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FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema Jugendschutzbeauftragter

27.11.2018, 11:05 Uhr | Lesezeit: 11 min
FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema Jugendschutzbeauftragter

Die FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Jugendschutzbeauftragten klären alle Fragen zur Notwendigkeit der Bestellung eines solchen, der Qualifikation, die ein Jugendschutzbeauftragter benötigt und den Folgen bei etwaiger Nichtbestellung. Schließlich zeigen sie Lösungsmöglichkeiten auf, wie sich jeder Online-Diensteanbieter rechtssicher im Internet darstellen kann, ohne dabei Ordnungsgelder oder Abmahnungen riskieren zu müssen. Dieser Beitrag soll aufzeigen, was ein Jugendschutzbeauftragter ist, was er machen muss und vor allem, wer überhaupt einen braucht.

Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte im Fernsehen, weltweiten Netz und anderen Medien geschützt werden.

Wenn spannende Inhalte im Internet leicht zugänglich bereitgehalten werden, vergessen manche Nutzer, dass Gesetze auch da gelten, wo man sich nur gedanklich aufhält – im Internet. Viele Online-Anbieter machen sich – häufig ohne, dass es ihnen bewusst ist – strafbar, weil sie gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen.

So ist es in Deutschland beispielsweise verboten, gewaltverherrlichende Filme öffentlich zugänglich zu machen und diese zu bewerben. Wer einen entwicklungsgefährdenden Film in einer Tauschbörse hoch lädt, macht sich nicht nur aufgrund eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz strafbar, sondern auch weil er gegen das Jugendschutzgesetz verstößt.

Um einer ungewollten Strafbarkeit zu entgehen, kann man Beratungsangebote in Anspruch nehmen. Im Bereich des Internets ist dies sogar verpflichtend und der Online-Diensteanbieter muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, der ihm beratend bei seiner Online-Präsenz zur Seite steht.

Was ist ein Jugendschutzbeauftragter und was schützt er?

Der JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder) regelt seit 15 Jahren den Jugendschutz im Internet. Mithilfe dieses Vertrages sollen Kinder und Jugendliche vor Inhalten geschützt werden, von denen sie in der Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigt oder gefährdet werden können. Der JMStV verlangt in § 7 von „geschäftsmäßigen Anbietern von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten“ einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser fungiert als eine Art Schnittstelle zwischen den Medienanbietern und deren Nutzern. Der Jugendschutzbeauftragte gewährleistet damit das Prinzip der regulierten Selbstkontrolle.

Welche Angebote dürfen nicht oder nur begrenzt zugänglich sein? Wovor sollen Kinder geschützt werden?

Welche Inhalte Kinder und Jugendliche „beeinträchtigen“ oder „gefährden“ bestimmt der JMStV in § 4 und § 5 in einem dreistufigen System. In diesem unterscheidet er zwischen „absolut unzulässigen Angeboten“, „relativ unzulässigen Inhalten“ sowie „entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten“.

Damit diese Abstufung besser nachvollzogen werden kann, gibt es nachfolgend einige Beispiele für jede der drei Unterteilungen:

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Absolut unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1 JMStV) sind unter anderem:

  • Inhalte, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln,
  • grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen,
  • Kriegsverherrlichung,
  • Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
  • Kinderpornografie,
  • Verstöße gegen die Menschenwürde, insbesondere bei Darstellungen von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren,
  • Inhalte, die auf der Liste jugendgefährdender Medien stehen (vgl. § 18 JuSchG) .

Relativ unzulässige Inhalte (§ 4 Abs. 2 JMStV) sind solche Darstellungen, die Volljährigen nur in geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Darunter fallen:

  • sonstige pornografische Angebote,
  • Angebote, die nach dem Jugendschutzgesetz in den Teilen A und C der Liste indiziert sind,
  • Angebote, die für Kinder und Jugendliche offensichtlich schwer entwicklungsgefährdend sind.

In diesem Sinne verlangt das Gesetz Altersverifikationssysteme, die Inhalte für die Internetnutzer erst dann sichtbar machen, wenn deren Alter geeignet überprüft wurde. – In der Internetwirklichkeit ein schwer umsetzbares Kriterium.

Mit entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in § 5 Abs. 1 JMStV sind Inhalte und Sendungen gemeint, die Kinder und Jugendliche erst ab einem gewissen Alter nutzen dürfen:

  • Angebote ohne Altersbeschränkung,
  • Angebote ab 6 Jahren,
  • Angebote ab 12 Jahren,
  • Angebote ab 16 Jahren,
  • Angebote ab Volljährigkeit.

Reicht eine Startseite mit Altersabfrage als Altersverifikation aus?

Nein, eine Seite, bei der der Nutzer sein Alter selbst angeben muss, beispielsweise in Form von der Auswahl eines Kästchens mit der Aussage „Ja, ich bin 18“, entfaltet keine juristische Wirkung und ist kein wirksamer Schutz gegen den Zugriff Minderjähriger. Es wird solchen gut gemeinten Versuchen noch nicht einmal eine Warnwirkung zugebilligt, da entsprechende Seiten meistens über Deeplinks schnell umgangen werden können.

Muss beim Verkauf von E-Zigaretten ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden?

Wer „Raucherwaren“ im Internet verkauft, muss besondere Vorschriften beachten, damit er keine Abmahnung oder Beschwerden der Aufsichtsbehörden riskiert. Seit dem 1. April 2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei gewöhnlichen Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel nicht mehr an Kinder (unter 14 Jahre) und Jugendliche (14-18 Jahre) verkauft werden dürfen. Diese Neuregelung gilt auch dann, wenn E-Zigaretten bzw. E-Shishas kein Nikotin enthalten. Das ergibt sich aus § 10 Absatz 3 und 4 JschG und betrifft sämtliche Gewerbetreibende, Aufsteller von Automaten und den gesamten Handel. Auch der Verkauf über den Online-Handel darf ausschließlich an Erwachsene erfolgen. Alle Gewerbetreibenden müssen die Volljährigkeit ihrer Kundinnen und Kunden überprüfen.

Allein aus dieser Hürde ergibt sich bereits die Notwendigkeit, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn ein Bezug zu E-Zigaretten besteht. Der Gesetzgeber fordert die Online-Händler dazu auf, technische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche derartige Waren nicht erwerben können. Es muss also eine zulässige Altersverifikation in zwei Stufen erfolgen. Außerdem dürfen die Produkte ausschließlich von einem Volljährigen in Empfang genommen werden. Da bereits durch das Angebot von E-Zigaretten eine potenzielle Gefährdung von Kindern und Jugendlichen gesehen werden kann, lässt sich auch aus dieser Voraussetzung auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Jugendschutzbeauftragten schließen. Da der jeweilige Jugendschutzbeauftragte erreichbar und ständig verfügbar sein muss, sollte die Angabe des Beauftragten unterhalb des Impressums erfolgen.

Wenn ich Alkohol online verkaufe, brauche ich dann einen Jugendschutzbeauftragten?

Auch der Online-Handel mit alkoholischen Getränken könnte durch die Regeln des JMStV und dem JuSchG die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten notwendig machen. Nicht ganz eindeutig ist jedoch, ob § 9 JuSchG auch den Online-Handel einbezieht. Denn in dieser Vorschrift wird ein Verkauf von Alkohol an Kinder und Jugendliche wortwörtlich nur „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“ verboten. Ob der Online-Verkauf darunter zu fassen ist, ist bislang von der Rechtsprechung, verschiedenen Literaturmeinungen und einer Stellungahme des Bundesfamilienministeriums ungeklärt.

Selbst wenn man den Verkauf von Alkoholika unter die Vorschrift des JuSchG fasst, ist es fraglich, ob daraus auf eine Anwendung des JMStV geschlossen werden kann. Dennoch wird aus Gründen der Rechtssicherheit eine Angabe des Jugendschutzbeauftragten empfohlen.

Und wie sieht das bei Bordell- und Rotlichtverzeichnissen aus?

Hier wird die klare Notwendigkeit eines Jugendschutzbeauftragten gesehen. Allein die Thematik wird als entwicklungsbeeinträchtigend nach § 5 JMStV eingestuft wird. Normalerweise werden bei solchen Verzeichnissen konkrete sexuelle Kontakte angeboten gegen Entgelt. Sex ohne emotionalen und persönlichen Bezug ist eine Welt, die Kinder womöglich überfordert.

Wer braucht einen Jugendschutzbeauftragten?

Egal ob Anbieter von Websites, Plattformbetreiber, Content-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, VoD-Anbieter oder Kinobetreiber, Filmverleiher, DVD- oder Videoproduzent oder auch Videothekare mit eigenem Webauftritt – jeder der Aufgezählten muss dann einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, wenn er entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte im Internet allgemein zugänglich macht. Auch wenn die Angebote nur in solchen Themenbereichen liegen, die nur regelmäßig auch jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sind, ist es notwendig einen Jugendschutzbeauftragten zu bestimmen. Letzteres ist zum Beispiel bei erotischen Inhalten oder Computerspielen der Fall.

Doch Achtung! Auch wenn der Webseitenbetreiber keine der oben genannten Inhalte veröffentlicht, er aber wiederum die Möglichkeit eröffnet, sich in Chats oder Foren auszutauschen, Nutzerbeiträge oder eigene Inhalte hochzuladen wie z.B. Bilder oder Videos und sie der Allgemeinheit zu zeigen, ist er verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Dann nämlich hat der Anbieter es nicht mehr in der Hand, sicherzustellen, dass all seine Inhalte für Kinder und Jugendliche unbedenklich sind.

Allgemein zugänglich sind Telemedien dann, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können. Es ist umstritten, ob hierunter auch geschlossene Benutzergruppen fallen. Jedenfalls können diese auch dann allgemein zugänglich sein, wenn man durch Kriterien, die jedermann – also auch Kinder – erfüllen kann (z.B. Zahlung eines Mitgliedsbeitrags) in die Gruppe aufgenommen wird.
#Wer muss keinen Jugendschutzbeauftragten bestellen?#

Es gibt Ausnahmen von der Bestellungspflicht eines Jugendschutzbeauftragten unter den Voraussetzungen, die in § 7 Absatz 2 JMStV geregelt sind. Dort heißt es:
„Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.“

Es wird deutlich, dass diese Ausnahme nur dann gilt, wenn sich der Telemedien-Anbieter einer Selbstkontrolleinrichtung anschließt. Entscheidend ist, dass das Unternehmen als Ganzes die Zahl von 50 Mitarbeitern nicht überschreitet (und nicht etwa nur eine einzelne Abteilung) und nicht die Zahl der Nutzer, sondern die Zahl der einzelnen Zugriffe die 10-Millionen-Marke nicht übersteigt.

Welche Aufgaben hat der Jugendschutzbeauftragte?

Der Jugendschutzbeauftragte ist in einer Doppelrolle tätig:

Zum einen soll er nach außen hin Ansprechpartner für die Nutzer und Eltern sein. Dabei nimmt er Hinweise auf kinder- oder jugendgefährdende Inhalte entgegen, um sie dem jeweiligen Anbieter oder an andere Ansprechpartner weiterzuleiten. Die Beratung von Nutzern kann dabei keine eingehende Rechtberatung darstellen, sondern beschränkt sich auf allgemeine Hinweise wie beispielsweise den Einsatz von Jugendschutzprogrammen oder auf nutzerseitige technische Möglichkeiten der Sperrung von Angeboten. Teil der Beratung können auch kurze rechtliche Erläuterungen zur Zulässigkeit bestimmter Angebotsteile sein, wenn Nutzer hiernach fragen. Der Jugendschutzbeauftragte ist auch Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.

Zum anderen soll der Jugendschutzbeauftragte im Innenverhältnis dem Anbieter beratend zur Seite stehen. Er soll die Fähigkeit besitzen, flexibel auf verschiedene Gefährdungspotenziale einzugehen und dem Anbieter umfassend und individuell die richtige Hilfestellung zu geben. Er kann dabei bereits vor Veröffentlichung auf die Gestaltung der Inhalte Einfluss nehmen und auf die Kennzeichnung für ein Jugendschutzprogramm oder die Implementierung eines Altersverifikationssystems hinwirken.

Daher ist es ratsam, den Jugendschutzbeauftragten möglichst frühzeitig über das jeweilige beabsichtigte Angebot zu informieren und ihn bei dessen Entwicklung zu konsultieren. Ebenso hat er aber auch im weiteren Verlauf beteiligt zu bleiben.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Jugendschutzbeauftragte stets weisungsfrei. Der Jugendschutzbeauftragte darf Hinweise zur Gestaltung und den Inhalten geben und den Betreiber in diesen Dingen beraten. Letztendlich liegt die Verantwortung für die Angebote jedoch beim Betreiber selbst.

Welche Qualifikation muss der Jugendschutzbeauftragte haben?

Die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten kann theoretisch jeder Angestellte in einem Unternehmen wahrnehmen. Er muss dazu nur einige Voraussetzungen erfüllen, denn den Beruf „Jugendschutzbeauftragter“ als solchen gibt es nicht. Notwendig ist jedoch ein ausreichendes Querschnittswissen im Strafrecht, Jugendschutz, Medienrecht, in der Medienpädagogik, Medienwirkungsforschung, in Sozialwissenschaften und Journalistik. Der Jugendschutzbeauftragte muss in der Lage sein, die maßgeblichen Bestimmungen aus StGB, JMStV und JuSchG sachgerecht anzuwenden.

Auch sind gewisse Kenntnisse über betriebsinterne Abläufe und ein grundlegendes technisches Verständnis unabdingbar. Normalerweise wird man in einem mittelständischen Unternehmen einen so umfassend qualifizierten Mitarbeiter nicht immer zur Verfügung haben und sich eines externen Dienstleisters bedienen müssen. Unternehmensinhaber bzw. Geschäftsführer dürfen nicht als Jugendschutzbeauftragter bestellt werden. Eine juristische Ausbildung oder gar die Zulassung als Rechtsanwalt sind jedoch nicht erforderlich.

Aufgrund dieser hohen Anforderungen an die Ausbildung eines Jugendschutzbeauftragten kommt es in der Praxis häufig vor, dass Webseitenbetreiber und Diensteanbieter zwar einen Rechtsanwalt in ihrem Impressum als Jugendschutzbeauftragten aufführen, dieser jedoch tatsächlich nicht existiert. Fliegt diese Finte im Ernstfall auf, riskieren die Anbieter teure Sanktionen.

Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten bestelle?

Beruft ein Anbieter keinen Jugendschutzbeauftragten ein, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV. Diese wird mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 500.000,- (§ 24 Abs. 3 JMStV) geahndet. Gegen diese Regelung wird auch dann verstoßen, wenn der Jugendschutzbeauftragte nicht die hinreichende Qualifikation besitzt oder lediglich als Feigenblatt fungiert, ohne dass die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten ernsthaft wahrgenommen werden. Weitere zivil- und strafrechtliche Umstände können hinzutreten. In der Regel trifft den Betreiber dann ein Organisationsverschulden und er ist haftbar.

Gravierender und durchaus häufiger als Ordnungsgelder sind drohende Abmahnungen von Wettbewerbern bei nicht vorhandenem Jugendschutzbeauftragten.

Deshalb: Beauftragen Sie einen qualifizierten Jugendschutzbeauftragten!

Wir stellen Ihnen einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Internetseite zur Verfügung! Genießen Sie die zahlreichen Vorzüge eines Jugendschutzbeauftragten aus der IT-Recht Kanzlei:
Unser Angebot richtet sich insbesondere an kleinere und mittlere Internet-Anbieter, die sich gegen den Anschluss an die FSM e.V. entscheiden oder denen die Aufnahme dort verwehrt wird.

Wir halten einen Rechtsanwalt in Fällen der Rechtsberatung und gerichtlichen Streitigkeiten für Sie bereit, der jedoch nur Kosten verursacht, wenn er durch Sie beauftragt wird. Auf diese Weise halten Sie Ihre Fix-Kosten gering, erhalten eine umfassende rechtliche Begleitung und stellen Ihren Nutzern Jugendmedienschutz auf einem hohen Niveau zur Verfügung:

  • Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
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  • Kostentransparenz und überschaubare Vertragslaufzeiten
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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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