Recht auf Vergessen: Notwendige Maßnahmen zur Datenentfernung aus Suchmaschinen
In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Suchmaschinentreffer gelöscht werden können — z. B. wegen personenbezogener Daten oder falscher Inhalte.
Auch im Internet gibt es ein „Recht auf Vergessenwerden“
Auf Grundlage von Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – der Norm zum „Recht auf Löschung“. Ergänzend hat der EuGH in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-460/20) entschieden, dass Suchmaschinen Links löschen müssen, wenn die betroffene Person nachweist, dass die angezeigten Informationen offensichtlich unrichtig sind.
Löschungsanträge nun auch online durch Suchmaschinenbetreiber aufrufbar
Die benannten Löschungsanträge sind seit Kurzem bei einigen Suchmaschinenbetreibern nun auch online aufrufbar und lassen auf noch schnellere Abhilfe hoffen.
Dies macht es möglich, dass sich die Hilfesuchenden nicht gegen die Betreiber der jeweiligen Website wenden müssen, sondern direkt bei den Suchmaschinenbetreibern Abhilfe verlangen können, wenn sie die Löschung einer Internetseite aus dem Suchindex intendieren. Im Zuge dessen lassen sich nun bei den Suchmaschinen Google, Bing und Yahoo! Löschungsformulare online finden.
So funktioniert’s
Um einen Suchmaschinen-Eintrag löschen zu lassen, muss zunächst ein Formular, der sog. „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach dem europäischen Datenschutzrecht“ ausgefüllt und begründet werden, denn die betroffene Suchmaschine wird nicht in jedem Fall einen Eintrag löschen.
Gelöscht wird nur, wenn eine nachvollziehbare Begründung hinterlegt wird. Hierbei wird jeder Fall individuell geprüft. Sollen daher mehrere Suchmaschinen-Einträge gelöscht werden, so muss für jeden einzelnen Eintrag ein entsprechendes Formular ausgefüllt und begründet werden.
Konkret finden Sie Löschungsanträge für die gängigsten Suchmaschinen hier:
Individuelle Prüfung durch den Suchmaschinenbetreiber
Ist ein Löschungsantrag eingereicht, findet seitens der Betreiber eine Interessenabwägung nach Art. 17 DSGVO i. V. m. Art. 21 DSGVO statt.
Dabei werden die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers und das Interesse der Öffentlichkeit auf Informationszugang einerseits mit den Grundrechten der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten andererseits abgewogen.
Überwiegen die Grundrechte der betroffenen Person, muss der Link gelöscht werden. Maßgeblich ist insbesondere:
- ob es sich bei der betroffenen Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt,
- ob Privat- oder Berufssphäre betroffen ist,
- und wie lange die Veröffentlichung zurückliegt.
Was passiert, wenn ein Löschungsantrag abgelehnt wird?
Wird der Antrag abgelehnt, können Betroffene sich weiterhin an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden:
Konkret bedeutet dies für Google die Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit HmbBfDI und für die Suchmaschinen Bing und Yahoo! das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht BayLDA.
Anders als der Merkfähigkeit unseres Gehirns, sind dem Gedächtnis des Netzes keine Grenzen gesetzt.
Wir müssen uns immer wieder vor Augen führen, dass das Internet nichts vergisst. Alles bleibt dort gespeichert. Selbst die belanglosesten Fakten, die wir sonst schnell vergessen würden, bleiben dort hinterlegt.
Gibt es tatsächlich Details im Leben, ob peinliche Partyfotos, leichtfertige Aussagen in Onlineforen oder sogar Diffamierungen, an die man nicht erinnert werden will, besteht dennoch kein Grund zur Verzweiflung wie dieser Beitrag zeigt. Dank online aufrufbarer Löschungsanträge bei einigen Suchmaschinenbetreibern können unliebsame Informationen aus dem Leben verschwinden, an die sich die Betroffenen lieber nicht erinnern würden.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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