Warenverfügbarkeitsbenachrichtigungen per Mail: Was ist rechtlich zu beachten? Praxismuster für Mandanten!
Sind die Lagerbestände für ein bestimmtes Produkt erschöpft, ist vielen Händlern daran gelegen, interessierte Kunden per Mail über eine künftige Wiederverfügbarkeit zu benachrichtigen. Im Internet sind dafür häufig Eintragungsfelder auf Shop-Seiten ausverkaufter Produkte zu finden. In rechtlicher Hinsicht ist für den Versand von Warenverfügbarkeitsnachrichten per Mail aber einiges zu beachten. Welche Anforderungen gelten und wie diese umzusetzen sind, zeigt der folgende Beitrag auf.
Inhaltsverzeichnis
I. Warenverfügbarkeitsmails nur mit ausdrücklicher Einwilligung
Die Benachrichtigung von Interessenten über die Wiederverfügbarkeit eines Produkts ist ein Element der Absatzförderung des Händlers und erfüllt damit unzweideutig den Tatbestand von Werbung.
An per Mail versendete Werbung knüpft das Gesetz in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber das Erfordernis einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers.
Um eine Warenverfügbarkeitsnachricht rechtskonform per Mail zu versenden, ist daher unbedingt sicherzustellen, dass der Interessierte hierin vorher informiert und eindeutig eingewilligt hat.
Dieses Einwilligungserfordernis lässt sich bei Warenverfügbarkeitsnachrichten nie umgehen:
Einerseits kommt die Ausnahme eines einwilligungslosen Werbemailversandes nach § 7 Abs. 3 UWG für Warenverfügbarkeitsnachrichten naturgemäß nicht in Betracht, weil es regelmäßig an der Voraussetzung eines vorherigen Erhalts der Mailadresse im Zusammenhang mit einer vorherigen Bestellung fehlen wird.
Selbst wenn aber eine vorherige Bestellung erfolgt wäre und der Händler die Mailadresse so erhalten hätte, dürfte er nur für ähnliche Waren und Dienstleistungen einwilligungslos werben. Die Werbung damit, dass die Ware einer vorherigen Bestellung erneut verfügbar ist, macht grundsätzlich aber nicht viel Sinn.
Andererseits ist der Versand von Warenverfügbarkeitsnachrichten nie durch eine allgemeine Newslettereinwilligung gedeckt. Der Händler, der Einwilligungen eingeholt hat, um in regelmäßigen Abständen per Mail über Angebote und Aktionen zu informieren, kann diese Einwilligungen wegen eines völlig anderen Werbegegenstandes nicht für Warenverfügbarkeitsnachrichten nutzen.
II. Double-Opt-In-Verfahren beachten
Auch bei der Einwilligungseinholung für Warenverfügbarkeitsmails ist das vom Newsletter-versand her bekannte Double-Opt-In-Verfahren zu beachten.
Mit diesem Verfahren wird dem Mailversand eine Verifikationsstufe zwischengeschaltet. Der Empfänger erhält zunächst eine Mail an die hinterlegte Mailadresse, über welche er den Mailerhalt erneut bestätigen muss.
Das Double-Opt-In-Verfahren ist notwendig, um sicherzustellen, dass derjenige, der die Mailadresse für die Benachrichtigungen hinterlegt, auch tatsächlich der Adressinhaber ist.
Ohne diese Verifikation könnten Nutzer fremde Mailadressen eintragen, deren Inhaber nie in den Mailversand eingewilligt haben. Ihnen gegenüber wären die Verfügbarkeitsbenachrichtigungen somit rechtswidriger Spam.
III. Klausel in der Datenschutzerklärung notwendig
Bei der Einholung von Mailadressen für Warenverfügbarkeitsnachrichten und deren Verwendung für den Mailversand handelt es sich um tatbestandliche Verarbeitungen von personenbezogenen Daten.
Über diese Verarbeitungsvorgänge muss mit einer rechtskonformen Klausel in der Datenschutzerklärung unbedingt belehrt werden.
Auch hier ist – analog zur Einwilligungseinholung – zu beachten, dass die Verarbeitung von Daten zum Versand von Mail-Verfügbarkeitsnachrichten nicht durch eine Datenschutzklausel für den Newsletterversand abgedeckt wird. Es ist vielmehr eine eigenständige Information notwendig.
Die Datenschutzerklärungen der IT-Recht Kanzlei berücksichtigen den Versand von Warenverfügbarkeitsnachrichten per Mail natürlich vollständig und bieten diesbezüglich rechtskonforme Klauseloptionen an.
IV. Muster für Mandanten: Einholung einer Einwilligung in die Übersendung einer Warenverfügbarkeitsmitteilung
Damit Einwilligungen in den Versand von Warenverfügbarkeitsmails wirksam eingeholt werden und den Mailversand rechtfertigen können, muss im Zuge der Einholung vollständig über die beabsichtigte Datenverwendung belehrt werden.
Um die Anmeldefunktion nicht mit einer langatmigen Einwilligungserklärung zu überladen, ist für Details allerdings ein Verweis auf die Datenschutzerklärung zulässig und zu empfehlen.
Eine rechtskonforme Einwilligungserklärung, die der Eintragungsfunktion beizustellen ist, könnte wie folgt lauten:
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V. Fazit
Mailbenachrichtigungen über die Wiederverfügbarkeit ausverkaufter Produkte sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Interessenten zulässig. Diese Einwilligungen sind gesondert einzuholen und werden insbesondere nicht durch bereits vorliegende Newsletter-Anmeldungen gedeckt.
Neben dem Einwilligungserfordernis besteht in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine Belehrungspflicht über die Datenverarbeitung für Verfügbarkeitsbenachrichtigungen in der Datenschutzerklärung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.