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Werbung zur Vertrauensbildung - Vertrauenswerbung

Werbung mit prominenten Namen ohne Erlaubnis zulässig?

Gerade kleinere Unternehmen greifen mitunter zu fragwürdigen Mitteln: So wird auch ohne offizielle Erlaubnis schnell mal ein prominenter Name in die eigene Werbung eingebaut oder ein offizielles Social-Media-Profil verlinkt. Eine solche Werbung mit prominenten Namen im Internet ist jedoch rechtlich riskant.

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OLG Hamm zur Verwendung des Wortes „Institut“ durch ein Unternehmen

Mit Beschluss vom 08.03.2017, Az. 27 W 179/16, hatte sich das OLG Hamm mit der Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ zu beschäftigen. Diese Bezeichnung wurde für ein Unternehmen verwendet, dessen Tätigkeitsfeld im Forderungseinzug liegt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Begriffs „Institut“ in diesem Fall gem. § 18 Abs. 2 HGB irreführend ist.

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OLG Hamm: Ausverkaufte Ware als „lieferbar“ anzubieten stellt unzulässiges Lockvogelangebot dar

Das OLG Hamm (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob eine Verfügbarkeitsmitteilung, dass eine Ware noch lieferbar sei, als Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt eines Lockvogelangebotes zu werten ist, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht mehr verfügbar - da z.B. ausverkauft - ist. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem heutigen Beitrag:

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OLG München zur Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung

Unternehmen, die eine lange Firmengeschichte vorweisen können, nutzen diese in der Regel werbewirksam, um potentiellen Kunden den Eindruck besonderer Qualität, Solidität und Erfahrung auf dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet zu vermitteln und sich so von Mitbewerbern abzuheben. Zum einen wird auf die Tradition vermehrt in den „Über uns“-Rubriken im Rahmen des firmeneigenen Online-Auftritts verwiesen, zum anderen ist es Usus, das lang zurückdatierte Gründungsjahr in das Logo des Gewerbes zu integrieren und es so jederzeit sicht- und erkennbar zu machen.

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Werbung mittels Schauversuch: Beweiskraft vs. Fettlösekraft

Wer ein gutes Produkt anpreisen will, braucht auch gute Argumente: Problematisch wird die Sache immer dann, wenn die Qualität des Produkts mit Wirkbehauptungen belegt wird, die dann gar nicht nachweisbar sind. Diese Erfahrung machte kürzlich erst ein Spülmittelhersteller – dem wurde nicht einmal der Slogan weggeklagt, sondern der Schauversuch (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, Az. 6 U 206/12).

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Die Polizei, Dein Freund und Werber? Vorsicht mit Empfehlungen bei Werbung für Sicherheitstechnik

Im Internet wird auch Sicherheitstechnik aller Art vertrieben – Alarmanlagen, Schließsysteme und ähnliche gehen immer häufiger über den virtuellen Tresen. Entsprechend eifrig werden diese Gerätschaften auch von den Onlinehändlern angepriesen – oftmals auch mit Empfehlungen von Polizei, Kriminalämtern und anderen Sicherheitsbehörden. Allerdings sollten solche Empfehlungen nur dann für die Werbung genutzt werden, wenn sie tatsächlich einmal in konkreter Form ausgesprochen wurden.

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Werbung mit „wissenschaftlicher Absicherung“: Eine Studie muss reichen

Bei der Werbung mit „wissenschaftlich nachgewiesenen“ Eigenschaften eines Produkts genügt die Heranziehung einer einzigen Studie, sofern diese von einer anerkannten Forschungsstelle lege artis durchgeführt wurde. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil (21.01.2010, Az. I ZR 23/07) aus dem Werberecht.

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Vorsicht: Falsches Gründungsjahr abmahnfähig!

Die Werbung mit einem falschen Gründungsjahr ist irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG und damit abmahnfähig. So entschied dieses Jahr der thüringische Oberlandesgerichtshof zu Jena in seiner Entscheidung vom 02. April 2008 (2 U 906/07).

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