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E-Commerce in Frankreich: Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

28.07.2014, 15:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
E-Commerce in Frankreich: Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Frankreich hat zwar wie andere EU-Staaten auch die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 in französisches Recht umgesetzt, das ab 13.6.2014 anzuwenden ist. Was die Ausübung des Widerrufsrechts angeht, verweist aber das französische Umsetzungsgesetz nicht auf einen Anhang, der eine Muster-Widerrufsbelehrung enthält. Das französische Verbraucherschutzgesetz verweist hier auf eine noch zu erlassende Durchführungsbestimmung. Zwischenzeitlich wird sich der Onlinehändler, der in Frankreich Dienstleistung oder Waren vertreibt, damit begnügen müssen, die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend Anhang I der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zu verwenden.

Artikel L 121-17 Code de Consommation (neue Fassung) verweist, was die Fristen und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts angeht, auf einen Durchführungserlass des Staatsrates.

Art. L 121-17
2° Lorsque le droit de rétractation existe, les conditions, le délai et les modalités d'exercice de ce droit ainsi que le formulaire type de rétractation, dont les conditions de présentation et les mentions qu'il contient sont fixées par décret en Conseil d'Etat;

Der französische Staatsrat hat aber bisher eine entsprechende Durchführungsbestimmung nicht erlassen, wie sich aus der Webseite des Senats (zweite französische Gesetzeskammer) ergibt: www.senat.fr/application-des-lois/pjl12-725.html. Das bringt den Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich in Verlegenheit, da das französische Gesetz – anders als Umsetzungsgesetze anderer EU-Staaten – keine Musterwiderrufsbelehrung entsprechend Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 vorsieht. Der Onlinehändler kann sich daher zur Zeit nur damit behelfen, die Musterwiderrufsbelehrung, die als Pflichtinformation zwingend vorgeschrieben ist, entsprechend dem Anhang der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zu verwenden. Dies ist misslich, da der Onlinehändler nicht auf eine EU-Richtlinie verwiesen werden sollte, die nur mittels nationalem Umsetzungsgesetz anzuwenden ist.

Es bleibt interessant, wie der erwartete Durchführungserlass formuliert sein wird. Bisher ist es in Frankreich Praxis, die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubauen. Diese Form der Widerrufsbelehrung könnte möglicherweise auf Grund des Durchführungserlasses ausgeschlossen werden. Was den Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung angeht, mag es sein, dass der Staatsrat die Musterwiderrufsbelehrung etwas umformuliert, um Unklarheiten in der Anwendung zu beseitigen. Wie auch immer, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Durchführungserlass für dieses wichtige Thema bald kommen.

Die IT-Recht Kanzlei wird über den erwarteten Durchführungserlass berichten, sobald er vorliegt.

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