Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LAG Köln: Zugang einer E-Mail muss Absender beweisen

17.03.2022, 09:38 Uhr | Lesezeit: 4 min
LAG Köln: Zugang einer E-Mail muss Absender beweisen

E-Mails sind als einfaches und effizientes Kommunikationsmittel nicht mehr wegzudenken. Doch auch wenn es schnell und einfach geht, sollte man – vor allem wenn es um die Einhaltung konkreter Fristen geht – nicht leichtfertig darauf vertrauen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Denn wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21) verdeutlicht, hat der Absender einer E-Mail den vollen Beweis darüber zu erbringen, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger angekommen ist.

Verzicht auf Darlehensrückzahlung strittig – Zeitpunkt des E-Mail Zugangs

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit war dem Kläger – einem angehenden Piloten - ein Darlehen durch seinen Arbeitgeber gewährt worden, um dessen Ausbildung zu finanzieren.

Dabei war vertraglich vereinbart worden, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass dieser dem Kläger nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis anbietet, auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Tatsächlich wurde dem Kläger durch den Arbeitgeber zwar ein solches Jobangebot per E-Mail unterbreitet.

Streitig war jedoch, ob die E-Mail innerhalb der vereinbarten Frist beim Kläger zugegangen war.

Der Arbeitgeber bestand darauf, dass die E-Mail am letzten Tag der Frist mit einem entsprechenden Jobangebot, beigefügt als Anlage, an den Kläger verschickt worden sei. Im späteren Prozess verwies er vor allem darauf, dass in seinem Postausgangs- und Posteingangskonto keinerlei Meldung einer Unzustellbarkeit der streitigen E-Mail zu finden war.

Aufgrund des seiner Ansicht nach rechtzeitig zugegangenen Jobangebots begann der Arbeitgeber monatlich 500 Euro vom Lohn des Klägers einzubehalten. Letzterer forderte den einbehaltenen Anteil zurück und erhob schließlich Klage vor dem Arbeitsgericht Köln, nachdem der Arbeitgeber eine Erstattung verweigerte. Vor Gericht führte der Kläger aus, die E-Mail sei erst einige Tage nach Ablauf der Frist bei ihm zugegangen und berief sich insofern auf die vertraglich vereinbarten Verzichtsklausel.

Der Beklagte hingegen bestritt den verspäteten Zugang mit Nichtwissen und beharrte auf einen fristgerechten Zugang.

1

LAG Köln: Fristgerechter Zugang des Jobangebots vom Arbeitgeber zu beweisen

Nachdem das Arbeitsgericht Köln der Klage des Piloten stattgegeben hatte und dessen Arbeitgeber zur Erstattung des einbehaltenen Lohnanteils verurteilt hatte, legte Letzterer schließlich Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln ein.

Diese blieb ohne Erfolg: Denn nach Auffassung des Gerichts trifft den Absender einer E-Mail gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger. Darin heißt es:

"Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht."

Ein solcher Nachweis des Zugangs sei dem Arbeitgeber vorliegend nicht gelungen. Insoweit sei es für den Nachweis nicht ausreichend, sich auf das bloße rechtzeitige Absenden der E-Mail zu berufen.

Das Absenden stelle keinen Anscheinsbeweis für einen entsprechenden Zugang dar. Denn – ähnlich wie bei der Versendung mit der Post – besteht auch im E-Mail Verkehr technisch die Möglichkeit, dass Nachrichten nicht beim Empfänger ankommen. Somit genügt das bloße Bestreiten mit Nichtwissen in Bezug auf einen verspäteten Zugang nicht.

Berücksichtigt man den Umstand, dass der Absender die Art der Übermittlung selbst bestimmt, muss dieser auch das Risiko für den mangelnden Zugang tragen. Unbillig wäre es hingegen, wenn man dem Empfänger jenes Risiko aufbürden würde, da dieser keinerlei Einflussmöglichkeit hat.

Insoweit genügt es für einen etwaige Beweiserleichterung auch nicht, dass der Arbeitgeber vorliegend keine Meldung einer Unzustellbarkeit erhalten hat.

Stattdessen verwies das Gericht auf die technische Möglichkeit, beim Versenden einer E-Mail eine Zugangsbestätigung im Optionsmenü des jeweiligen E-Mail Programms auszuwählen und vom Empfänger eine sogenannte Lesebestätigung anzufordern.

Fazit

Sobald es um die Einhaltung von Fristen oder um Tatsachen geht, die in einem Rechtsstreit beweiserheblich werden könnten, ist es stets sinnvoll, eine Lesebestätigung vom Empfänger anzufordern. Alternativ sollten wichtige (Willens-)Erklärungen mindestens auf zwei unterschiedlichen Wegen (Brief und E-Mail) versendet werden, um die eigene Beweissituation zu stärken.

Andernfalls besteht für den Absender das Risiko, dass er den Nachweis eines Zugangs nicht beweisen kann. Die Entscheidung des LAG Köln gilt nicht nur im arbeitsrechtlichen Bereich, sondern generalisierbar für sämtliche elektronische Kommunikation per E-Mail.

Hinweis: Sie möchten sorgenfrei rechtssicher im Internet auftreten und wünschen sich bei den rechtlichen Dingen professionelle, anwaltliche Unterstützung? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

S
Stefan Bauer 16.08.2022, 12:59 Uhr
Masterarbeit - Beweisführung der Zustellung im E-Mail Verkehr
es gibt dazu eine gute Masterarbeit (2022) die die Beweisführung der Zustellung im E-Mail-Verkehr thematisiert:

https://www.cubewerk.de/wp-content/uploads/2022/06/Stefan_Bauer_Beweisfuehrung_E-Mail_Fiktion_Zugangsfiktion_Zustellnachweise_E-Mail.pdf
M
Mees 24.03.2022, 16:22 Uhr
Frau
Hallo,

somit kann der Absender im Ernstfall nichts beweisen, denn den Versand einer Lesebestätigung lässt sich durchaus unterbinden.
Setzen sich die Entscheider eigentlich mit Mail-Programmen konsequent auseinander?
Ich blocke den Versand von Lesebestätigungen regelmässig ab, denn ich mag es nicht, wenn man mich zum Lesen irgendwelcher, insbesondere unerwünschten, Werbe-Angebote abchecken will.

weitere News

OLG Karlsruhe: Besondere Verschlüsselungsmechanismen für E-Mails zwischen Unternehmen nicht erforderlich
(11.01.2024, 11:51 Uhr)
OLG Karlsruhe: Besondere Verschlüsselungsmechanismen für E-Mails zwischen Unternehmen nicht erforderlich
Frage des Tages: Ist das Überreichen einer Visitenkarte bereits eine Einwilligung in Werbung per E-Mail?
(02.11.2023, 12:01 Uhr)
Frage des Tages: Ist das Überreichen einer Visitenkarte bereits eine Einwilligung in Werbung per E-Mail?
Aufgepasst: Werbliche Inhalte machen Abwicklungsemails rechtlich angreifbar
(27.09.2022, 14:24 Uhr)
Aufgepasst: Werbliche Inhalte machen Abwicklungsemails rechtlich angreifbar
AG Kassel: Bestätigungs-Mail beim Double-Opt-In Verfahren ist kein Spam
(07.09.2022, 15:24 Uhr)
AG Kassel: Bestätigungs-Mail beim Double-Opt-In Verfahren ist kein Spam
LG Stendal: Werbung in der Double-Opt-In-Mail ist tabu!
(25.01.2022, 14:49 Uhr)
LG Stendal: Werbung in der Double-Opt-In-Mail ist tabu!
EuGH: Werbung in E-Mail-Inbox stellt einwilligungsbedürftige Werbung dar!
(25.11.2021, 11:23 Uhr)
EuGH: Werbung in E-Mail-Inbox stellt einwilligungsbedürftige Werbung dar!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei