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OLG Düsseldorf: Keine Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstandes“ bei E-Mail-Werbung

03.06.2022, 15:02 Uhr | Lesezeit: 5 min
OLG Düsseldorf: Keine Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstandes“ bei E-Mail-Werbung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der sog. fliegende Gerichtsstand bei E-Mail-Werbung gilt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die maßgebliche wettbewerbsrechtliche Vorschrift zum fliegenden Gerichtsstand keine Handlungen erfasst, die durch Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails begangen werden. Es besteht daher keine Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands bei E-Mail-Werbung. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Düsseldorf in unserem Beitrag.

Warum bedarf es einer Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands?

Nach langen rechtspolitischen Diskussionen und Kritik am fliegenden Gerichtsstand, hat der Gesetzgeber in seiner letzten Gesetzesänderungen den „fliegenden Gerichtsstand“ eingeschränkt, ohne ihn, wie von einigen Stimmen gefordert, komplett zu streichen.

Demnach bezieht sich die Einschränkung nur auf die als besonders missbrauchsanfällig angesehenen Bereiche der Verstöße in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr.

In den vorbenannten Fällen gilt sodann der allgemeine Gerichtsstand. Damit bringt der Gesetzgeber den Sinn und Zweck der Regelung zum Ausdruck. Durch diese Regelung soll der besonderen Missbrauchsanfälligkeit des „fliegenden Gerichtsstandes“ begegnet werden, der im Internet im Grunde das gesamte Bundesgebiet sein kann.

Da der „Begehungsort“ im Internet gewissermaßen überall sein kann, ist dementsprechend auch die Missbrauchsgefahr hoch. So kann eine Klage etwa vor einem weit entfernten Gericht in Aussicht gestellt werden, um den Abgemahnten die Verteidigung zu erschweren und ihn zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu bewegen.

Daneben besteht die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung bei dem Gericht zu beantragen, das in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen solchen Anträgen stattgegeben oder den Streitwert hoch angesetzt hat.

Der Abmahnende kann sich so ein Gericht aussuchen, das seine Rechtsauffassung teilt. Dies führt dazu, dass der Beklagte sich unter Umständen mit schweren Nachteilen auseinandersetzen muss, die beim allgemeinen Gerichtsstand gerade verhindert werden sollen. Der Beklagte soll ich an seinem (Wohn-)Sitz verteidigen dürfen, wenn der Kläger schon über den Klagegegenstand bestimmen kann.

1

Gilt der fliegende Gerichtsstand für E-Mail-Werbung?

Die Besonderheit oder auch Gefahr - hier sei noch mal auf die Missbrauchsgefahr der freien Gerichtsauswahl hingewiesen - bei Online-Angeboten ist, dass diese überall und von Jedermann abgerufen werden können.

Eine Email hingegen richtet sich in der Regel an einen bestimmten Empfängerkreis und kann nur an einem bestimmten Ort empfangen werden. Um die Versendung einer Email ging es auch in diesem Fall. Die Antragsgegnerin zu 1. beauftragte die Antragsgegnerin zu 2. mit der Werbung. Die Antragsgegnerin zu 2. versendete eine Werbe-Email an die Antragstellerin ohne die Einwilligung des Geschäftsführers der Antragstellerin.

In erster Instanz hat das Landgericht Düsseldorf seine Zuständigkeit angenommen mit der Begründung, dass der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht an ein wettbewerbswidriges Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfe, sondern an die Belästigung durch die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs.

Mit den oben angeführten Darstellung des Sinn und Zwecks der Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstands“ hat das LG Düsseldorf die Anwendbarkeit im vorliegenden Streitfall verneint. Dabei sah es die Parallelen zur Telefon- und Faxwerbung, die unzweifelhaft nicht unter den Begriff „Telemedium“ fallen.

Diese Wege der Kommunikation haben die Gemeinsamkeit, dass diese nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und diese die Werbung nur an einen bestimmten Ort empfangen können. In der Regel sieht der Empfänger auch nicht, ob neben ihm noch andere diese Email empfangen haben.

Anders als beispielsweise bei Online-Angeboten, die von jedermann und damit auch von überall abgerufen werden können, richten sich E-Mails aber regelmäßig nur an einen bestimmten Kreis von Empfängern und können durch den jeweiligen Empfänger – wie bei Telefon- und Faxwerbung auch, die unzweifelhaft nicht unter den Begriff „Telemedium“ fallen, – jeweils nur an einem Ort empfangen werden.

Regelmäßig erkennen ein Empfänger einer Werbe-Mail und/oder ein Mitbewerber auch nicht ohne Weiteres, an welche anderen Empfänger sich diese richtete. Demnach steht einem potenziellen Antragsteller von vornherein auch nicht eine Vielzahl an Gerichtsständen offen. Dies rechtfertigt eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ iSv § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG fallen.

TIPP: Weitere Informationen zum Thema E-Mail-Marketing in Zeiten der DSGVO haben wir in diesem Leitfaden zusammengetragen!

Unterlassungstenor darf auf das ganze Bundesgebiet gefasst werden

Der Unterlassungstenor erstreckt sich nach Ansicht des LG Düsseldorf auf das ganze Bundesgebiet und ist nicht auf die E-Mails zu beschränken, die Anlass des Verfahrens waren.

Das OLG Düsseldorf bestätigt diese Auffassung des LG Düsseldorf. Grund dafür ist, dass wettbewerbsrechtliche Verstöße im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden können und sich die Wiederholungsgefahr auf kerngleiche Verstöße beschränkt.

Fazit

Anders als bei Online-Angeboten, die von jedermann und damit auch von überall abgerufen werden können, richten sich E-Mails regelmäßig nur an einen bestimmten Kreis von Empfängern und können durch den jeweiligen Empfänger – wie bei Telefon- und Faxwerbung auch, die unzweifelhaft nicht unter den Begriff „Telemedium“ fallen, – jeweils nur an einem Ort empfangen werden, so das OLG Düsseldorf.

Regelmäßig erkennen ein Empfänger einer Werbe-Mail und/oder ein Mitbewerber auch nicht ohne Weiteres, an welche anderen Empfänger sich diese richtete. Demnach steht einem potenziellen Antragsteller von vornherein auch nicht eine Vielzahl an Gerichtsständen offen. Dies rechtfertigt eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ iSv § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG fallen.

Macht ein Online-Händler gegen einen Mitbewerber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend, gilt für diesen weiterhin der fliegende Gerichtsstand, da die Beschränkungen des fliegenden Gerichtsstands in diesem Fall nicht gelten.

Hinweis: Sie möchten sorgenfrei rechtssicher im Internet auftreten und wünschen sich bei den rechtlichen Dingen professionelle, anwaltliche Unterstützung? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

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