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Irreführende Werbeaussagen - Werbung im Internet

Top-Themen

Muss "Himalaya-Salz" aus dem Himalaya kommen?

Gemäß einer Entscheidung des OLG Köln zu „Himalaya-Salz“ kann eine Werbung aber sogar dann irreführend sein, wenn Angaben zur Herkunft gemacht werden. Wir beleuchten die Entscheidung des Gerichts.

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Schneller, besser, intensiver: Die reklamehaften Übertreibungen der Erotikwerbung

In der Werbung wird geprahlt, gepriesen und gnadenlos übertrieben – auch beim Geschäft mit der Lust. Das ist in Ordnung, solange die Übertreibung für jeden erkennbar ist. Problematisch wird es, wenn der Anschein erweckt wird, es handele sich um objektiv nachprüfbare Tatsachen. Die 3. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Bielefeld hatte in diesem Zusammenhang erst kürzlich eine schlüpfrige Grenze zu ziehen (Urteil vom 11. 4. 2017, Az.: 12 O 82/16).

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Ganz wesentlich: Werbung für Komplettküchen muss Typenbezeichnung eingebauter Elektrogeräte enthalten

Für Online-Händler, die Produkte anbieten die aus mehreren Komponenten bestehen, ist ein interessantes Urteil durch das LG Braunschweig ergangen (Urteil v. 24.03.2016 – Az.: 21 O 2104/15). Nach Auffassung des LG ist die Typenbezeichnung von Komponenten, die für das Gesamtprodukt besonders wertbilden sind, eine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG und damit in der Werbung anzugeben.

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LG Berlin: Bezeichnung von preisreduzierten Waren als „im Outlet“ irreführend?

In „Outlets“ bzw. „Factory-Outlets“ haben Verbraucher die Möglichkeit Waren aus nicht mehr aktuellen Kollektionen, Rückläufer des Handels, B-Ware oder Ware aus Überproduktion zu günstigeren Preisen zu erwerben. Der Verkauf dieser besonders günstigen Markenware wird heutzutage auch über das Internet, dem sog. „Online-Outlet“, angeboten. Allerdings ist bei der Verwendung des Begriffs „im Outlet“ Vorsicht geboten. Ob die Bezeichnung beim Verkauf von preisreduzierten Waren im Einzelhandel irreführend ist, hat nun das LG Berlin mit Beschluss vom 05.04.2016 (Az.: 103 O 125/15) entschieden.

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OLG Düsseldorf: Werbung für hautstraffende Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels unzulässig

15 Jahre jünger aussehen, ohne sich unters Messer legen zu müssen: Mit diesem vollmundigen Versprechen warb ein Unternehmen auf einem Teleshoppingkanal für ein Nahrungsergänzungsmittel. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stufte die Werbung für den angeblichen Faltenkiller jedoch mangels Nachweis seiner hautstraffenden Wirkung als irreführend und damit unzulässig ein. Der Streitfall: Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln preist bahnbrechende Antifaltenwirkung an

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