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Abgemahnte Widerrufsbelehrung

Privilegierung nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung

Zur Vereinfachung der gesetzlichen Informationspflichten hat der Gesetzgeber Unternehmern für unterschiedliche Fallkonstellationen Muster-Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben. Der BGH hat klargestellt, dass die gesetzliche Privilegierung nur dann greift, wenn das gesetzliche Muster unverändert übernommen wird.

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Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden

Die Widerrufsbelehrung ist immer noch ein beliebtes Abmahnziel - und das obwohl rechtssichere Rechtstexte nun wirklich zum Standard gehören sollten. Aber die Widerrufsbelehrung beinhaltet viele Fehlerquellen, so dass kaum eine Woche ohne Abmahnung hierzu vergeht.

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Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen: Sind nach dem KG Berlin wettbewerbswidrig

Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 08.09.2009; Az.: 5 W 105/09) Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen für wettbewerbswidrig und damit abmahnbar erklärt. Informiert der Internet-Händler falsch über die 30-Tage-Frist (zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts) oder unterbleibt eine Aufklärung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch, so liegt nach Ansicht des KG Berlin ein Wettbewerbsverstoß vor.

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Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Online-Händler aufgepasst! Wer derzeit in seiner Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, wie dies auch in der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen ist, geht ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko ein, sofern dieser Punkt nicht auch noch zusätzlich in Form von AGB geregelt wird.

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Widerrufsbelehrung in Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig

Die rechtssichere Gestaltung von Online-Shops bereitet im Hinblick auf den Verbraucherschutz vielen Shopbetreibern Kopfzerbrechen. Nun wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.05.2007, Az: 3/8 O 25/07) bekannt, nach der die Darstellung der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig ist und zu einer Abmahnung führen kann.

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Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

<em>„Wie weit soll Verbraucherschutz denn noch gehen!“</em> werden sich viele Online-Händler angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004 (Az. 6 U 185 /03) gefragt haben. So hatte das OLG im Rahmen einer Berufung geurteilt, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

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