Abmahnung: Irreführende Werbung mit Bio-Baumwolle- und Recycling-Logos

Abmahnung: Irreführende Werbung mit Bio-Baumwolle- und Recycling-Logos
4 min
Beitrag vom: 14.07.2025

Eine aktuelle Abmahnung betrifft widersprüchliche Angaben zur Textilzusammensetzung und Werbung mit einem Recycling-Logo, die Verbraucher täuschen können.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop Bekleidungsartikel verkaufte.

Einem Produkt war folgende Auskunft zur Faserzusammensetzung beigefügt: „Unsere Baumwoll-[…] werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

In der nachgestellten Prozentangabe waren lediglich Zusammensetzungen mit Bio-Baumwolle aufgeführt. Darunter waren drei Logos abgebildet, wobei das linke für Bio-Baumwolle und das mittlere für recycelte Stoffe wirbt:

Irreführende Werbung mit Bio-Baumwolle- und Recycling-Logo
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Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aus der Alternativangabe ergibt sich, dass die Textilprodukte entweder aus Bio-Baumwolle oder alternativ recycelter Baumwolle oder ausschließlich aus Bio-Baumwolle hergestellt werden (Bereits diese mehrdeutige Angabe der Faserzusammensetzung stellt eine unzulässige Materialkennzeichnung gem. §§ 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar).

Indem die beiden werbenden Logos für „Bio-Baumwolle“ und „Recycelte Stoffe“ nebeneinander abgebildet werden, wird der Verbraucher in die Irre geführt. Der Händler verhält sich damit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 UWG wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsichere Darstellung der Faserzusammensetzung

Die wichtigsten Informationen für eine abmahnsichere Darstellung der Textilkennzeichnung:

Händler von Textilerzeugnissen sind verpflichtet, jeweils die genaue Materialkennzeichnung anzugeben. Hierbei dürfen sie lediglich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählten Faserbezeichnungen verwenden.

Die Anteile der enthaltenen Fasern sind in Prozent widerzugeben. Besteht ein Textilprodukt lediglich aus einer einzigen Faserart, darf gem. Art. 7 Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) der Zusatz „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung benutzt werden.

Für ein abmahnsicheres Vorgehen empfiehlt es sich, eine separate, saubere Produktbeschreibung für jeden Artikel zu betreiben. Aus dieser muss für den Verbraucher eindeutig hervorgehen, aus welchen Fasern zu wie viel Prozent speziell das abgebildete Produkt besteht. Der Käufer muss eine aufgeklärte, fundierte Kaufentscheidung treffen können, sodass kein Zweifel daran besteht, welches konkrete Textilerzeugnis im Falle einer Bestellung geliefert wird.

Alternativangaben sind daher zu vermeiden, vielmehr ggf. einzelne Produktseiten anzulegen und für jeden Artikel leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar die jeweilige Faserzusammensetzung anzugeben.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass beschreibende Zusätze wie „recycelt“ oder „Bio“ unzulässig sind. Denn es dürfen lediglich schlicht die in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführten Faserbezeichnungen benutzt werden. Im obigen Abmahnbeispiel wäre daher allein die Beschreibung „Baumwolle“ zulässig.

Die Bewerbung des Produkts als „Bio-Baumwolle“ bzw. „Recycelte Materialien“ im Wege der Abbildung eines entsprechenden Logos ist dagegen zulässig. Es gilt jedoch auch hier sicherzustellen, dass lediglich der entsprechende Baumwoll- bzw. recycelte Artikel mit dem zugehörigen Logo beworben wird.

Sie möchten sich ausführlicher über einen abmahnsicheren Verkauf von Textilien informieren? In diesem Leitfaden gehen wir auf alle wichtigen Fragen ein.

Was kann man aus der Abmahnung lernen?

Ein abmahnsicherer Textilhandel erfordert die eindeutige Darstellung der Faserzusammensetzung des angebotenen Artikels.

Eine Alternativangabe in Form von z.B. „100% Bio-Baumwolle oder recycelte Baumwolle“, wobei aber das Produkt sowohl mit dem Logo für „Bio-Baumwolle“ also auch für „recycelte Materialien“ beworben wird, ist aufgrund seiner irreführenden Wirkung nicht zulässig.

Abmahnung erhalten? So handeln Sie richtig!

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte nicht übereilt reagieren – auch wenn die Frist knapp bemessen ist. Häufig beinhalten solche Schreiben hohe Zahlungsforderungen und vorformulierte Unterlassungserklärungen, die aus anwaltlicher Sicht ein erhebliches Risiko darstellen. Diese sollten keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden, da sie meist einseitig formuliert und rechtlich nachteilig sind.

Verlassen Sie sich auf die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei: Unsere spezialisierten Anwälte stehen Ihnen mit fundierter Beratung zur Seite und unterstützen Sie professionell im Umgang mit Abmahnungen.

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Bildquelle: Svittlana / shutterstock.com

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