Abmahnung per Übergabe-Einschreiben: Kein sicherer Zugang
Eine Abmahnung muss zugehen – doch auf ein Übergabe-Einschreiben ist nicht immer Verlass. Das OLG Hamburg zeigt, wann eine Zugangsfiktion scheitert und welche Risiken dies für die Kosten im Eilverfahren birgt.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidung des Gerichts:
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin erkannte die einstweilige Verfügung an, legte sodann gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung einen Kostenwiderspruch ein.
Zur Begründung des Kostenwidspruchs führte die Antragsgegnerin aus, dass dieser die zuvor versandte Abmahnung zugegangen sei. Der Antragsteller hatte ein Übergabe-Einschreiben an die korrekte Adresse versendet. Die Antraggegnerin befand sich während des Zustellversuchs der Abmahnung im Urlaub, allerdings hatte die Antragsgegnerin sorgfältige Vorkehrungen für die tägliche Leerung des Briefkastens getroffen. Das Gericht konnte aufgrund der vorgetragenen Tatsachen nicht klären, ob ein Benachrichtigungsschein hinterlassen worden ist oder nicht:
"Hieraus ergibt sich, dass der Einschreibebrief die korrekte Adresse der Antragsgegnerin aufweist, die aber mit von außen auf das Adressfeld des Briefumschlags angebrachten Kugelschreiberstrichen durchgestrichen ist. Ferner befinden sich auf dem Briefumschlag sowohl der Aufkleber „Anschrift überprüft (…) Zurück (…) Adresse unzureichend” als auch der für niedergelegte Einschreibebriefe verwendete Aufkleber mit dem - hier angekreuzten - Feld „Nicht abgeholt”. Aus dieser Beschaffenheit der Briefsendung ergibt sich kein klares Bild darüber, ob der Antragsgegnerin bei dem Zustellversuch durch die Post ein Benachrichtigungsschein hinterlassen wurde. Dies erscheint ebenso möglich wie eine ordnungsgemäße nachfolgende Niederlegung (hiervon ist das Landgericht ausgegangen); möglich erscheint allerdings auch, dass der Brief nach der (irrtümlichen) Adressbeanstandung durch den Zusteller zur Post zurückgelangt und dort - bei Zugrundelegung der (unzutreffenden) Adressbeanstandung wiederum versehentlich - als nicht abgeholtes Einschreiben behandelt worden ist."
Der Antragsgegnerin gelang es allerdings glaubhaft zu machen, dass ein Benachrichtigungsschein seitens des Postzustellers nicht hinterlassen worden ist.
Das OLG Hamburg stellte in seiner Entscheidung (Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 3 W 2/12) zum einen klar, dass bei einem Übergabe-Einschreiben eine Zugangsfiktion nicht schon durch Niederlegung auf der Post und Einwurf eines Benachrichtigungsscheins erfolgt.
Zum anderen konnte das Gericht auch den Fall einer Zugangsfiktion wegen Zugangsvereitelung ablehnen, da die Voraussetzungen hierfür (Zugang eines Benachrichtigungsscheins) nicht vorgelegen haben.
Fazit:
Eine ausgesprochene Abmahnung muss dem Abgemahnten zugehen, damit der Abmahnende in einem nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht Gefahr läuft, die Kosten auferlegt zu bekommen, dies droht, wenn der Abgemahnte sofort anerkennen einen Kostenwiderspruch einlegen sollte. Bei der Versendung der Abmahnung per Einschreiben-Übergabe sollte darauf geachtet werden, dass zumindest der Nachweis gelingt, dass ein Benachrichtigungsschein hinterlassen worden ist, so dass zumindest die Grundlage für eine Zugangsfiktion gelegt wird.
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