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Selbst die Wahrheit nur in engen Grenzen: Äußerungen über Mitbewerber

06.08.2019, 12:06 Uhr | Lesezeit: 4 min
Selbst die Wahrheit nur in engen Grenzen: Äußerungen über Mitbewerber

Wer würde dem Mitbewerber nicht mal gerne die Meinung bzw. die Tatsache geigen? Aber Vorsicht: Nicht alles ist erlaubt bei der Beurteilung von Mitbewerbern – auch wenn es die Wahrheit ist. Auch wahre Äußerungen über einen Mitbewerber, die geschäftsschädigend sind, sollen nur in engen Grenzen erlaubt sein (LG Hamburg, Urt. v. 09.07.2019 - Az.: 406 HKO 22/19).

Mein Güte: Streit unter Anbietern von Siegeln

Gestritten haben Anbieter von Zertifizierung und Erteilung von Gütesiegeln im Bereich Biomineralwasser. Da Bio eines der besten Werbeschlagwörter unserer Zeit ist, ist es wenig verwunderlich, dass der Markt grds. heiß umkämpft ist. Da können die Emotionen schnell hochkochen. Und so hatte sich eine der Streitparteien über folgende sinngemäße Äußerungen des Mitbewerbers zur Wehr gesetzt:

  • Das für Mineralwasser vergebene Qualitätssiegel sei ein „Schein-Bio-Siegel“
  • Die Zertifizierung und ihren Umfang sei den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell angepasst. Damit werden mögliche Verstöße und sich daraus ergebende Konsequenzen, wie etwa eine Aberkennung des Siegels, praktisch ausgeschlossen.

Ua. diese beiden Äußerungen wurden in den Pressemitteilungen verbreitet. Schließlich landete der Streit vor dem LG Hamburg – es wurde ua. auf Unterlassung geklagt.

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LG Hamburg: Wahrheit vs. Geschäftsschädigung

Zunächst einmal ging es um die Feststellung, ob eine geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung vorliegt. Eine solche enthält im Kern eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung – hier erfolgt die Abgrenzung zur reinen Meinungsäußerung. Wer es genauer wissen will: Zu den Abgrenzungskriterien hatten wir bereits in diesem Beitrag ausführlich berichtet. Beides kann in jedem Fall unlauter sein:

Nach den Vorschriften des UWG sind geschäftsschädigende Äußerungen über Mitbewerber unlauter, wenn sie die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen (§ 4 Nr. 1 UWG) oder wenn sie Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind (§ 4 Nr. 2 UWG) . Nach § 4 Nr. 2 UWG trifft übrigens die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber denjenigen, der sie äußert.

Die Richter äußerten sich sodann zum Thema wahre Tatsachenbehauptungen wie folgt:

Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nach § 4 Nr. 1 UWG im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.“

Dabei müsse sich nach Ansicht der Richter die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Angesprochen wurde dabei natürlich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG):

Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen nach § 4 Nr. 1 UWG insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen, so die Hamburger Richter

Hinsichtlich der erstgenannten Äußerung sahen die Richter dann eine Verletzung und bejahten den Unterlassungsanspruch:

Selbst wenn das Qualitätssiegel in keiner Weise strengere Qualitätskriterien als bei herkömmlichem Mineralwasser vorsehen würde, wäre dies in einer zurückhaltenderen Art und Weise zu kommunizieren als durch Verwendung des an Täuschung und Betrug erinnernden Begriffes „Schein“.

Hinsichtlich der weiteren Aussage dagegen vermeinte das LG Hamburg einen rechtsverletzenden Charakter:

Es handelt sich vielmehr um eine sachlich formulierte und sachlich begründete Kritik an dem Qualitätssiegel der Klägerin, die diese auch im Wettbewerb hinnehmen muss.“

Fazit: Erst denken, dann reden

Das Urteil zeigt, dass zwar die Wahrheit grds. geäußert werden darf – aber es wie immer in der Juristerei darauf ankommt: Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, ist der Äußerung also eine dem Beweis zugängliche Aussage enthalten, dann kann diese selbst bei vollem Wahrheitsgehalt nur sehr zurückhaltend geäußert werden – sofern sie geschäftsschädigend ist. Das ist aus Sicht der allgemeinen Sitten und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr auch nachvollziehbar, da ansonsten die Sitten doch sehr verrohen würden. Handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, dann sind diese natürlich ohnehin zu unterlassen. Anders bei der Meinungsäußerung: Hier gelten andere Grenzen – Wahrheit oder Unwahrheit spielen dort weniger eine Rolle.

Bei Meinungsäußerungen geht es stets um die Frage, ob im Rahmen einer Abwägung das Recht auf Meinungsäußerung aus Artikel 5 GG (das auch für Werbung gilt) oder ein entgegen stehendes Recht wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entgegensteht. Im Grundsatz geht dabei jedoch die Meinungsäußerungsfreiheit vor.

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