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Jugendschutz / Persönlichkeitsrecht

Top-Themen

Jugendschutz: Braucht Ihr Shop einen Jugendschutzbeauftragten?

Angesichts aktueller Abmahnungen ist die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für Online-Händler (speziell von Medien, Tabak, Alkohol) hochrelevant. Sie greift, sobald diese gemäß JMStV jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte über ihre Telemedien verbreiten.

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Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung

Was haben Online-Händler beim Versand zu beachten, wenn Alkohol, Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas, Waffen, entwicklungsbeeinträchtigende/ jugendgefährdende Bildträger & Co. verkauft werden sollen? Welcher Versandserivce genügt den rechtlichen Vorgaben? Ist die Übersendung einer Ausweiskopie ein gültiger Nachweis der Volljährigkeit? Die IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Vorgaben zum rechtssicheren Versand von Waren mit Altersbeschränkungen. Lesen Sie mehr, um zu erfahren, ob Sie auch wirklich rechtssicher versenden!

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Benötigen Sie einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz?

Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick zum Jugendschutzbeauftragten im Internet bieten. Hierbei sollen die Grundzüge des Jugendschutzes dargestellt werden und die evtl. Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, dessen Aufgaben und persönliche Eignung, aber auch die Folgen einer Nichtbestellung aufgezeigt werden. Es wird vor allem aufgezeigt, wann ein Internetseitenbetreiber (auch Online-Händler) zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist und welche Anforderungen an diesen zu stellen sind.

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VG Karlsruhe: Haftung für den Inhalt verlinkter pornografischer Seiten

Die Verlinkung des Seitenanbieters auf Internetseiten mit pornografischen Inhalten führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt des Störers. Das VG Karlsruhe geht hierbei davon aus, dass der Seitenanbieter auch für den Inhalt von verlinkten Seiten verantwortlich gemacht werden kann, da im Sinne eines weit auszulegenden Jugendschutzes auch derjenige als Anbieter anzusehen sei, der lediglich den (pornografischen) Inhalt anderer Websites vermittle.

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