Oberste Landesjugendbehörden: Der Versand altersbeschränkter Waren - muss das Alter bereits bei der Bestellung geprüft werden?

Oberste Landesjugendbehörden: Der Versand altersbeschränkter Waren - muss das Alter bereits bei der Bestellung geprüft werden?
07.11.2017 | Lesezeit: 13 min

Die Obersten Landesjugendbehörden haben hinsichtlich des Verkaufs altersbeschränkter Waren im (Online-) Versandhandel eine sehr rigide Rechtsauffassung und Praxishinweise veröffentlicht. Die Behörden verlangen bereits im Zeitpunkt der Bestellung (!) eine Altersprüfung, im Rahmen der Auslieferung müsse eine Identitätsprüfung erfolgen. Wir setzen uns in unserem Beitrag mit den Anforderungen an den Versand altersbeschränkter Waren näher auseinander. Lesen Sie mehr:

Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) haben ein Papier zu ihrer Rechtsauffassung und Praxishinweise in Bezug auf den Verkauf altersbeschränkter Waren veröffentlicht, um die vom Gesetzgeber aufgestellten Abgabebeschränkungen für bestimmte Produkte näher zu erläutern.

Ziel dieser gesetzlichen Abgabebeschränkungen ist es, dass Kinder und Jugendliche durch Trägermedien nicht in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder gefährdet werden oder diese durch den Konsum von Alkohol oder (elektronischen) Zigaretten Gesundheits- und Suchtrisiken ausgesetzt werden.

Zu den altersbeschränkten Waren zählen sogenannte Trägermedien (dies sind Filme und Computer-bzw. Konsolenspiele, Musik-CDs und Druckerzeugnisse) mit entsprechender Altersfreigabe bzw. ohne Alterskennzeichnung, Alkohol, Tabakwaren und elektronische Zigaretten nebst Liquids.

I. Versand von Trägermedien

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist jedes Angebot und jede Abgabe im Versandhandel mit zur Wiedergabe oder dem interaktiven Spielen an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern (sog. „Bildträger“ wie z.B. DVDs, BluRays, spezielle Wiedergabeformate für Spielkonsolen und Computern) verboten, wenn die jeweiligen Trägermedien entweder von einer Landesbehörde respektive einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) als „nicht jugendfrei“ gekennzeichnet sind oder ein solches Kennzeichnungsverfahren nicht durchlaufen haben. Beachtlich ist hierbei, dass die fehlende Kennzeichnung einer grundsätzlich fehlenden Jugendfreigabe gleich steht und so die Ungeeignetheit für Personen bedingt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach Auffassung der obersten Landesjugendbehörden sollen demnach folgende Beschränkungen für den Versandhandel mit Bildträgern zu beachten sein:

1. Info- und Lehrprogramme, Bildträger mit der Altersfreigabe ab 0 im ab 6 Jahren

Der Anbieter darf Bildträger als Info- oder Lehrprogramm kennzeichnen, falls sie der Information, Instruktion oder Lehrzwecken dienen und offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Minderjährigen beeinträchtigen. Für den Versandhandel mit Bildträgern mit der Kennzeichnung Info- und Lehrprogrammen und für die Abgabe von Bildträgern mit der Altersfreigabe "FSK/USK ab 0 freigegeben" bzw. "FSK/USK ab 6 freigegeben", gelten folglich keine Beschränkungen im Versandhandel.

2. Bildträger (Filme und Spiele) mit der Altersfreigabe ab 12 und ab 16 Jahren

Nach der Rechtsauffassung der obersten Landesjugendbehörden muss der Versandhändler sicherstellen, dass er Minderjährigen nur solche Bildträger zugänglich macht, die ihrem Alter entsprechend freigegeben worden sind.

Hierbei habe der Versandhändler grundsätzlich die Möglichkeit auszuwählen, ob er die Alterskontrolle bei der Bestellung oder bei der Lieferung durchführen möchte. Um dem Altersnachweis bei der Bestellung nachzukommen, empfehlen die Obersten Landesjugendbehörden den Einsatz sogenannter „technischer Mittel“ im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV. Für den Nachweis eines Alters über 16 Jahren hat die KJM bereits Kriterien für den Einsatz eines solchen „technischen Mittels“ aufgestellt und verschiedene Systeme positiv bewertet (zum Beispiel Schufa Identitäts-Check Premium). Da ein technisches Mittel für den Altersnachweis ab zwölf Jahren nicht zur Verfügung stehe, wird durch die Obersten Landesjugendbehörden empfohlen, dass die Eltern die Bestellung durchführen sollten.

Hinweis der IT-Recht Kanzlei: Die Obersten Landesjugendbehörden schweigen sich allerdings über den Umstand aus, wie ein Versandhändler sicherstellen soll, dass eine Bestellung durch die Eltern ausgeführt wird. Nähere Informationen zur Altersverifikation im Bestellprozess haben wir hier zusammen getragen.

Alternativ zur Alterskontrolle bei der Bestellung soll die Alterskontrolle bei der Lieferung durch die Post oder den Paketdienst möglich sein (zum Beispiel durch Alterssichtprüfung der DHL).

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3. Bildträger mit der USK-18- bzw. FSK-18-Altersfreigabe und nicht gekennzeichnete Bildträger

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Versand von Bildträgern ohne Kennzeichnung oder mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG) .

Die Obersten Landesjugendbehörden vertreten die Auffassung, dass beim Verkauf von Bildträgern mit der Altersfreigabe USK-18 und FSK-18 bzw. bei nicht gekennzeichneten Bildträgern dieselben Voraussetzungen wie beim Versand von indizierten oder schwer jugendgefährdenden Trägermedien einzuhalten sein sollen. Hierbei müsse zur Erreichung eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei der Bestellung eine Altersverifikation und bei der Lieferung eine Identitätsprüfung durchgeführt werden.

Nach dieser Auffassung müssten Versandhändler bereits bei der Bestellmöglichkeit sicherstellen, dass ausschließlich Volljährige eine derartige Bestellung auslösen können. Hierfür müsste ein von der KJM anerkanntes Altersverifikationssystem (gemäß § 4 Abs. S. 2 JmStV) im Rahmen des Bestellvorgangs eingesetzt werden (wie z.B. „POSTID“ oder „SOFORT Ident“). Nähere Informationen zu Altersverifikationssystemen finden Sie auf den Seiten der KJM.

Darüber hinaus müsse im Nachgang bei der Lieferung sichergestellt werden, dass die Aushändigung ausschließlich an den volljährigen Adressaten erfolgt (wie z.B. durch "persönliche Übergabe" eines DHL-Pakets oder durch Versand als "Einschreiben eigenhändig"). Hierfür nicht ausreichend sei die bloße Alterssichtprüfung durch DHL.

Die Obersten Landesjugendbehörden argumentieren in Bezug auf die Anforderungen, dass eine Altersprüfung bereits bei der Bestellung erfolgen müsse und bei der Lieferung eine Identitätsprüfung zwingend sei. Zudem sähe die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG die Notwendigkeit einer Durchführung der Identitätsprüfung vor.

Konsequenz der Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden: Wenn man den vorgenannten strengen Maßstab anlegen möchte, wären sämtliche Angebote dieser altersbeschränkten Waren auf Plattformen wie eBay und Amazon rechtswidrig, da hier keine Überprüfung des Alters im Rahmen des Bestellvorgangs vorgesehen ist. Auch in den meisten Online-Shops findet sich eine solche Altersüberprüfung im Zusammenhang mit dem Bestellvorgang nicht.

4. Stellungnahme der IT-Recht Kanzlei zum Versand von Bildträgern mit der USK-18- bzw. FSK-18-Altersfreigabe und nicht gekennzeichneten Bildträgern

In Anlehnung an den gesetzlichen Wortlaut, der den Fernabsatz mit nicht jugendfreien Waren nur gestattet, wenn sichergestellt ist, dass ein „Versand“ an Kinder und Jugendliche unterbleibt, waren die von Händlern umzusetzenden Verifikationsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kontrovers diskutiert worden. In seinem Leiturteil vom 12.07.2007 (Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) stellte der BGH klar, dass ein „Versand“ an Minderjährige nur dann zuverlässig unterbleiben könne, wenn der Händler durch geeignete Systeme zum einen dafür Sorge trägt, dass bereits ein Vertragsschluss vor dem Versand eine zuverlässige Altersverifikation erfolgt mit Kindern und Jugendlichen nicht erfolgt, und zum anderen gewährleistet, dass die jugendschutzrelevante Ware ausschließlich vom volljährigen Besteller in Empfang genommen werden kann. Gefordert wird insofern ein zweistufiges Verifikationsverfahren.

Notwendig, um im Versandhandel die aufgrund der Fernkommunikation bestehenden typischen Gefahren der Umgehung jugendschutzrechtlicher Restriktionen zu beseitigen, ist mithin grundsätzlich

  • einerseits die Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers im Bestellprozess, die durch eine hinreichende Identitätskontrolle sicherstellt, dass der konkrete Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist, und
  • andererseits bei der Übergabe der Versandware die Gewährleistung, dass nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt.

Händler, die jugendschutzrelevante Produkte im Wege des Fernabsatzes verkaufen, haben so eine Kombination aus Identifizierungs- und Authentifizierungsmaßnahmen einzurichten. Während mit der Identifizierung des Vertragspartners die Volljährigkeitsprüfung bei im Vertragsschluss Bestellprozess einhergeht und (die Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107, 108 BGB unterstellt) die Begründung von Lieferansprüchen zugunsten Minderjähriger verhindert werden soll, ist im Wege der Authentifizierung im Zeitpunkt der Übergabe der Waren sicherzustellen, dass es sich beim Empfänger tatsächlich und ausschließlich um den volljährigen Vertragspartner handelt und keine Abgabe an jedwede Dritte erfolgt.

Die mögliche Umsetzung der Altersverifikationspflicht im Bestellprozess (Identifizierungskomponente) können Sie hier nachlesen.

Die Möglichkeiten der Umsetzung der Pflicht zur ausschließlichen Übergabe an volljährige Besteller (Authentifizierungskomponente) können Sie hier nachlesen.

Lösungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei: 2-in-1-Verifikation bei Identitäts- und Altersprüfung durch Versandunternehmen:

Einzelne Versandunternehmen, z.B. DHL ("Ident-Check"), bieten in ihren Serviceleistungen eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung an.

Wird diese Leistung in Anspruch genommen, so erfolgt zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten. Zum anderen wird verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus.

Obwohl in Anlehnung an das Leiturteil des BGH zum zweistufigen Verifikationsverfahren grundsätzlich bereits eine Altersprüfung vor dem Versand (also im Bestellprozess) zu erfolgen hat, ist es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei vertretbar, anzunehmen, dass allein mit der Identitäts- und Altersprüfung bei der Lieferung bereits die jugendschutzrechtlichen Altersverifikationsanforderungen eingehalten werden.

Zwar werde hier nicht bereits die Begründung des Vertragsverhältnisses von der Volljährigkeit des Bestellers abhängig gemacht. Dennoch könne aber zuverlässig sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt der Übergabe zum einen die Alterslegitimation des Bestellers vorliege und zum anderen eine Inbesitznahme von Dritten ausbleibe. Die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG, welche von den obersten Landesjugendbehörden ebenfalls zur Begründung zitiert wird, stellt darauf ab, dass Produkte mit Altersbeschränkung (§ 10 JuSchG beschäftigt sich eigentlich nur mit Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse) auch im Wege des Versandhandels nur an Erwachsene abgegeben werden sollen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, entsprechend dem Abgabeverbot aus § 10 Abs. 1 JuSchG auch für den Versandhandel klarzustellen, dass eine Abgabe nur an Erwachsene zu erfolgen hat.

Hierbei seien die in § 1 Abs. 4 JuSchG festgelegten Voraussetzungen der Definition des Versandhandels im Sinne des JuSchG maßgeblich. Sofern allerdings nur ausgeschlossen werden soll, dass Minderjährige nicht in den Besitz der altersbeschränkten Waren kommen sollen, wird dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften ausreichend Rechnung getragen, da im Zeitpunkt der Übergabe die Überprüfung erfolgt, ob der Besteller auch gleichzeitig volljährig ist. Eine solche Kombinationslösung im vorstehenden Sinne ist bspw. der Ident-Check der DHL, bei dem Volljährigkeit und Identität des adressierten Empfängers bei Auslieferung überprüft werden.

Zwar kritisieren die Obersten Landesjugendbehörden die bloße Alterssichtprüfung bei der Auslieferung als unzureichend, da eine Altersprüfung bereits bei der Bestellung erfolgen müsse und bei der Lieferung eine Identitätsprüfung zwingend sei.

Das 2-in-1-Verfahren trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei allerdings Sorge dafür, dass eine Abgabe ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolge, hierdurch wird garantiert, dass ein „Versand an Kinder und Jugendliche“ im Einklang mit § 1 Abs. 4 JuSchG nicht eintritt. Identifizierung und Authentifizierung würden also nicht in 2 Stufen aufgespaltet, sondern in einer doppelten Prüfung bei der Auslieferung zusammengefasst. Nähere Informationen zur 2-in-1-Lösung können Sie hier nachlesen.

Hinweis der IT-Recht Kanzlei: Es verbleibt eine Rechtsunsicherheit bei der vorgeschlagenen 2-in-1-Lösung, da dieses Verfahren bislang von der Rechtsprechung noch nicht letztverbindlich bewertet worden ist (und die Obersten Landesjugendbehörden sich wohl gegen diese Lösung entschieden haben). Es sprechen gute Argumente für die Zulässigkeit der 2-in-1-Lösung und damit auch dafür, dass diese Lösung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten könnte. Sollte man allerdings den derzeit sichersten Weg gehen wollen, müsste eine zweistufige Prüfung gemäß den Vorgaben der Obersten Landesjugendbehörden erfolgen.

II. Versand von Tabakwaren, E-Shihas, E-Zigaretten & Liquids

Ein ähnliches Verbot, das den gesamten Versandhandel sowohl im Bereich des Anbietens, des Verkaufs als auch bei der konkreten Überlassung erfasst, gilt nicht nur für Tabakwaren und ähnliche nikotinhaltige Erzeugnisse gemäß §10 Abs. 3 JuSchG, sondern nach der erst kürzlich erfolgten Ergänzung der Vorschrift auch für sämtliche E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten oder nicht.

Nach Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden soll es auch hier notwendig sein, sowohl hinsichtlich der Bestellung als auch der Lieferung die Volljährigkeit zu überprüfen. Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei kann den gesetzlichen Vorgaben dadurch Genüge getan werden, wenn die vorgeschilderte 2-in1-Prüfung bei der Auslieferung der Ware vorgenommen wird.

Der sicherste Weg wäre augenblicklich allerdings eine zweistufige Prüfung gemäß den Vorgaben der Obersten Landesjugendbehörden vorzunehmen.

III. Versand von Alkohol

Umstritten ist ein jugendschutzrechtliches Versandhandelsverbot demgegenüber seit jeher im Bereich auf dem Gebiet der Alkoholika. Weil der einschlägige Tatbestand des § 9 JuSchG nicht ausdrücklich auf den Fernabsatz Bezug nimmt, sondern die Restriktionen nur an den Verkauf auf die Abgabe in Gaststätten, Verkaufsstellen und „sonst in der Öffentlichkeit“ knüpft, hat sich erstinstanzlich das LG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2007 – Az. 4 HK O 120/07) dazu verleiten lassen, den Versandhandel vom Anwendungsbereich der Regelung auszuklammern und mithin ob des Verkaufs Anbietens und der Abgabe freizustellen. Auch hat der Gesetzgeber es in der Vergangenheit (z.B. bei der Einführung des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG) versäumt, eine Klarstellung zu schaffen.

Dem stehen aber die – zu befürwortenden – Positionen bedeutsamer Vertreter der Literatur und eine Stellungahme des Bundesfamilienministeriums entgegen, die schon aufgrund des Gesetzeszwecks, Kinder und Jugendliche vollumfänglich und unabhängig vom Handelsweg vor den gesundheitlichen Gefahren des Tabakkonsums zu schützen, eine implizite Erstreckung auch auf den Versandhandel annehmen. Gleichsam wird angeführt, der Fernabsatz könne ohne Weiteres als besondere Ausprägung unter den „sonstigen öffentlichen Verkauf“ nach § 9 Abs. 1 JuSchG subsumiert werden.

Nach Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden ist bei alkoholischen Getränken wie folgt zu differenzieren:

1. Branntweinhaltige Getränke

Der Versandhändler müsse dafür Sorge tragen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt. Ein geeignetes Mittel ist nach Ansicht der Obersten Landesjugendbehörden beispielsweise der Ident-Check der DHL, bei dem Volljährigkeit und Identität im Zeitpunkt der Auslieferung überprüft werden.

2. Andere alkoholische Getränke

Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt und sonstige Mischgetränke) nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Nach Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden müsse der Versandhändler dafür Sorge tragen, dass keine Lieferung an Angehörige dieser Altersgruppe erfolgt. Insofern habe der Versandhändler bei der Auslieferung durch die Post oder dem Paketdienst eine entsprechende Alterskontrolle durchzuführen.

IV. Fazit:

In der Veröffentlichung ihrer Rechtsauffassung und den Praxishinweisen vertreten die Obersten Landesjugendbehörden zum (Online-) Versandhandel eine strenge Auslegung des Jugendschutzgesetzes. An Versandhändler werden hohe Anforderungen gestellt. Beim Verkauf von Bildträgern mit der Altersfreigabe USK-18 bzw. FSK-18 und nicht gekennzeichneten Bildträgern, Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shihas und Liquids bestehe bei der Bestellung eine Pflicht zur Überprüfung des Alters und bei der Lieferung die Pflicht zur Identitätsprüfung.

Eine Prüfung der Volljährigkeit ist beim Verkauf auf Plattformen (wie zum Beispiel eBay oder Amazon) nicht möglich daher sind die Vorgaben der Obersten Landesjugendbehörden hier nicht umsetzbar. Im Falle eines eigenen Online-Shops müsste im Bestellprozess eine Altersverifikation nach einem gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 JmStV zugelassenen Altersverifikationssystems durchgeführt werden (z. B. „POSTID“ oder „SOFORT Ident“). Darüber hinaus müsste bei der Lieferung an den Besteller sichergestellt werden, dass die Sendung ausschließlich an den volljährigen Adressaten persönlich ausgehändigt wird.

Eine denkbare Alternative zu den vorstehenden Anforderungen der Obersten Landesjugendbehörden könnte eine „2-in-1-Lösung“ sein, bei welcher eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung erfolgt. Allerdings ist bislang noch nicht gerichtlich letztverbindlich geklärt, ob diese Lösung den gesetzgeberischen Anforderungen genügt. Die obersten Landesjugendbehörden lassen diese Lösung nicht genügen. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich diesbezüglich positionieren wird. Wer dem sichersten Weg folgend handeln möchte, müsste derzeit eine zweistufige Prüfung gemäß den Vorgaben der Obersten Landesjugendbehörden durchführen.

Beim Verkauf von alkoholischen Getränken soll nach Ansicht der Obersten Landesjugendbehörden zu unterscheiden sein, ob branntweinhaltige Getränke oder sonstige alkoholische Getränke verkauft werden. Bei branntweinhaltigen Getränken müsse der Versandhändler dafür Sorge tragen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt, dies wäre nach Ansicht der Obersten Landesjugendbehörden mittels Ident-Check der DHL (= Überprüfung der Volljährigkeit und Identität im Zeitpunkt der Auslieferung), möglich. Bei anderen alkoholischen Getränken die nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen, habe der Versandhändler eine Auslieferung durch die Post bzw. die Paketdienstleister mit einer entsprechenden Alterskontrolle (ab 16 Jahren) zu beauftragen.

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2 Kommentare

S
S.G. 29.04.2019, 14:12 Uhr
Frau
Bin auf dieser Seite gelandet weil ich im Internet nach einer konkreten Antwort gesucht habe. Bin aber nicht fündig geworden.
Ist mir als einfacher Verbraucher alles zu kompliziert, sorry.


Das mit der Altersüberprüfung ist natürlich völlig in Ordnung...nur...und jetzt komme ich zu meiner Frage... Weshalb soll man bitte so sensible Daten vom Personalausweis an Online-Händler durchgeben müssen?
Ist das überhaupt rechtens? Weshalb reicht es nicht wenn der Postbote oder wer auch immer die Zustellung tätigt, sich dann den Personalausweis zeigen läßt? Ich war total erschrocken als ich eine Bestellung bei Amazon machen wollte (bin schon langjähriger Kunde dort) plötzlich irgendwelche Nummern von meinem Personalausweis eingeben sollte. Erstens habe ich ja schon beim erstellen des Konto´s mein Geburtsjahr und meine Kontodaten bestätigt, und zweitens verstehe ich nicht das man online irgendjemand so sensible Daten durchgeben soll. Kann man dagegen vorgehen oder ist das tatsächlich alles rechtens so?
S
Sebastian Vogt 09.11.2017, 11:32 Uhr
Umsetzung in der Praxis
Ein spannendes Thema, das aber in der Praxis, zumindest beim Versand von alk. Getränken, noch nicht wirklich umgesetzt wird. Insofern stützen sich vermutlich viele Händler auf das Urteil vom LG Koblenz und die verpasste Änderung durch den Gesetzgeber? Aus meiner Sicht nur eine Frage der Zeit, bis das geändert wird. Viel interessanter: Der Versanddienstleister DPD bietet die Alterkontrolle bei Paketübergabe gar nicht an. Als Händler von alk. Getränken könnte DPD als Versanddienstleister somit eigentlich gar nicht beauftragt werden? Trotzdem werden täglich, vermutlich mehrere zehntausend, Pakete mit alk. Getränken ausgeliefert.

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