Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Jan Lennart Müller

Neuer Service der IT-Recht Kanzlei: Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz!

News vom 10.04.2015, 15:30 Uhr | Keine Kommentare

Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben.

Jugendschutzbeauftragter

Brauchen gerade Sie überhaupt einen Jugendschutzbeauftragten?

Jeder Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber hat bereits dann einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte im Internet veröffentlicht. Indes haben Anbieter einen Jugendschutzbeauftragten bereits dann zu bestellen, wenn die angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig auch jugendgefährdend sind oder entwicklungsbeeinträchtigend sind, wie z.B. Erotik, Computerspiele, Video on Demand, etc.).

Wenn Sie im Rahmen eines an die Allgemeinheit gerichteten Angebots Nutzern durch einen sog. »Community-Bereich« in Chats oder Foren anderen die Möglichkeit einräumen, eigene Beiträge und sonstige Inhalte (Bilder, Videos, etc.) online auf Ihrer Plattform zu veröffentlichen, sind sie bereits verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten vorzuhalten! Dann nämlich kann von ihrer Seite nicht mehr mit hinreichender Sicherheit die Unbedenklichkeit des Angebotes hinsichtlich jugendschutzrelevanter Inhalte gewährleistet werden!

Das Fazit: Sie brauchen schneller einen Jugendschutzbeauftragten, als sie denken!

Na gut, dann brauchen Sie eben einen Jugendschutzbeauftragten, können Sie diese Funktion nicht einfach selbst ausüben?

Regelmäßig nein, denn: Wenn der Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber sich selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellt, dann wird eine vom Gesetzgeber vorausgesetzte Funktion des Jugendschutzbeauftragten nicht mehr erfüllt. Hierdurch werden die Anforderungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 JMStV nicht erfüllt, da bei der Eigenbestellung als Jugendschutzbeauftragter dann nicht mehr eine „Beratung“ oder eine „Beteiligung“ bei der Angebotsplanung gewährleistet werden kann! Darüber hinaus wären die nach § 7 Abs. 4 JMStV implizierten Anforderungen an die Fähigkeiten und Qualifikationen eines Beauftragten in Sachen Jugendschutz in den meisten Fällen nicht erfüllt.

Lesen Sie mehr zur Pflicht der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten in unserem großen Beitrag

Daher: Schalten Sie einen externen Jugendschutzbeauftragten ein!

Wir stellen Ihnen einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz ! Genießen Sie die zahlreichen Vorzüge eines Jugendschutzbeauftragten aus der IT-Recht Kanzlei:

Unser Angebot richtet sich insbesondere an kleinere und mittlere Internet-Anbieter, die sich gegen den Anschluss an die FSM e.V. entscheiden oder denen die Aufnahme dort verwehrt wird. Wir halten einen Rechtsanwalt in Fällen der Rechtsberatung und gerichtlichen Streitigkeiten für Sie bereit, der jedoch nur kostet, wenn er durch Sie beauftragt wird. So reduzieren Sie Ihre Fix-Kosten, erhalten eine professionelle Begleitung und gewährleisten Jugendmedienschutz auf einem hohen Niveau:

  • Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
  • Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter in Ihrem Impressum
  • Beratung im Jugendschutz durch versierte Rechtsanwälte
  • Kompetenter Ansprechpartner für Ihre Nutzer
  • Vertrauensgewinn bei Ihren Kunden durch wirksamen Jugendschutz
  • Kostentransparenz und überschaubare Vertragslaufzeiten
  • Vorbeugung von amtlichen Bußgeldern und Abmahnungen wegen Nichteinhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben

Das Jugendschutzbeauftragter-Logo:

Um die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragen nach außen hin auf Ihrer Online-Präsenz zu dokumentieren, können Sie für die Dauer unserer Beauftragung unser Jugendschutzbeauftrager-Logo verwenden:

logo jugendschutz

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller