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Warenkorberinnerungen per E-Mail: Datenschutzbehörde warnt vor unzulässiger Werbung

Warenkorberinnerungen per E-Mail: Datenschutzbehörde warnt vor unzulässiger Werbung

Warenkorberinnerungen gehören für viele Online-Händler zum Marketingalltag. Die LDI NRW stellt nun klar, dass ihr Versand per E-Mail weder datenschutz- noch wettbewerbsrechtlich ohne Weiteres zulässig ist.

Was war der Anlass?

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) befasst sich in ihrem 31. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 mit dem Thema Warenkorberinnerungen per E-Mail.

Ausgangspunkt war die Beschwerde eines Verbrauchers. Er hatte Produkte in den Warenkorb gelegt, den Bestellvorgang jedoch nicht abgeschlossen. Trotzdem erhielt er anschließend gleich drei Erinnerungs-E-Mails. Der Händler hielt diese für zulässige Servicekommunikation.

Die LDI NRW teilt diese Auffassung nicht. Nach ihrer Einschätzung handelt es sich vielmehr um Werbung, für deren Versand strenge rechtliche Anforderungen gelten.

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Nach dem Bestellabbruch endet das vorvertragliche Verhältnis

Bricht ein Kunde den Bestellvorgang ab, bringt er nach Auffassung der LDI NRW zum Ausdruck, dass er den Vertrag nicht abschließen möchte. Damit endet das vorvertragliche Verhältnis.

Eine später versandte Warenkorberinnerung dient daher nicht mehr dazu, eine vom Kunden gewünschte vorvertragliche Maßnahme durchzuführen. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheidet deshalb regelmäßig als Rechtsgrundlage aus.

Warenkorberinnerungen sind Werbung

Warenkorberinnerungen sollen den Empfänger dazu bewegen, den abgebrochenen Kauf doch noch abzuschließen. Sie verfolgen damit einen werblichen Zweck.

Für Werbung per E-Mail ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich.

Bei Neukunden lässt sich der Versand nach Auffassung der LDI NRW regelmäßig auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Denn bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Wertungen des § 7 UWG zu berücksichtigen.

Ist eine Werbe-E-Mail nach § 7 UWG unzulässig, kann ihr Versand regelmäßig auch nicht über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden.

Was gilt für Bestandskunden?

Die LDI NRW weist darauf hin, dass Warenkorberinnerungen bei Bestandskunden unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sein können.

Danach darf ein Unternehmer eine E-Mail-Adresse, die er im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten hat, für Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Dies setzt allerdings voraus, dass sämtliche Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind.

Bei einem erstmaligen Kaufabbruch greift diese Ausnahme regelmäßig nicht. Denn die E-Mail-Adresse wurde in diesem Fall gerade nicht im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben.

Hat der Empfänger dagegen bereits früher bei dem Händler eingekauft, kann das Bestandskundenprivileg grundsätzlich eingreifen. Ein Kundenkonto oder ein lediglich befüllter Warenkorb genügt hierfür jedoch nicht.

Die Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei

Die Bewertung der LDI NRW entspricht der seit Langem vertretenen Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei.

Warenkorberinnerungen sind regelmäßig Werbung und bedürfen daher grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers.

Auch das Bestandskundenprivileg des § 7 Abs. 3 UWG hilft bei einem erstmaligen Kaufabbruch grundsätzlich nicht weiter. Ohne vorherigen Verkauf fehlt es bereits daran, dass die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erlangt wurde.

Händler sollten den Versand von Warenkorberinnerungen daher sorgfältig prüfen. Fehlt eine wirksame Einwilligung und sind auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht erfüllt, drohen sowohl datenschutzrechtliche Beanstandungen als auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Weiterführende News

Weitere Informationen zum Einsatz von Warenkorberinnerungen finden Sie in diesen Beiträgen:

Fazit

Der Tätigkeitsbericht der LDI NRW bestätigt im Wesentlichen die von uns seit Langem vertretene Rechtsauffassung: Warenkorberinnerungen sind grundsätzlich Werbung und dürfen daher nicht ohne Weiteres per E-Mail versendet werden.

Händler sollten vor dem Versand prüfen, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt oder ausnahmsweise das Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG greift. Fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, drohen sowohl datenschutzrechtliche Beanstandungen als auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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