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Eintragungsfähigkeit von Marken

Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?

Wer die Wahl hat, hat die Qual – das gilt auch für Markenanmeldungen und für die Wahl des richtigen Markenzeichens. Die Wortmarke besteht aus reinen Buchstaben oder Ziffern ohne grafische Elemente, während die Wort-/Bildmarke eine Kombination aus beidem ist.

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O´Zapft is: Finger weg von geschützten „Wiesn-Marken“

Nach zwei Jahren Corona-Zwangspause ist es in München wieder soweit - „die Wiesn“ hat begonnen. Welche Begriffe rund um die „Wiesn“ markenrechtlich geschützt sind und inwiefern Sie mit ihnen werben dürfen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Sind nur Worte: Zur Eintragungsfähigkeit von sloganartigen Wortfolgen

Wie bereits vielfach erwähnt, ist die erste und einzige Hürde, die ein Zeichen zu überwinden hat, um ins Register eingetragen zu werden, die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft dabei sowohl die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens, sowie die so genannten absoluten Schutzhindernisse, insbesondere die Unterscheidungskraft des Zeichens. Wie das bei sloganartigen Wortfolgen wie „der-Alltagshelfer“ funktioniert, hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 20. Mai 2014 (Az.: 29 W (pat) 121/11) illustriert.

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