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Prozessuales

Der Sachverständige im IT-Prozess: BGH-Entscheidung zur Anhörung des Sachverständigen

Der Sachverständige im IT-Prozess: BGH-Entscheidung zur Anhörung des Sachverständigen
4 min
Stand: 25.01.2026
Erstfassung: 12.12.2013

Der BGH präzisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich der mündlichen Anhörung von Sachverständigen. Diese Grundsätze sind für die Beweisführung im IT-Prozess von maßgeblicher Bedeutung.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur mündlichen Anhörung gerichtlicher Sachverständiger sind weiterhin uneingeschränkt aktuell und werden in der Rechtsprechung fortlaufend bestätigt.

Ausgangspunkt ist der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG: Danach haben Parteien grundsätzlich Anspruch darauf, den Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung zu befragen, wenn sie dies rechtzeitig beantragen. Der BGH hat dies im Beschluss vom 30.10.2013 (Az. IV ZR 307/12; veröffentlicht 30.10.2013) ausdrücklich hervorgehoben und eine Gehörsverletzung bejaht, weil der Sachverständige trotz Antrags nicht angehört wurde.

Diese Linie hat der BGH später bestätigt und präzisiert: Im Beschluss vom 30.05.2017 (Az. VI ZR 439/16; veröffentlicht 30.05.2017) stellt der Senat klar, dass die Ladung zur mündlichen Erläuterung nicht davon abhängt, ob das Gericht selbst noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob es erwartet, dass der Gutachter seine Ansicht ändert; entscheidend ist der rechtzeitig gestellte Antrag der Partei.

Auch für Konstellationen mit Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren gilt der Grundsatz fort: Der BGH hat im Beschluss vom 06.03.2019 (Az. VII ZR 303/16; veröffentlicht 06.03.2019) betont, dass erhebliches Beweisangebot und Parteivorbringen nicht „abgeschnitten“ werden dürfen, wenn dafür im Prozessrecht keine tragfähige Stütze besteht – andernfalls liegt ein Gehörsverstoß nahe.

Für IT-Prozesse bedeutet dies praktisch: Wo technische Feststellungen maßgeblich sind, ist die mündliche Anhörung häufig der entscheidende Hebel, um Annahmen, Methodik, Datenbasis und Schlussfolgerungen des Gutachtens gezielt zu klären oder zu erschüttern.

Gleichzeitig bleibt es bei den prozessualen Grenzen: Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden; eine Zurückweisung kommt typischerweise nur bei prozessualer Unzulässigkeit in Betracht, nicht aber mit dem pauschalen Hinweis, das Gutachten sei „bereits überzeugend“.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Die Entscheidung des BGH

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt,

  • dass einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich stattzugeben ist, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist, und
  • dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz wiederholten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stattzugeben hat, wenn das Erstgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Entscheidung des BGH vom 30.10.2013 (Az. IV ZR 307/12) stammt aus dem Bereich des Medizinrechts, die Grundsätze (s.u. Ziffer II.) gelten aber entsprechend im IT-Prozess.

Hintergrund der Entscheidung

Das Landgericht hatte die Klage eines bei einer privaten Krankenversicherung Versicherten gegen seine Versicherung abgewiesen. Er hatte auf Feststellung geklagt, dass die Versicherung ihm die Kosten für eine spezielle Therapie erstatten müsse. Das Landgericht war jedoch der Auffassung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die gewünschte Behandlung medizinisch notwendig sei. Der Sachverständige habe nämlich im Gutachten überzeugend u.a. dargelegt, dass die Wirksamkeit der gewünschten Behandlung ungeachtet des hoffnungsvollen wissenschaftlichen Ansatzes medizinisch bisher nicht belegt sei.

Der Kläger hatte die Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beantragt. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da es an einem substantiierten Angriff auf die Feststellungen des Sachverständigen fehle. Der Beweisantritt des Klägers ziele, so das Landgericht, auf einen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis ab. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung an.

Das Landgericht habe den Antrag des Klägers, den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung anzuhören, zu Recht abgelehnt.

Der Kläger rief den BGH an, der zu seinen Gunsten feststellte, dass ihn die Entscheidung schon deshalb in entscheidungserheblicher Weise in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze, weil weder das Landgericht noch das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung stattgegeben hatten.

Überblick über die Grundsätze zur Anhörung des Sachverständigen

Der BGH führt in seiner Entscheidung die Grundsätze zur Anhörung des Sachverständigen aus, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben. Zusammenfassend lauten diese:

1. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können.

2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an,

  • ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht,
  • ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert oder
  • ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.

3. Hat das Gericht erster Instanz einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.

4. Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt daher, bei Antragstellung allgemein anzugeben, in welcher Richtung die Partei durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.

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