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Medialer Jugendschutz: Wettbewerbsverstoß bereits durch Abbildung eines indizierten Computerspiels auf Ebay

27.09.2017, 17:35 Uhr | Lesezeit: 4 min
Medialer Jugendschutz: Wettbewerbsverstoß bereits durch Abbildung eines indizierten Computerspiels auf Ebay

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass es einen jugendschutzrechtlichen und damit abmahnbaren Verstoß darstellt, wenn auf der Plattform eBay ein indiziertes Computerspiel abgebildet wird! Ob tatsächlich eine nicht indizierte Version des Spiels verkauft werden sollte ist für den jugendschutzrechtlichen Verstoß irrelevant. Die Vorgaben aus dem Jugendschutzgesetz möchten generell verhindern, dass Kinder und Jugendliche Kenntnis von der Existenz eines indizierten Mediums erlangen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag:

Hintergrund: Was sind indizierte Medien?

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) prüft öffentlich zugängliche Medien - wie beispielsweise Computerspiele - auf ihre Vereinbarkeit mit dem Jugendschutz. Die Prüfung und anschließende Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien wird im Fachjargon als „Indizierung“ bezeichnet.

Nur wenn sich eine freiwillige Alterskennzeichnung durch die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle wie der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) oder der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) auf dem Medium befindet, entfällt die Prüfung (§ 14 Abs. 6 JuSchG) .

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Gesetzliche Realisierung des Rechtsgedankens des Jugendschutzes

Gemäß dem Jugendschutzgesetz darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist.

Bei im Einzelhandel vertriebenen Medien kann der rechtmäßige Verkauf einfacher sichergestellt werden, indem das Alter des Kunden vor Ort überprüft wird.
Schwieriger gestaltet sich dies im Versandhandel und beim Verkauf außerhalb von Geschäftsräumen. Dort ist eine Altersüberprüfung höchstens durch Altersverifikationen wie beispielsweise das „Postident-Verfahren“ (auch unpersönliche Legitimationsprüfung genannt) möglich. Mögliche online Identifizierungsverfahren sind dabei Videochat, Foto oder der neue elektronische Personalausweis.

Spiele ohne Altersfreigabe (deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 S. 1 JuSchG gemäß § 15 Abs. 1 JuSchG bekannt gemacht wurde oder die nach Abs.2 und 3 als schwer jugendgefährdend einzustufen sind) dürfen hingegen von vornherein nicht im Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen angeboten oder überlassen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) .

Das Gesetz definiert den Versandhandel als ein Geschäft ohne persönlichen Kontakt, bei dem nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG) .

Neben dem Verkauf und der Überlassung steht die Präsentation in der Öffentlichkeit unter Strafe. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen betreffende Trägermedien nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann angeboten, angekündigt oder angepriesen werden.

Entscheidung des LG Wuppertal vom 19.05.2017 - AZ: 12 O 22/17

Das Computerspiel „Conflict Denied Ops“, wird in seiner EU-Version auf der Liste für jugendgefährdende Medien (§ 18 JuSchG) als indiziertes Spiel geführt. Auf seinem Cover findet sich lediglich die PEGI- Klassifizierung 16+.

In der deutschen Version hingegen unterliegt es der Altersbeschränkung der Volljährigkeit.Im konkreten Angebot wurde in der Produktbeschreibung die richtige USK- Einstufung genannt und als Sprache wurde „Deutsch, mehrsprachig“ angegeben. Auf der Abbildung zu dem Angebot befand sich jedoch ein Foto der Vorderseite der Hülle zur EU- Version.

Laut Aussage der Antragsgegnerin sollte die deutsche Version zum Verkauf angeboten werden. Das Cover der EU-Version habe ein Mitarbeiter irrtümlich einem Amazon-Angebot entnommen. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG bereits in der öffentlichen Zugänglichmachung der indizierten EU-Version zu sehen sei. Dies unabhängig davon, welche Version im weiteren Angebot beschrieben sei und welche Version tatsächlich übersandt werde.

Die Norm schütze die Jugendlichen vor der bloßen Kenntnisnahme von der Existenz des jugendgefährdenden Mediums und es solle vermieden werden, dass die Jugendlichen sich gegebenenfalls auch über erwachsene Personen Zugang zu den betreffenden Medien verschaffen (siehe auch: LG Halle, Urt. vom 26.04.2006- Az.: 11 O 5/06). Abgestellt wird somit nicht alleine auf den Verkauf durch den Anbietenden. Sein Fehlverhalten liegt bereits in der Präsentation im Rahmen des Internetangebots.

Die Vorschriften des JuSchG stellen demnach Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern dar und deshalb liege darin auch ein Wettbewerbsverstoß.

Fazit

Dieses Urteil des LG Wuppertal zeigt beispielhaft die Verknüpfung von wettbewerbs- und jugendschützenden Regelungen.

Interessant ist der hinter § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG liegende Rechtgedanke: Geschützt wird bereits die Kenntnisnahme der Jugendlichen von der Existenz der als gefährlich eingestuften Medien. Dies unabhängig davon, ob den Jugendlichen das Medium dann tatsächlich im Vertriebswege zugänglich gemacht wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mopsgrafik - Fotolia.com

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