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Leserkommentare zum Artikel

E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden

Auch nach Geltung der DSGVO hat das Versenden von Werbe-E-Mails nichts an Bedeutung eingebüßt. Diese Form der Werbung ist noch immer äußerst effektiv und vor allem kostengünstig für den Werbenden. Welche Vorgaben gilt es allerdings zu beachten? Was ist unter Geltung der DSGVO noch möglich und wie kann ein Online-Händler seinem Pflichtenprogramm bestmöglich nachkommen? Wir haben einen Leitfaden erstellt und sowohl die aktuelle Rechtsprechung, als auch die besonderen gesetzlichen Anforderungen einmal kompakt für Sie zusammengefasst.

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E-Mail Adressen von Verkaufsplattformen

Beitrag von Tobias
20.03.2024, 15:14 Uhr

Wie sieht es mit Kunden E-Mail Adressen aus, die von Verkaufsplattformen wie etsy, ebay, kasuwa usw. nach einem getätigtem Kauf an mich weitergeleitet werden?

Darf ich diese E-Mail Adressen verwenden um nach § 7 Abs. 3 UWG Werbemails zu versenden?

Vielen Dank Tobias

Reminder zur Bestätigungsmail rechtens?

Beitrag von Christian Beeck
09.09.2021, 14:50 Uhr

Sehr aufschlussreicher Artikel - vielen Dank. Für mich bleibt noch die Frage, inwieweit es zulässig ist, nach Versenden des Bestätigungslinks bei Nicht-Bestätigung einen zweiten "Reminder" zu senden, der neutral nochmals an die Notwendigkeit zur Bestätigung erinnert und klarstellt, dass bei Nicht-Antworten oder Klicken keine weiteren Emails folgen.

Die Hoffnung wäre, so noch einige bspw. Newsletter Abonennten zu aktivieren, die den Klick auf die Bestätigungsmail vergessen haben. Es wäre großartig, wenn sie hierzu etwas sagen könnten.

Sind Mail an "info@" & kontakt@" oder ähnlich erlaubt?

Beitrag von Max
15.07.2021, 14:05 Uhr

Hallo, Ihr Artikel ist interessant aber ich frage mich ob Mails an allgemeine Adressen wie "info" oder "Kontakt" erlaubt sind. Gefühlt nehmen diese Mails zu und es scheint keinen zu interessieren. Vielen Dank.

MfG

Benachrichtigung bei Social Media Plattformen

Beitrag von Marianne
01.06.2016, 16:39 Uhr

Anscheinend beziehen sich die gesetzlichen Regelungen auf den Online-Handel. Wie sieht es aber aus mit der Zulässigkeit der Benachrichtigungs-E-Mails von Social-Media-Plattformen?

Sobald eine E-Mail-Benachrichtigung seitens der Plattform nicht gestattet ist, muss der Nutzer sich zwangsläufig aktiv in sein Kundenkonto einloggen, um Aktivitäten oder auch die Kontaktaufnahme anderer Nutzer zu sehen. Gibt es bereits eine Rechtsauffassung dazu, ob etwa eine Benachrichtigung "XY hat Dein Profil angesehen" per E-Mail rechtens ist? Oder muss hierfür extra eine Erlaubnis eingeholt werden? Quasi eine Erlaubnis dafür, dass der Nutzer, der sich zur Kontaktsuche registriert hat, über neue Kontakte informiert wird?

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