Abmahnung wegen fehlender Benennung eines Jugendschutzbeauftragten
Uns liegt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, in welcher ein Online-Händler von Erotikartikeln wegen der fehlenden Benennung eines Jugendschutzbeauftragten abgemahnt worden ist.
Abmahnung wegen fehlender Bestellung und Nennung eines Jugendschutzbeauftragten
Im Fall der Abmahnung wurde gerügt, dass der Händler im Rahmen seines Online-Angebots keinen Hinweis auf einen Jugendschutzbeauftragten bereitgehalten habe.
Wichtig ist: Wenn ein Anbieter zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist, reicht es nicht, den JSB „nur intern“ zu bestellen. Der Anbieter muss wesentliche Informationen zum Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereithalten – insbesondere Name sowie Kontaktdaten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. 
Wettbewerbsrechtliches Risiko: Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann (je nach Konstellation, Anbieterrolle und Inhalt) als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bewertet werden. Gerade bei Angeboten mit typisch jugendschutzrelevanten Inhalten (z. B. Erotik) ist das Risiko in der Praxis erhöht.
Wann besteht die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten?
Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten trifft nach § 7 JMStV insbesondere Anbieter von Telemedien, wenn ihre Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten und allgemein zugänglich sind. 
1. Wer ist „Anbieter“?
Adressat ist derjenige, der das Telemedium verantwortlich bereitstellt (z. B. Shopbetreiber, Plattformbetreiber). Maßgeblich ist die Rolle als verantwortlicher Anbieter des Angebots.
2. Welche Inhalte sind typischerweise relevant?
In der Praxis sind insbesondere Angebote risikobehaftet, die regelmäßig in Bereichen liegen, in denen jugendschutzrelevante Inhalte typischerweise vorkommen, z. B.:
- Erotik-/Adult-Angebote (Produkte, Bilder, Videos, Texte)
- Filme/Spiele mit expliziten Darstellungen (sexuell, gewaltbezogen etc.)
- Foren/Communitys mit entsprechenden Themen
- Video-on-Demand-/Streaming-Angebote mit relevanten Inhalten
Entscheidend ist nicht das „Label“ der Kategorie, sondern der tatsächliche Inhalt des Angebots.
3. Ausnahme: kleiner Anbieter + Selbstkontrolle
Für bestimmte Anbieter enthält § 7 Abs. 2 JMStV eine Ausnahme, wenn
- weniger als 50 Mitarbeitende oder nachweislich weniger als 10 Mio. Zugriffe/Monat (Jahresdurchschnitt) vorliegen und
- der Anbieter sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließt und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. 
Wichtig: Die Ausnahme greift nicht automatisch allein wegen der Mitarbeiter-/Zugriffszahl – sie setzt zusätzlich den Anschluss an eine Selbstkontrolleinrichtung voraus.
Was muss im Online-Angebot zum Jugendschutzbeauftragten stehen?
Besteht eine Bestellpflicht, muss der Anbieter wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten
- leicht erkennbar,
- unmittelbar erreichbar
- und ständig verfügbar
bereitstellen.
Die Angaben müssen insbesondere enthalten:
- Name des Jugendschutzbeauftragten
- Kontaktdaten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (in der Praxis typischerweise E-Mail; ggf. zusätzlich Kontaktformular/Telefon als Service).
Fazit
Es ist dringend anzuraten, sich schon vor der Bereitstellung eines entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. jugendgefährdenden Angebotes umfassend zu informieren und einen fachkundigen und gewissenhaften Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Letztendlich ist die Bestellung der Jugendschutzbeauftragten nämlich nicht als „Bürde“ des Anbieters zu erachten, da die Vorschaltung der Beauftragten etwaige Haftungsrisiken minimiert und gegebenenfalls kostenintensivere Nachbearbeitungen des Programmangebots vermeidet.
Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten an! Lesen Sie mehr zu *unserem Angebot*!
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar