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LG Deggendorf: Countdown-Uhr im Online-Shop nicht automatisch irreführend

LG Deggendorf: Countdown-Uhr im Online-Shop nicht automatisch irreführend

Eine Countdown-Uhr im Online-Shop ist nicht schon deshalb irreführend, weil sie abläuft – jedenfalls dann nicht, wenn sie nichts über den späteren Preis aussagt. Bei Kundenbewertungen ist das LG Deggendorf strenger: Ohne Hinweis zur Prüfung der Echtheit besteht ein Abmahnrisiko.

Worum geht es?

Die Wettbewerbszentrale beanstandete bei einem Online-Versandhaus zwei Shop-Gestaltungen:

  • die Werbung mit Kundenbewertungen ohne Hinweis darauf, ob und wie deren Echtheit geprüft wird, und
  • eine Preiswerbung mit rückwärts laufender Countdown-Uhr.

Das LG Deggendorf gab der Unterlassungsklage nur teilweise statt (Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25): Die Kundenbewertungen waren mangels Hinweis zur Echtheitsprüfung unzulässig, die Countdown-Uhr dagegen nicht.

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Der Sachverhalt

Beide Vorwürfe stützten sich auf Screenshots des Shops aus dem Dezember 2024.

1. Der erste Vorwurf betraf die Kundenbewertungen

Bei einer Jacke war eine einzelne Kundenstimme eingeblendet: „Sehr schöne warme Jacke. Sieht top aus zu allem!“

Ob diese Bewertung von einem tatsächlichen Käufer stammte, blieb offen. Über den Button „Alle Bewertungen anzeigen“ gelangte man zu einer Übersicht mit 430 Bewertungen und einem Durchschnitt von 4,5 Sternen. Auch dort fehlte ein Hinweis dazu, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wurde.

2. Der zweite Vorwurf betraf die Preiswerbung

Eine Jacke wurde für 69,99 € angeboten. Dazu wurden ein durchgestrichener Preis von 179,00 € und ein rot hervorgehobener Rabatt von „– 61 %" angezeigt.

Über dem Angebot lief eine digitale Uhr rückwärts. Nach Ablauf der angezeigten Zeit blieb der Preis unverändert.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Werbung mit einem besonderen Preisvorteil: Der Countdown erwecke den Eindruck, der Preis werde bald steigen, und dränge Kunden dadurch zu einer schnellen Kaufentscheidung.

Die Kundenbewertungen

Bei den Kundenbewertungen beanstandete das LG Deggendorf vor allem den fehlenden Hinweis zur Echtheitsprüfung

Nach § 5b Abs. 3 UWG ist es eine wesentliche Information, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Ware tatsächlich erworben oder genutzt haben - so das LG Deggendorf. Fehle diese Information, werde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten (§ 5a Abs. 1 UWG) .

Der Händler berief sich auf eine BGH-Entscheidung zu durchschnittlichen Sternebewertungen (Urteil vom 25.07.2024 – I ZR 143/23). Danach muss eine durchschnittliche Sternebewertung nicht zusätzlich nach einzelnen Sterneklassen aufgeschlüsselt werden, wenn Gesamtzahl und Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben sind.

Damit kam der Händler vor dem LG Deggendorf jedoch nicht durch. Zum einen habe er den Bewertungszeitraum gar nicht angegeben. Zum anderen sei es in dem Verfahren nicht um die Aufschlüsselung einer Durchschnittsbewertung gegangen, sondern allein um den fehlenden Hinweis zur Echtheitsprüfung. Dass der Shop die unzulässige Einzelbewertung mit einer für sich genommen zulässigen durchschnittlichen Sternebewertung kombiniert habe, ändere daran nichts.

Die Countdown-Uhr

Hinsichtlich der Countdown-Uhr sah das Gericht die Sache anders. Zwar könne Werbung mit einem besonderen Preisvorteil nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend und damit unlauter sein. Eine solche Irreführung liege hier aber nicht vor.

Die Werbung habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der frühere Preis 179 € betragen habe und der aktuelle Preis 69,99 € betrage. Auch die angegebene Ersparnis von 61 % sei danach nicht zu beanstanden. Die herunterzählende Uhr sage nach Ansicht des Gerichts lediglich aus, dass der aktuelle Preis bis zum Ablauf der angezeigten Zeit gelte. Eine Aussage dazu, welcher Preis danach gelten solle, enthalte die Werbung nicht.

Ein verständiger Verbraucher schließe aus einer ablaufenden Uhr nicht zwingend, dass der Preis anschließend steige. Ebenso denkbar sei, dass er gleich bleibe oder weiter sinke. Da die Werbung über den späteren Preis nichts aussage, sei sie nach Auffassung des Gerichts nicht zur Irreführung geeignet. In diesem Punkt wies das Gericht die Klage ab.

Ergebnis

Das Gericht gab der Klage damit nur hinsichtlich der Kundenbewertungen statt und wies sie im Übrigen ab. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig; die Berufung ist beim OLG München anhängig (Az. 6 U 1041/26 e).

Händler sollten Bewertungen daher nicht ohne klaren Hinweis darauf einblenden, ob und wie deren Echtheit geprüft wird.

Countdown-Uhren sind nach dieser Entscheidung zwar nicht schon für sich genommen irreführend. Riskant bleiben sie aber, wenn sie einen späteren Preisanstieg, eine künstliche Verknappung oder ein tatsächliches Aktionsende nahelegen, ohne dass dies tatsächlich zutrifft.

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