LG Stendal: Werbung in der Double-Opt-In-Mail ist tabu!

Um eine Einwilligung für die Übersendung eines Newsletters nachweisbar einzuholen, müssen Online-Händler das sog. Double-Opt-In-Verfahren praktizieren. Hierbei erhält der Newsletterempfänger eine Double-Opt-In-Mail mit welcher die Einwilligung zum Newsletterbezug bestätigt werden soll. Das LG Stendal entschied nun , dass auch diese Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens keinerlei Werbung enthalten darf.
Was war geschehen?
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das beklagte Unternehmen an den Kläger, der seine E-Mail-Adresse ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzt hatte, eine Bestätigungsmail im Double-Opt-In Verfahren versandt.
Der Kläger sah in dem Inhalt der streitgegenständlichen E-Mail allerdings eine unzulässige Werbung: Denn diese enthielt - abgesehen von der Aufforderung zur Bestätigung- nicht nur das Logo des beklagten Unternehmens, sondern auch Inhalte wie "Welcome to ZzZzZzZzZ" und "Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de".
Das LG Stendal hatte sich nun als Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens aufgrund ihres Inhalts als unzulässige Werbung einzustufen war und auf Seiten des Klägers einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB begründete.
Was ist nochmal eine Double-Opt-In-Mail?
Zur Erinnerung und Klarstellung: Beim Double-Opt-In-Verfahren wird an die bei der Registrierung für einen Newsletter angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungs-E-Mail (oftmals auch Einladungs-E-Mail oder Check-Mail genannt) zugesendet. In dieser Bestätigungs-E-Mail wird der Adressat gebeten, seine Einwilligung durch das Anklicken eines Bestätigungslinks zu bestätigen. Klickt der Adressat den Bestätigungslink an, kann damit bewiesen werden, dass tatsächlich der Inhaber der E-Mail- Adresse, die bei der Registrierung angegeben wurde, auch die Einwilligung abgegeben hat.
Bestätigungsmail im Doubt-In-Verfahren grundsätzlich zulässig
Zunächst stellte das Gericht klar, dass das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt:
"Gegenstand des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers. Es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. […] Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers."
Gleichzeitig betonte das LG Stendal, dass die Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 UWG grundsätzlich zulässig sei, da sie einem schützenswerten Zweck diene. Denn mit ihr soll ich der Unternehmer versichern können, dass der Anmeldende in das nachfolgende Versenden von Werbung tatsächlich eingewilligt hat.
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Bestätigungsmail mit werbendem Inhalt unzulässig
Wenn die Bestätigungsmail jedoch über die Aufforderung zur Bestätigung hinaus einen werbenden Inhalt aufweist, ist ein solches Verhalten allerdings gemäß § 7 UWG unzulässig.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht einen solchen werbenden Inhalt. Das Gericht führte hierzu aus:
"Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung -beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. […] Gemessen an dieser weiten Definition des Begriffs Werbung hat die streitgegenständliche Bestätigungsmail werbenden Charakter. Ihr Inhalt geht über den einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinaus; diese wird durch die Hinzufügung werbender Elemente unzulässig."
Insbesondere seien das Logo des Unternehmens und der einladende Spruch "Welcome to ZzZzZzZzZ" dazu geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die eigene Marke einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu generieren.
Hinweis: Das LG Berlin sieht in der Verwendung eines Slogans im Rahmen der Double-Opt-In-Mail eine unzulässige Werbung!
Fazit
Im Ergebnis bejahte das LG Stendal einen Unterlassungsanspruch und untersagte der Beklagten die Versendung von Double-Opt-In-Mails, wenn diese Werbung enthalten. Online-Händler müssen daher unbedingt darauf achten, dass die versendeten Bestätigungsmails sich stets auf die bloße Aufforderung zur Bestätigung (= Einwilligung) beschränken sollten.
Auf weitergehende Inhalte, die auf eine Absatzförderung oder Imageförderung schließen könnten, sollte hingegen vollständig verzichtet werden.
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