Vertrauenswerbung

Irreführung: Wenn das Testergebnis „sehr gut“ nicht die Bestnote ist

Positive Testergebnisse sind ein potentes Marketinginstrument, aber rechtlich anspruchsvoll. Darf etwa ohne zusätzliche Aufklärung ein „sehr gut“ beworben werden, wenn es noch eine bessere Note gab?

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Abmahnung: Irreführende Produktbewerbung mit Aussage „Testsieger“

Eine aktuelle Abmahnung hat eine irreführende Bewerbung eines Produktes als „Testsieger“ aufgrund einer nicht deutlich angegebenen Fundstelle und eines unzureichenden, zugrundeliegenden Tests zum Gegenstand.

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Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?

Produkttests bringen Sichtbarkeit – doch bei schlechten Ergebnissen oder besser bewerteter Konkurrenz fragen sich viele Unternehmen: Kann man sich gegen Tests wehren? Wir zeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

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OLG Bremen: Link zu Testinfos muss klar erkennbar sein

Wer mit Testsiegeln wirbt, muss über Prüfstelle, Prüfgegenstand und -kriterien informieren. Laut OLG Bremen reicht ein Link nur, wenn er klar als Verweis auf diese Infos erkennbar ist.

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OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was ist wo anzugeben?

Testergebnisse werden oft und gerne als Werbung eingesetzt. Was genau bezüglich des Warentests in der Werbung wo offengelegt werden muss, entschied nun das OLG Düsseldorf.

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Darf man mit positivem Teil eines negativen Testergebnisses werben?

Werbung mit Testergebnissen wirkt verkaufsfördernd – unterliegt aber strengen Regeln. Das OLG Köln befasste sich kürzlich mit einem Fall, in dem nur der positive Teil eines insgesamt mangelhaften Tests hervorgehoben wurde.

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BGH: Testergebnis auf Verpackung erfordert Fundstellenangabe”

Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der mit der Abbildung einer Produktverpackung wirbt, auf der ein Test-Siegel der Stiftung Warentest abgebildet ist, den Verbraucher auch über die Fundstelle des Tests informieren muss.

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ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?

Kaufentscheidungen werden auch unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit getroffen und Labels wie „ClimatePartner“ spielen dabei eine Rolle. Wie lässt sich das Label rechtskonform nutzen?

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Irreführende Werbung mit „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich

Verbraucher erwarten von Warentests objektive und neutrale Bewertungen. Ob auch algorithmusbasierte Produktvergleiche als „Test“ beworben werden dürfen, hat das OLG Köln entschieden.

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Produktbild von Artikelverpackung mit Testergebnis löst Informationspflicht aus!

Die Fundstelle des jeweiligen Testergebnisses muss leicht auffindbar sein, wenn aktiv mit einem solchen Testergebnis geworben wird. Wie verhält es sich, wenn ein Händler lediglich ein Produktbild von der Artikelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis wiedergibt?

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Rechtliche Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen von vergleich.org

Großer Beliebtheit erfreuen sich die von der Plattform "vergleich.org" ausgestellten Testsiegel. Deren Darstellung allein genügt allerdings nicht, um die rechtlichen Informationserfordernisse für die Werbung mit Testergebnissen zu erfüllen.

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Werbung mit Testergebnissen: Wichtige Gerichtsentscheidungen

Gerichte haben sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung mit Testergebnissen zulässig ist bzw. wann von einer Irreführung des Verbrauchers ausgegangen werden kann.

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Ausgezeichnet: Werbung mit award und Testergebnissen

Wer mit einem verliehenen „Award“ für sein Produkt wirbt, der muss auch die genaueren Umstände der Preisvergabe erläutern. Die Angabe einer konkreten Fundstelle ist im Vergleich zur Werbung mit Testergebnissen allerdings nicht erforderlich – so jedenfalls sieht es das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 3 HK O 6582/17.

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OLG Zweibrücken zur Internet-Werbung mit „Auszeichnungen“: Angabe der konkreten Fundstelle unerlässlich

Gerne bedienen sich Online-Händler der Möglichkeit mit „Auszeichnungen“ oder „Prämierungen“ zu werben- zum einen um die Qualität eines bestimmten Produkts nachzuweisen- zum anderen um ein gewisses Preisniveau zu erreichen. Doch Vorsicht! Erst kürzlich entschied das OLG Zweibrücken, dass solche „Auszeichnungen“ nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen. Was genau Händler hierbei beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

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Werbung mit Testergebnissen: Angabe der Internetseite ist ausreichend

Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist für Online-Händler besonders vielversprechend. Denn kaum etwas ist für einen zögernden Kaufinteressenten überzeugender als das positive Testergebnis eines vertrauenswürdigen Produkttesters. Doch Vorsicht: Wer mit Testergebnissen werben will, muss bestimmte Informationspflichten erfüllen, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann. Eine Verlinkung des Testergebnisses ist jedoch nicht erforderlich, wie der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat.

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Werbung mit Testergebnissen: Information muss für Verbraucher problemlos auffindbar sein

Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist für den Verkäufer besonders vielversprechend, da „Testsieger“- Produkte aus Verbrauchersicht besonders vertrauenswürdig sind. Mit einem erhöhten Vertrauen des Verbrauchers, geht jedoch auch eine Verschärfung der allgemeinen Informationspflichten des Verkäufers einher. Was Onlinehändler beachten sollte, um die mit der Werbung mit Testergebnissen einhergehenden Informationspflichten zu erfüllen und Abmahnungen zu vermeiden, hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 6 U 51/15) näher konkretisiert.

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OLG Frankfurt a.M. zur Werbung mit Testergebnissen im Internet: Plicht zur umfänglichen Information

Produkte oder Dienstleistungen mit Testergebnissen im Internet zu bewerben ist bei Händlern sehr beliebt. Verbraucher vertrauen zur eigenen Absicherung vor einer geschäftlichen Entscheidung gerne einem solchen objektiven Urteil. Über die Grenzen der Bezugnahme auf Testergebnisse hatte nun jüngst das OLG Frankfurt in einem Urteil zu entscheiden.

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Werbung mit der Bezeichnung als „Testsieger“

Wer bei Stiftung Warentest mit seinem Produkt auf dem ersten Platz landet, wirbt gern auch damit. Schließlich sorgt die objektive Bewertung einer Fachjury für Vertrauen bei den Verbrauchern, die bei derartig ausgezeichneten Produkten besonders gern zugreifen. Da die Stiftung Warentest nach einem Schulnotensystem bewertet, kommt es jedoch häufig vor, dass mehrere Wettbewerber dieselbe Note erhalten, so dass sich auch mehrere Produkte den ersten Rang teilen können. Darf man sein Produkt in diesem Fall als „Testsieger“ bezeichnen? Mit dieser Frage befasste sich das OLG Düsseldorf am 17.09.2015 (Az. I-15 U 24/15).

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OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnissen der „Stiftung Warentest“ ohne Rangfolge bei Spitzenbenotung zulässig

Die Produktbewertungen der unabhängigen „Stiftung Warentest“, die als Gesamturteil nach umfangreichen Untersuchungen in Form einer Benotung ergehen, gelten als überaus werbewirksam. Ein positives Testergebnis verdeutlicht so zum einen die besondere Qualität und Funktionalität des jeweiligen Produkts und ermöglicht es dem Verbraucher zu anderen, einen objektiven Vergleich zu anderen Testobjekten anzustellen und so das jeweilige Produkt einer bestimmten Güteklasse zuzuordnen.

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Die Werbung mit den Logos der „Stiftung Warentest“ im Internet

Zum 01.07.2013 hat die Stiftung Warentest das Reglement zur Werbung mit Testsiegeln grundsätzlich umgestellt und gestattet die Verwendung nunmehr nur noch im Rahmen kostenpflichtiger Lizenzverträge, in denen die Voraussetzungen und Grenzen der Nutzung klar definiert sind. Aus diesem Grunde hat die IT-Recht-Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten zur vertragsgemäßen Werbung mit den Logos der Stiftung Warentest zusammengetragen.

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