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Abgemahnte Widerrufsbelehrung

Privilegierung nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung

Zur Vereinfachung der gesetzlichen Informationspflichten hat der Gesetzgeber Unternehmern für unterschiedliche Fallkonstellationen Muster-Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben. Der BGH hat klargestellt, dass die gesetzliche Privilegierung nur dann greift, wenn das gesetzliche Muster unverändert übernommen wird.

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Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden

Die Widerrufsbelehrung ist immer noch ein beliebtes Abmahnziel - und das obwohl rechtssichere Rechtstexte nun wirklich zum Standard gehören sollten. Aber die Widerrufsbelehrung beinhaltet viele Fehlerquellen, so dass kaum eine Woche ohne Abmahnung hierzu vergeht.

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Widerrufsbelehrung in Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig

Die rechtssichere Gestaltung von Online-Shops bereitet im Hinblick auf den Verbraucherschutz vielen Shopbetreibern Kopfzerbrechen. Nun wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.05.2007, Az: 3/8 O 25/07) bekannt, nach der die Darstellung der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig ist und zu einer Abmahnung führen kann.

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Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

<em>„Wie weit soll Verbraucherschutz denn noch gehen!“</em> werden sich viele Online-Händler angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004 (Az. 6 U 185 /03) gefragt haben. So hatte das OLG im Rahmen einer Berufung geurteilt, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

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Voraussehbar - neue Abmahnwelle gegenüber eBay-Anbietern!

Es musste ja so kommen und es wurde in der Form auch von der IT-Recht Kanzlei prophezeit (s. News vom 04.09.06: „Gerichte schaffen neues ABM-Betätigungsgebiet für Abmahnhaie“). Eine Vielzahl von eBay-Verkäufern werden zur Zeit abgemahnt, da Sie den Verbrauchern „nur“ ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einräumen.

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Postfachanschrift in Widerrufsbelehrung reicht nicht aus

<b>Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied, dass bei einer Widerrufsbelehrung für einen Vebraucher die Nennung der Postfach-Anschrift eines Unternehmens nicht ausreicht (Az.: 12 U 740/04).</b>Immer müsse eine Widerrufsbelehrung für einen Vertrag die komplette Hausanschrift erhalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden solle.

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