüllt werden.
Beachten Sie darüber hinaus ebenfalls:
- Die Angabe von Markennamen- / Firmenbezeichnungen wie beispielsweise „Spandex“, „Lycra“ oder „Pashmina“ genügen nicht einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung. Sie dürfen jedoch den laut der TextilKennzVO zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.
- Auch zusätzliche Wortverbindungen oder Eigenschaftsworte wie „recycelte Wolle“ oder „Merino- / Bio-Baumwolle“ sind zu unterlassen. Zulässig ist in diesem Fall allein die Bezeichnung „Wolle“ bzw. „Baumwolle“ entsprechend der TextilKennzVO.
- Die Anteile der enthaltenen Fasern müssen in Prozent angegeben werden, wie beispielsweise „70% Baumwolle, 30% Elasthan“. Auf diese Weise kann der Verbraucher Allergien oder andere gesundheitliche Risiken ausschließen, sodass das Produkt den Sicherheitsanforderungen für in der EU verkauften Waren genügt.
- Die Prozentangaben sollten für jeden Artikel separat angegeben werden, sodass der Verbraucher sich bei einer Bestellung unmissverständlich darüber im Klaren ist, aus welchen Fasern das abgebildete Einzelprodukt zusammengesetzt ist und welches konkrete Textilerzeugnis folglich geliefert wird.
Der Händler hat zu gewährleisten, dass der Verbraucher die Angaben zur Textilkennzeichnung vor dem Kauf des Produktes zur Kenntnis nimmt. Die Angaben müssen für ihn leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar sein. Sie sind in der Amtssprache des Landes bereitzustellen, in dem die Ware angeboten wird (Die Kennzeichnung auf dem deutschen Markt daher auf Deutsch).
Für einen umfassenden Überblick zum abmahnsicheren Verkauf von Textilien dürfen wir Ihnen diesen Leitfaden als Lektüre empfehlen.
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Fazit
Online-Händler sind im Textilhandel verpflichtet, dem Verbraucher die konkrete Textilzusammensetzung der Ware eindeutig mitzuteilen. Eine Alternativangabe in Form von beispielsweise „100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“ ist dagegen irreführend und damit unzulässig.
Es dürfen lediglich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung genannten Faserbezeichnungen in unmissverständlicher Weise verwendet werden, sodass der Verbraucher eine fundierte, korrekt aufgeklärte Kaufentscheidung treffen kann.
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