LG Koblenz: Aussage „100% Rohkost“ irreführend, wenn Produkt zuvor erhitzt

LG Koblenz: Aussage „100% Rohkost“ irreführend, wenn Produkt zuvor erhitzt
von Julius Ulrich
2 min
Beitrag vom: 05.08.2020

Um ihren Produkten zu einem naturbelassenen Image zu verhelfen, greifen Unternehmen in die Trickkiste der Werbeaussagen. Dass hierbei die Grenzen des Irreführungsverbots teilweise überschritten werden, zeigt ein Urteil des LG Koblenz am Beispiel eines Kokosnussöls: Dieses war als Rohkost beworben worden, auch wenn es bei der Herstellung erhitzt wurde.

Interessante Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des „Clean Labelling“ für Lebensmittel stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag zur Verfügung.

Der Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen stellt Lebensmittel aus Kokosnüssen her. Es warb mit den Aussagen „100 % naturbelassene Rohkost“ und „100 % Rohkost“ für ein Kokosnussöl.

Gegen diese Aussagen richtet sich die Klage der Wettbewerbszentrale. Kokosnussöl wird aus Kokosnussfleisch hergestellt. Das Kokosnussfleisch wird geraspelt und bei ca. 87° C für einige Minuten erhitzt. Danach wird es in heißem Dampf bei ca. 80° C - 100° C getrocknet.

Laut der Wettbewerbszentrale verliert das Kokosnussöl durch das Erhitzen seine Eigenschaft als Rohkost.

Aus diesem Grund handle es sich bei den Werbeaussagen „100 % naturbelassen Rohkost“ und „100 % Rohkost“ um irreführend Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Nach erfolgloser Abmahnung verklagte die Zentrale das Unternehmen auf Unterlassung.

Banner Unlimited Paket

Die Entscheidung

Das LG Koblenz (Urteil vom 05.05.2020 / Az. 2 HK O 61/17) gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Unternehmen antragsgemäß zur Unterlassung.

Der Verbraucher verstehe unter Rohkost frische und im vorliegenden Fall nicht erhitzte Lebensmittel. Das Kokosnussfleisch verliere durch das Erhitzen aber gerade seine Rohkostqualität.

Da das Kokosnussöl aus Kokosnussfleisch hergestellt werde, sei auch das Kokosnussöl keine Rohkost. Aus diesem Grund seien die Werbeaussagen objektiv unrichtig. Es handle sich um irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Fazit

In seinem Urteil vom 05.05.2020 (Az. 2 HK O 61/17) entschied das LG Koblenz, es könne nicht für Lebensmittel mit den Aussagen „100 % naturbelassene Rohkost“ und „100 % Rohkost“ geworben werden, wenn die Produkte davor erhitzt worden seien.

Als Rohkost darf demgemäß nur bezeichnet werden, was naturbelassen und ohne eine thermische Behandlung verarbeitet und/oder produziert wird.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Uuganbayar / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Irreführende Werbung auf Google Shopping: Haftung für falsche Preisangaben
(17.04.2025, 08:20 Uhr)
Irreführende Werbung auf Google Shopping: Haftung für falsche Preisangaben
Achtung: Irreführende Bewerbung einer Schallzahnbürste als Ultraschallzahnbürste
(27.01.2025, 11:38 Uhr)
Achtung: Irreführende Bewerbung einer Schallzahnbürste als Ultraschallzahnbürste
OLG Hamm: Irreführende Blickfangwerbung mit einer Garantie
(04.12.2024, 13:54 Uhr)
OLG Hamm: Irreführende Blickfangwerbung mit einer Garantie
Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing
(25.06.2024, 20:02 Uhr)
Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing
Unlautere Werbung mit Duftzwillingen und Dupes?
(22.05.2024, 11:57 Uhr)
Unlautere Werbung mit Duftzwillingen und Dupes?
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei