Achtung, Abmahnung - bei fehlender Widerrufsbelehrung im Online-Angebot

Eine fehlende Widerrufsbelehrung ist kein Bagatelldelikt und kann teuer werden – wie ein Online-Händler erfahren musste, der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informierte.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der abgemahnte Online-Händler bot über seinen Online-Shop unterschiedliche Artikel zum Kauf an, allerdings informierte der Online-Händler nicht über die im Fernabsatz notwendige Widerrufsbelehrung, auch das Widerspruchsformular fehlte in seinem Online-Auftritt.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung sowie des fehlenden Widerspruchsformulars lag ein Wettbewerbsverstoß aufgrund der fehlenden vorvertraglichen Informationen zum Verbraucher-Widerrufsrecht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB.
Grund hierfür ist, dass § 312g Abs. 1 BGB ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Über dieses Widerrufsrecht hat der Online-Händler ordnungsgemäß zu informieren, Art. 246a § 1 Abs. 2 BGB.
Aufgrund der fehlenden Informationen zum Verbraucher-Widerrufsrecht und dem hiermit verbundenen Verstoß gegen vorvertragliche, fernabsatzrechtliche Informationspflichten, lag ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
Best Practice: Abmahnsichere Widerrufsbelehrung
I. Wann besteht ein Verbraucher-Widerrufsrecht und wie muss belehrt werden?
Das Gesetz gewährt Verbrauchern ein vierzehntägiges Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (wie Internet-Shops, Telefon oder E-Mail) abgeschlossen wurden. Wird der Widerruf durch den Verbraucher fristgerecht gegenüber dem Unternehmer erklärt, müssen die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückgewährt werden.
Wichtig: Der Verbraucher ist nur zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet, wenn der Unternehmer ihn vor Vertragsschluss entsprechend den Vorgaben aufgeklärt hat (siehe Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) .
Für die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder eine Begründung noch eine bestimmte Form erforderlich.
Die Mindestfrist von 14 Tagen ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 14 Tage abgesendet wird. Unternehmer können dem Kunden selbstverständlich auch freiwillig längere Fristen (z. B. 30 Tage) einräumen.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Ein Widerrufsrecht besteht allerdings nicht in jedem Fall. § 312g Abs. 2 BGB listet 13 Konstellationen auf, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder vorzeitig erlischt.
Häufig interpretieren Händler die Ausschlussgründe jedoch zu weit. Ist die Einschätzung des Händlers rechtlich nicht haltbar und versagt er Verbrauchern unter Berufung auf einen vermeintlichen Ausschluss das Widerrufsrecht, verhält er sich wettbewerbswidrig. In diesem Beitrag zeigen wir für viele Warenkategorien durch Verweis auf spezielle Falldiskussionen auf, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig ist oder nicht.
II. Die abmahnsichere Belehrung über das Widerrufsrecht
Im Anschluss an die Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, stellt sich die Folgefrage, wie Händler ihre Kunden rechtssicher über das bestehende oder ausgeschlossene Widerrufsrecht informieren müssen.
1. Wenn das Widerrufsrecht besteht
Ist ein Widerrufsrecht für Konsumenten gemäß § 312g Abs. 1 BGB gegeben, ist der Händler verpflichtet, den Verbraucher vorschriftsmäßig darüber aufzuklären (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) . Hierbei sind unter anderem Regelungen zu den Rücksendekosten zu beachten, die vom Verbraucher übernommen werden sollen.
Die Aufklärung über das Widerrufsrecht hat vor der Bestellung zu erfolgen und zwar in einer klaren, verständlichen und dem jeweiligen Fernkommunikationsmittel angepassten Form. Darüber hinaus muss der exakt gleiche Wortlaut der Widerrufsbelehrung spätestens mit der Warenlieferung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als PDF-Anhang oder per E-Mail) übermittelt werden. Die Informationen müssen dabei leserlich sein und die Identität des Händlers klarstellen.
Als Hilfestellung zur Ausübung des Widerrufsrechts ist dem Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dieses muss ebenfalls im Online-Auftritt, idealerweise direkt bei der Widerrufsbelehrung, eingebunden sein.
2. Wenn das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist
Liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 312g Abs. 2 BGB vor, ist es ebenso erforderlich, den Verbraucher korrekt über den Ausschluss oder das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts zu informieren (§ 246a § 1 Abs. 3 EGBGB) .
Fällt der Vertrag unter die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB, ist der Kunde darüber in Kenntnis zu setzen, dass ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht und seine Willenserklärung somit bindend ist.
Liegt hingegen ein Sachverhalt nach § 312g Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 BGB vor, muss der Händler darüber aufklären, unter welchen genauen Umständen der Kunde das ihm ursprünglich zustehende Widerrufsrecht verliert (z. B. durch das Öffnen einer versiegelten Verpackung).
Die Einhaltung dieser besonderen Informationspflicht kann auf zwei Wegen umgesetzt werden:
- Verwendung der vollständigen Widerrufsbelehrung: Obwohl es paradox erscheinen mag, über ein Recht zu belehren, das dann ausgeschlossen wird, erfüllt die Beifügung einer vollständigen Widerrufsbelehrung, die einen klaren Hinweis auf den Ausschluss enthält, die Informationspflicht. Ohne diesen Hinweis kann sich der Unternehmer im Streitfall nicht auf den Ausschluss berufen.
- Isolierter Hinweis auf den Ausschluss: Alternativ kann ein gesonderter Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für den spezifischen Fall erfolgen (beispielsweise als separate Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder direkt beim Produkt).
Hinsichtlich der möglichen rechtlichen Risiken ist die Lösung vorzugswürdig, die eine vollständige Widerrufsbelehrung bereitstellt, inklusive eines zutreffenden Hinweises zum Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall.
Denn in diesem Fall hat der Unternehmer selbst bei unzulässigem Ausschluss des Widerrufsrechts seine Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt und ist entsprechend abgesichert.
Learning für Händler
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht einzuräumen – es sei denn, einer der in § 312g Abs. 2 BGB aufgeführten Ausnahmetatbestände liegt vor. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz eine umfassende Informationspflicht sowohl über das Bestehen als auch über das Fehlen eines Widerrufsrechts vor.
Besteht ein solches Widerrufsrecht, ist der Verbraucher noch vor Abgabe seiner Vertragserklärung eindeutig über die Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular zu unterrichten.
Verbraucher sind allerdings auch darüber zu informieren, unter welcher gesetzlich eingeräumten Möglichkeit kein Widerrufsrecht besteht und dass für die betroffenen Waren kein Widerruf des Vertrags erfolgen kann.
Sie haben eine Abmahnung erhalten - So gehen Sie richtig vor
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen. In diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen. Hier sollten Sie nicht vorschnell handeln.
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
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