Achtung Abmahnung: Unzulässige Materialkennzeichnung bei Bekleidung

Achtung Abmahnung: Unzulässige Materialkennzeichnung bei Bekleidung
5 min
Beitrag vom: 12.05.2025

In einer aktuellen Abmahnung wurde die unzulässige Beschreibung der Faserzusammensetzungen bei Bekleidungsartikeln abgemahnt. Um was ging es dabei konkret?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der betroffene Unternehmer verkaufte in seinem Online-Shop verschiedene Bekleidungsartikel, u.a. T-Shirts sowie Unterwäsche.

Die Textilzusammensetzung eines Artikels wurde dabei mit „90% zertifizierte Bio-Baumwolle; 10% ROICA™“ angegeben.

Die Materialkennzeichnung eines anderen Produktes lautete „Unsere Baumwoll-Artikel werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwollte oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Damit erfolgte die Kennzeichnung des Materials bzw. der Textilzusammensetzung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Der Händler verhielt sich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn Textilerzeugnisse dürfen nach § 4 Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) Bezug genommen.

Nach Art 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Die Kennzeichnungspflicht des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO schreibt vor, dass die Textilfaserzusammensetzung von Textilprodukten leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar anzugeben ist.

"Artikel 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
(1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."

Die Vorschrift dient dazu, Verbraucher vor irreführenden oder unvollständigen Informationen zu schützen und ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Er soll korrekte und einheitliche Informationen bezüglich der Textilzusammensetzung erhalten. Ergänzungen und Erweiterungen der zu verwendenden Faserbezeichnungen durch Zusätze sind daher nicht gestattet.

Die Bezeichnungen „zertifizierte Bio-Baumwolle“, „recycelte Baumwolle“ oder „ROICA™ “ sind nicht in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführt. Enthalten sind vielmehr die Bezeichnungen „Baumwolle“ (Nr.5) und „Elasthan“ (Nr. 43). Die Zusätze „Bio“ oder „recycelt“ sind dagegen unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

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Best Practice: Zulässige Textilkennzeichnung

Händler haben die Pflicht, die genaue Faserzusammensetzung ihrer Artikel anzugeben, wobei lediglich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen benutzt werden dürfen.

Diese dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern benutzt werden.

Unzulässige Kennzeichnungen sind beispielsweise: Spandex, Acryl (OLG München, Urteil v. 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16), Merinowolle (OLG Hamm, Urteil v. 02.08.2018, Az. 4 U 18/18), Puder-Leder, Kord, Baumwolljersey, Baumwollmischung, Walkwolle etc.

Besteht ein Textilprodukt lediglich aus einer einzigen Faserart, darf gem. Art. 7 TextilKennzVO der Zusatz „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendet werden. Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen gelten nicht als zulässige Angaben der Textilfaserzusammensetzung. Das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffgehaltsangabe dient dazu, bei Verbrauchern keine unrichtigen Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses hervorzurufen.

Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen dürfen allerdings den laut der TextilKennzVO zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.

Die Angaben müssen für Verbraucher leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar sein. Sie sind in der Amtssprache des Landes bereitzustellen, in dem die Ware angeboten wird (Die Kennzeichnung auf dem deutschen Markt daher auf Deutsch).

Die Kennzeichnungspflicht ist jedoch nicht allumfassend. Ausnahmen bestehen z.B. für bestimmte kleine Accessoires oder gebrauchte, konfektionierte Textilien, die als solche gekennzeichnet sind. Werden allerdings freiwillig Angaben zur Faserzusammensetzung gemacht, müssen diese den Vorgaben der Verordnung genügen.

Bei nichttextilen Bestandteilen tierischen Ursprungs besteht die Pflicht zur Kennzeichnung des Textilerzeugnisses mit dem Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“.

Unterlassene und insbesondere fehlerhafte Textilkennzeichnungen sind ein Dauerbrenner der Abmahnung. Zur Vermeidung einer solchen dürfen wir Ihnen auch diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.

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Fazit

Im Textilhandel besteht die Pflicht, die genaue Faserzusammensetzung des angebotenen Produkts anzugeben. Hier besteht oft Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung.

Hierbei dürfen ausschließlich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung genannten Faserbezeichnungen verwendet werden. Ergänzungen und Erweiterungen dieser Bezeichnungen durch Zusätze wie beispielsweise „Bio“, „recycelt“, „zertifiziert“ etc. sind unzulässig und daher abmahngefährdet.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

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