Werbung zur Vertrauensbildung

Vergleichende Werbung im Internet: Ist diese zulässig?

Anbieter- und Produktvergleiche sind wesentlicher Bestandteil des freien Wettbewerbs, werden jedoch oft von Händlern genutzt, um ihre Angebote von denen der Konkurrenz abzuheben. Das Wettbewerbsrecht setzt der vergleichenden Werbung klare Grenzen.

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Ist das Bewerben von Ware als „Originalersatz“ oder „Erstausrüsterqualität“ wettbewerbsrechtlich zulässig?

Viele Händler von Ersatzteilen beschreiben bzw. bewerben ihre Ware mit Beschreibungen wie „Originalersatz“, „Erstausrüsterqualität“, „Originalteilqualität“ oder auch „nach Richtlinien der OEM-Hersteller“. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die angebotenen Teile zwar keine Originalteile des Herstellers sind, aber in Aufbau und Qualität diesen entsprechen. Doch ist so eine Beschreibung wettbewerbsrechtlich zulässig?

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EuGH zur vergleichenden Werbung: Minderwertige Parfums dürfen nicht als Imitation oder Nachahmung von Markenparfums vertrieben werden

Der Inhaber einer Marke kann die Verwendung einer Vergleichsliste verbieten, in der die Ware eines Dritten als Imitation einer seiner Waren dargestellt wird. Der aufgrund einer solchen Vergleichsliste durch den Werbenden erzielte Vorteil ist das Ergebnis eines unlauteren Wettbewerbs und daher als unlautere Ausnutzung zu betrachten, so der EuGH.

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Vergleichende Werbung: Über die Zulässigkeit vergleichender Werbung am Beispiel von Prestigecremes

Nach § 6 I UWG ist eine Werbung vergleichend, wenn sie einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar erkennbar macht. Unlauter ist eine solche Werbung allerdings dann, sofern sich der darin enthaltene Vergleich nicht auf objektiv nachprüfbare Eigenschaften bezieht.

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