Doppelte Abmahnung: Wann Sie die Kosten NICHT erstatten müssen

Nach dem OLG Frankfurt müssen die Kosten für eine zweite anwaltliche Abmahnung nicht ersetzt werden, wenn sie lediglich die erste Abmahnung wiederholt. Nur wenn neue rechtliche oder tatsächliche Argumente hinzugefügt werden, kann eine Erstattung infrage kommen.
Inhaltsverzeichnis
Die Doppelabmahnung
Der Kläger (Inhaber einer Kollektivmarke) verlangte vom Beklagten aufgrund der Verletzung seiner Kollektivmarke u.a. Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung. Auf eine erste, vom Kläger selbst verfasste Abmahnung folgte keine Reaktion des Beklagten. Wenig später sah sich der Kläger gezwungen, erneut eine Abmahnung - dieses Mal durch einen Anwalt - zu veranlassen. In erster Instanz scheiterte der Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main und legte Berufung beim OLG ein.
Keine Kostenerstattung Zweitabmahnung
Mit Urteil vom 17.08.2017 (Az.: 6 U 80/17) wies das OLG FFM die Klage ab. Es sei zutreffend festgestellt worden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zweite anwaltliche Abmahnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Nach Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2010, 354 - Kräutertee) seien Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder nach § 12 I 2 UWG noch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687, 670, 677 BGB) erstattungsfähig, sofern der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert habe.
Dies gelte nicht nur, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um einen Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG handele, sondern auch, wenn die Abmahnung durch einen Mitbewerber i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG erfolge. Ein Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG benötige für die erste Abmahnung regelmäßig keine anwaltliche Vertretung, so das OLG. Der Zweck einer ersten Abmahnung sei es, dem Verletzer die Möglichkeit zu geben, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung klaglos zu stellen und ihm somit nach Erhebung der Klage den Weg zu einer sofortigen Anerkenntnis mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO abzuschneiden. Dieses Ziel könne durch eine zweite Abmahnung grundsätzlich nicht mehr erfüllt werden, wenn der Verletzer auf eine inhaltlich hinreichend substantiierte Abmahnung nicht entsprechend reagiere und somit dem Unterlassungsgläubiger der Klageweg ohne das sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenrisiko offenstehe.
Auch unter den Gesichtspunkten einer Markenrechtsverletzung entfalten diese Grundsätze Wirkung, so das OLG. Die Kosten für eine zweite Abmahnung seien auch nicht im Rahmen des Schadensersatzes (§ 14 VI MarkenG) erstattungsfähig.
Eine zweite Abmahnung erreiche ihr Ziel aufgrund geschilderter Problematik nicht, weshalb die durch sie entstandenen Kosten nicht als adäquater Schaden, welcher durch die Markenrechtsverletzung entstanden ist, zu sehen seien. Auch wiederhole die zweite Abmahnung die Ausführungen der ersten Abmahnung im Wesentlichen, ohne dass vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht würden, welche eventuell zu einem Überdenken der Rechtsposition des Verletzters führen könnte.
Zwar erkenne das Gericht an, dass ein zweistufiges Vorgehen, bestehend aus einer selbst verfassten (ersten) Abmahnung und bei Erfolglosigkeit einer zweiten (anwaltlichen) Abmahnung, grundsätzlich für den Verletzer vorteilhaft sein könne, jedoch erfülle im vorliegenden Fall die zweite Abmahnung nicht ihren Zweck, sodass die Voraussetzungen für die Erstattung der damit verbundenen Kosten nicht vorlägen.
Fazit
Sofern eine eigene Abmahnung durch den Unterlassungsgläubiger an den Verletzer gerichtet wird und Letzterer nicht entsprechend durch Abgabe der gewünschten Unterlassungserklärung darauf reagiert, sollte eine zweite, durch einen Anwalt verfasste Abmahnung, gewisse Voraussetzungen erfüllen, um die dadurch entstehenden Kosten vom Verletzer zurückfordern zu können. Wichtig ist, dass die zweite im Vergleich zur ersten Abmahnung vertiefte rechtliche Ausführungen enthält. Eine bloße Wiederholung des Inhalts der ersten (eigenen) Abmahnung reicht laut Rechtsprechung nicht aus, um eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten zu begründen.
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