Frage des Tages: Genügt die Übersendung einer Ausweiskopie beim Verkauf altersbeschränkter Waren?
Wir haben aktuell wieder eine interessante Frage eines Mandanten vorliegen. Es wird uns die Frage gestellt, ob es beim Vertrieb von altersbeschränkten Waren ausreicht, sich eine Ausweiskopie des Käufers übersenden zu lassen und die Ware als „Einschreiben eigenhändig“ an diesen Kunden zu verschicken. Wir nehmen diese Frage gerne auf und beantworten diese als heutige Frage des Tages.
Viele Produkte sind ihrem Inhalt, ihrem Verwendungszweck und ihrem Gefahrenpotenzial nach nicht für Kinder und Jugendliche bestimmt und unterliegen deshalb den besonderen Angebots- und Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Während im stationären Handel eine Weitergabe an nicht legitimierte Altersklassen durch schlichte Ausweiskontrollen unter Anwesenden verhindert werden kann, sieht sich der Online-Handel bei der Einhaltung der maßgeblichen Kontrollvorschriften aber besonderen Herausforderungen gegenüber und muss so geeignete Maßnahmen zur fernkommunikativen Altersverifikation ergreifen.
In Anlehnung an den gesetzlichen Wortlaut, der den Fernabsatz mit nicht jugendfreien Waren nur gestattet, wenn sichergestellt ist, dass ein „Versand“ an Kinder und Jugendliche unterbleibt, waren die von Händlern umzusetzenden Verifikationsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kontrovers diskutiert worden.
In seinem Leiturteil vom 12.07.2007 (Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) stellte der BGH klar, dass ein „Versand“ an Minderjährige nur dann zuverlässig unterbleiben könne, wenn der Händler durch geeignete Systeme zum einen dafür Sorge trägt, dass ein Vertragsschluss mit Kindern und Jugendlichen vermieden wird, und zum anderen gewährleistet wird, dass die jugendschutzrelevante Ware ausschließlich vom volljährigen Besteller in Empfang genommen werden kann.
Gefordert wird insofern ein zweistufiges Verifikationsverfahren, das durch eine hinreichende Altersprüfung bereits bei Vertragsschluss im Bestellprozess und mithin auch vor der Vorbereitung des Versandes verhindern soll, dass zugunsten Minderjähriger Besteller schuldrechtliche Erwerbsansprüche in Bezug auf die Ware begründet werden. Darüber hinaus soll vor allem sichergestellt werden, dass auch im Rahmen der Zustellung keine Inbesitznahme durch Kinder und Jugendliche erfolgen kann und die Ware nur den bestimmungsgemäßen volljährigen Empfänger erreicht.
Händler, die jugendschutzrelevante Produkte im Wege des Fernabsatzes verkaufen, haben so eine Kombination aus Identifizierungs- und Authentifizierungsmaßnahmen einzurichten.
Tipp: Die Umsetzung der Altersverifikationspflicht im Bestellprozess haben wir in unserem Beitrag Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung umfassend behandelt!
Nun ganz konkret: Genügt die Übersendung einer Ausweiskopie und die Versendung der Ware als „Einschreiben eigenhändig“ den Identifizierungs- und Authentifizierungsvorgaben des Jugendschutzgesetzes?
Antwort: Leider nein. Es genügt den Anforderungen für eine hinreichende Identifizierung und Authentifizierung nach dem Jugendschutzgesetz nicht, wenn sich der jeweilige (Online-)Händler zur Überprüfung der Volljährigkeit des Bestellers eine Ausweiskopie (postalisch oder elektronisch) übermitteln lässt. Bei Kopien von amtlichen Ausweisen besteht nämlich ein großes Fälschungsrisiko, sodass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Besteller durch eine Manipulation der Ausweisdaten seine altersbedingte Legitimation nur vortäuscht.
Problemfall "Namensidentität": Das Übersenden einer Ausweiskopie könnte auch aus einem weiteren Grund problematisch sein: Es mag zwar diese Fälle nur selten geben, doch könnte es vorkommen, dass ein Minderjähriger/ eine Minderjährige den identischen Namen eines Elternteils trägt (es soll ja durchaus vorkommen, dass Eltern ihre Kinder mit den eigenen Vornamen beglücken). In diesem Fall könnte der/die minderjährige Sohn/Tochter den Ausweis des erwachsenen Elternteils an den Online-Händler übersenden, damit wäre die Altersprüfung erfolgreich "bestanden". Die Warensendung könnte dann allerdings durch den/die minderjährige(n) Sohn/Tochter angenommen werden, da im Falle eines Versands per „Einschreiben eigenhändig“ lediglich der Name, nicht aber das Alter des Empfängers geprüft wird.
Die Alterslegitimation über den Weg der Übersendung einer Ausweiskopie ist daher nicht jugendschutzkonform!
Wir haben auch eine lesenswerte FAQ zu den jugendschutzrechtlichen Anforderungen an den rechtssicheren Online-Verkauf altersbeschränkter Ware erstellt – schauen Sie doch gerne einmal für weiterführende Informationen in diese FAQ!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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1 Kommentar
Gibt es dazu Urteile?
Der Problemfall "Namensidentität" bleibt doch aber bei jeder Versandart bestehen.