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E-Commerce in Frankreich: Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern in Frankreich

07.08.2014, 18:05 Uhr | Lesezeit: 5 min
E-Commerce in Frankreich: Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern in Frankreich

Der deutsche Onlinehändler, der Waren in Frankreich an französische Verbraucher vertreibt, muss sich auf eine Änderung der Regeln zur Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern in Frankreich einstellen. Auch in Frankreich müssen die AGB dem französischen Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gelten sollen.

Nach bisher geltendem französischem Recht reichte in Auslegung des Art. 1369-5 Code Civil Français (bestätigt durch ein Urteil des Cour d’Appel de Paris vom 25. November 2010) ein Doppelklick des Bestellers in einem entsprechend anzuklickenden Feld im Rahmen des Bestellvorgangs zur Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlinehändlers durch den Besteller aus. Es war nicht notwendig, dem Kunden zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Article 1369-5 Code Civil Français
Pour que le contrat soit valablement conclu, le destinataire de l'offre doit avoir eu la possibilité de vérifier le détail de sa commande et son prix total, et de corriger d'éventuelles erreurs, avant de confirmer celle-ci pour exprimer son acceptation.
L'auteur de l'offre doit accuser réception sans délai injustifié et par voie électronique de la commande qui lui a été ainsi adressée.
La commande, la confirmation de l'acceptation de l'offre et l'accusé de réception sont considérés comme reçus lorsque les parties auxquelles ils sont adressés peuvent y avoir accès.

Diese Rechtsauffassung wurde bereits durch Urteil des EUGH vom 5. Juli 2012 ins Wanken gebracht.

…“Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.“

Die AGB müssen daher auch dem Verbraucher in Frankreich auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wenn sie zwischen Onlinehändler und Verbraucher gelten sollen.

Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2000/83 versteht unter dauerhaftem Datenträger

… „insbesondere Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten oder die Festplatten von Computern sowie E-Mails“.

Das französische Umsetzungsgesetz der Richtlinie 2011/83 definiert den dauerhaften Datenträger etwas allgemeiner. Diese Definition deckt sich aber mit der Legaldefinition der Richtlinie.

Art. 121-16 Code de Consommation

" Support durable ” tout instrument permettant au consommateur ou au professionnel de stocker des informations qui lui sont adressées personnellement afin de pouvoir s'y reporter ultérieurement pendant un laps de temps adapté aux fins auxquelles les informations sont destinées et qui permet la reproduction à l'identique des informations stockées.

Was bedeutet dies aber in der Praxis für den Onlinehändler, der Waren an französische Verbraucher vertreiben will? Wie kann er sicherstellen, dass seine AGB Teil des Fernabsatzvertrages mit dem französischen Verbraucher werden? Hier ist es hilfreich, auf die geltenden EU-Richtlinien zu rekurrieren.

Die neue Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 regelt zwar nicht selbst die Frage des Abschlusses von elektronischen Verträgen und Bestellungen sondern verweist gem. Artikel 8 Abs. 9 Richtlinie 2011/83 zu dieser Frage auf die Artikel 9 und 11 der Richtlinie 2002/31 EG.

Art 11 Richtlinie 2002/31 EG.

Abgabe einer Bestellung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß — außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind — im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege folgende Grundsätze gelten:
— Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
— Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.
Art. 10 (3) Richtlinie 2002/31 EG.
Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.

Für den Onlinehändler bedeutet das in der Praxis, dass er wie bisher auf seine AGB in seinem Onlineshop verweist, die der Besteller zur Kenntnis nehmen muss und zusätzlich spätestens mit Bestätigungs-E-Mail dem französischen Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. mit einem PDF-Dokument als E-Mail-Anhang zu Verfügung stellt. Der Onlinehändler kann selbstverständlich die AGB auch in Schriftform dem Kunden übersenden.

Zur Frage des Zeitpunktes der Versendung der Bestätigungs-E-Mail kann das französische Umsetzungsgesetz zur neuen Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 herangezogen werden. Demnach ist eine verbindliche Vertragsbestätigung eines Fernabsatzvertrages dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zugänglich zu machen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, der bestellen Ware die AGB in Schriftform beizufügen.

Article L121-19-2 (Code de Consommation)

Créé par LOI n° 2014-344 du 17 mars 2014 - art. 9 (V)
Le professionnel fournit au consommateur, sur support durable, dans un délai raisonnable, après la conclusion du contrat et au plus tard au moment de la livraison du bien ou avant le début de l'exécution du service, la confirmation du contrat comprenant toutes les informations mentionnées au I de l'article L. 121-17, sauf si le professionnel les lui a déjà fournies, sur un support durable, avant la conclusion du contrat. Le contrat est accompagné du formulaire type de rétractation mentionné au 2° du même I.

Die IT-Recht Kanzlei hat diese vertragliche Besonderheit bei der Formulierung ihrer Rechtstexte für den Onlinehandel in Frankreich berücksichtigt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vege - Fotolia.com

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