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Artikel zum Thema „Commerce“

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B2B-AGB für Online-Shops: IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte für 14,90 Euro / Monat an

Online-Händler, die mit anderen Unternehmern (B2B) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen, können sich durch die Verwendung geeigneter AGB beachtliche rechtliche Vorteile im Vergleich zur gesetzlichen Lage verschaffen. Denn der Gesetzgeber räumt Unternehmern insoweit einen deutlich breiteren Spielraum bei der Gestaltung von AGB ein, als dies bei Verträgen mit Verbrauchern der Fall ist.

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AGB für Print-Kataloge der IT-Recht Kanzlei - ab 9,90 € / Monat - monatlich kündbar

Viele Online-Händler verwenden für Vertragsschlüsse mit ihren Kunden auch Printkataloge, in denen sie Verbrauchern für Bestellungen Formulare zum Ausfüllen und Einsenden zur Verfügung stellen. Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die mit Ihren Kunden im Fernabsatz durch den Einsatz von Printkatalogen mit entsprechenden Bestellformularen Verträge abschließen, hierauf zugeschnittene Rechtstexte an – und das schon für 9,90 Euro / Monat.

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AGB für individuelle Kommunikation: bereits für 9,90 Euro / Monat

Viele Online-Händler bieten ihren Kunden neben der Möglichkeit, Bestellungen über das Warenkorbsystem im Online-Shop aufzugeben auch die Möglichkeit an, telefonisch, per Fax per E-Mail oder per Brief zu bestellen. Daneben verwenden einige Online-Händler auch Printkataloge, in denen Sie Verbrauchern für Bestellungen Formulare zum Ausfüllen und Einsenden zur Verfügung stellen.

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Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler

Die Preisangabenverordnung ist eine Herausforderung für Online-Händler, da sie komplexe Regelungen zum Preisrecht im E-Commerce enthält. Wann sind Händler zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet? Wie weist man rechtssicher auf die Umsatzsteuer und Versandkosten hin? Was gilt bei Grundpreisen, Mindermengenzuschlägen und Preisermäßigungen etc.? Wir behandeln die wichtigsten Themen der Preisangabenverordnung umfassend in unserem komplett überarbeiteten Leitfaden.

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Anfechtung: Was tun bei fehlerhaften Preisen und anderen Pannen im Webshop?

Spielt die Shop-Software verrückt und wirft viel zu günstige Preise aus, oder hat ein Mitarbeiter irrtümlich falsche Preise ins System gegeben, so können Kunden (vermeintlich) Riesenschnäppchen machen. Über Social Media verbreitet sich die Nachricht wie ein Lauffeuer, der Shop wird über Nacht praktisch leer gekauft. Doch Online-Händler, die schnell und geschickt reagieren, können größere Schäden abwenden, so dass es nicht zum Ruin des Webshops kommt. Die IT-Recht Kanzlei erklärt, was zu tun ist, und gibt eine Handlungsanleitung zum Thema Anfechtung.

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Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail rechtlich zulässig? Praxismuster für Mandanten!

Nicht selten kommt es vor, dass sich Verbraucher im Online-Handel für ein Produkt entscheiden und einen Bestellvorgang einleiten, diesen aber nicht zu Ende führen. Der derzeit vorherrschende Usus im E-Commerce, Mailadressen der Kunden möglichst zu Beginn des Kaufprozesses abzufragen, könnte werbewirksam dafür genutzt werden, sie bei vorzeitigem Abbruch der Bestellung mit Gutscheinversprechen oder Erinnerungspost zu einem nachgeholten Vertragsschluss zu bewegen. Die Idee scheint simpel und vielversprechend, doch ist sie auch unproblematisch umsetzbar?

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Handelsplattform „PriceMinister“: Alternative für deutsche Händler, die ihre Aktivitäten in Frankreich verstärken wollen

Die französische Handelsplattform „PriceMinister “deckt die ganze Bandbreite des französischen Einzelhandels ab und ermöglicht auch den Zugang zu anderen ausgewählten Ländern wie Brasilien, Spanien, USA, Thailand Ländern. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten speziell für die Plattform „PriceMinister“ angepasste AGB zur Verfügung.

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Der größte französische Onlinehändler Cdiscount hat 2011 für Frankreich eine Handelsplattform „C le Marché“ auch für deutsche Onlinehändler eröffnet

Global agierende Plattformen wie Amazon oder eBay sind als Handelsplattformen für den französischen E-Commerce Markt nicht alternativlos. Es gibt für deutsche Onlinehändler andere Optionen wie zum Beispiel die Handelsplattform „C le Marché “ des französischen Onlinehändlers Cdiscount, die die ganze Bandbreite des Einzelhandels abdecken und auch den Zugang zu anderen ausgewählten Ländern wie Kolumbien, Brasilien, Cote d’Ivoire, Senegal, Thailand, Vietnam ermöglichen. Dieser Zugang mag für deutsche Onlinehändler sehr attraktiv sein. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierfür gerne passende Rechtstexte zur Verfügung.

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IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung für Amazon-Händler an, die in Großbritannien Waren vertreiben wollen

Die IT-Recht Kanzlei bietet jetzt überarbeitete Rechtstexte (AGB und Widerrufsbelehrungen) für deutsche Amazon-Händler an, die in Großbritannien Waren vertreiben wollen. Eine Überarbeitung war notwendig geworden, da das britische Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherrechterichtlinie wie in Deutschland zu Rechtsänderungen insbesondere des Widerrufsrechts geführt hat. Die IT-Recht Kanzlei hat gleichzeitig ihre Rechtstexte redaktionell geglättet und an den hohen Standard der deutschen Rechtstexte angepasst, die unsere Mandanten zu Recht von uns erwarten.

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E-Commerce in Frankreich: Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für deutsche Amazon-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben

Der französische Onlinemarkt hat 2013 etwa ein Volumen von 51 Milliarden Euro erreicht. Trotz der andauernden Wirtschaftskrise ist der französische Onlinemarkt im Jahre 2013 nochmals um 13% im Verhältnis zum Vorjahr gewachsen. Es gibt in Frankreich etwa 140.000 Onlinehändler, aber nur 4% der Onlinehändler sind für einen Anteil von 67% am Gesamtumsatz des Onlinemarkts verantwortlich. Amazon ist mit Abstand der größte Onlinehändler in Frankreich, sowohl was die Zahl der Besucher der Amazon-Webseite als auch die Umsatzzahlen angehen.

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E-Commerce in Frankreich: Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern in Frankreich

Der deutsche Onlinehändler, der Waren in Frankreich an französische Verbraucher vertreibt, muss sich auf eine Änderung der Regeln zur Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern in Frankreich einstellen. Auch in Frankreich müssen die AGB dem französischen Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gelten sollen.

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E-Commerce in Frankreich: Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Frankreich hat zwar wie andere EU-Staaten auch die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 in französisches Recht umgesetzt, das ab 13.6.2014 anzuwenden ist. Was die Ausübung des Widerrufsrechts angeht, verweist aber das französische Umsetzungsgesetz nicht auf einen Anhang, der eine Muster-Widerrufsbelehrung enthält. Das französische Verbraucherschutzgesetz verweist hier auf eine noch zu erlassende Durchführungsbestimmung. Zwischenzeitlich wird sich der Onlinehändler, der in Frankreich Dienstleistung oder Waren vertreibt, damit begnügen müssen, die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend Anhang I der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zu verwenden.

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Marke „moebel.de“ eintragungsfähig - aber nicht für Einrichtungsgegenstände

Mit der Entscheidung vom 25. März 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 29 W (pat) 39/11) wird erneut deutlich, dass das Ergebnis der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens von der vorgenommenen Klassifikation der Waren oder Dienstleistungen abhängt. Entscheidend ist also nicht, ob ein Zeichen generell unterscheidungskräftig ist, sondern ob es Unterscheidungskraft bezüglich der konkret einzutragenden Waren oder Dienstleistungen besitzt. So ist die Wortmarke „moebel.de“ eintragungsfähig für Einzelhandelsdienstleistungen, jedoch nicht für Einrichtungsgegenstände.

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Die erste Abmahnung wegen Nichtverwendung der neuen Widerrufsbelehrung 2014 ist da!

Erst am 13.06.2014 traten die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, welche große Anpassungen im E-Commerce mit sich brachten. Kaum ist der Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuerungen vorbei, erreichte uns am heutigen Tag die erste Abmahnung eines Online-Händlers, weil dieser die Vorgaben zur Widerrufsbelehrung 2014 nicht erfüllt haben soll. Lesen Sie mehr.

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Check-Liste zur EU-Verbraucherrechterichtlinie: Was müssen Online-Händler ab dem 13.06.2014 unbedingt beachten?

Ab dem 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, dieses wird für eine erhebliche Zahl an Veränderungen für Online-Händler mit sich bringen! Es werden ab diesem Tag neue Regelungen für den Bereich des E-Commerce gelten, neben einem neuen Widerrufsrecht und einem neuen Widerrufsformular, wurden auch die vom Online-Händler mitzuteilenden Informationspflichten vom Gesetzgeber erweitert. Was aber hat der Online-Händler alles zu tun? Lesen Sie hier die unerlässliche Check-Liste der IT-Recht Kanzlei, damit Sie optimal zur Gesetzesänderung am 13.06.2014 vorbereitet sind!

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Das Online-Hausrecht von Webshop-Betreibern – Dürfen Kunden abgelehnt werden?

Ein Kunde hat die Rechnungen aus seinen letzten Bestellungen noch nicht vollständig bezahlt. Muss der Händler dessen nächste Bestellung annehmen? Ein Kunde schickt mangelfreie Ware stets grundlos zurück. Muss der Händler dessen Bestellungen weiterhin berücksichtigen? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Möglichkeiten von Online-Händlern, missliebige Kunden abzulehnen.

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