Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Arndt Joachim Nagel

Vorsicht Falle: Werbung mit kostenlosem Rückversand

News vom 10.12.2019, 19:57 Uhr | 1 Kommentar 

Viele Online-Händler werben in ihrem Online-Shop mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ oder einer vergleichbaren Aussage. Dabei beziehen sie sich in der Regel auf die vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Verbrauchers, die Ware im Falle des Widerrufs kostenfrei an den Verkäufer zurücksenden zu können. Allerdings wird dabei übersehen, dass es auch Fälle geben kann, in denen dies nicht zutrifft oder in denen dies vom Verkäufer sogar gesetzlich gefordert wird. In beiden Fällen wäre eine solche Werbung unzulässig.

Kostentragung bei Widerruf

Gemäß § 357 Abs. 6 BGB trägt der Verbraucher im Falle des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher gesetzeskonform von dieser Pflicht unterrichtet hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass sich der Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Hierzu ist der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet, so dass es sich insoweit um eine freiwillige Leistung des Unternehmers handelt, die er grundsätzlich auch als solche bewerben darf.

So gesehen scheint erstmal nichts gegen die Werbung mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ zu sprechen. Allerdings kann es eben auch Fallgestaltungen geben, in denen diese Aussage nicht zutrifft, etwa weil dem Käufer überhaupt kein Widerrufsrecht zusteht. Oder der Verkäufer ist nach dem Gesetz ohnehin verpflichtet, die Ware kostenfrei zurückzunehmen und darf deshalb nicht mit dieser Tatsache werben.

Kein Widerrufsrecht

Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann aus unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen sein, etwa weil der Käufer nicht als Verbraucher sondern als Unternehmer handelt oder weil die verkaufte Ware aufgrund eines gesetzlichen Ausschlussgrundes vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Wenn aber schon gar kein Widerrufsrecht besteht, kann der Käufer die Ware auch nicht auf dieser Grundlage an den Verkäufer zurückgeben.

Banner Unlimited Paket

Gesetzlicher Gewährleistungsanspruch

Unabhängig von einem gesetzlichen Widerrufsrecht kann der Käufer auch aufgrund seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt sein, dem Verkäufer die Ware zurückzugeben, wenn diese mangelhaft ist. In diesem Fall ist der Verkäufer dem Käufer zur Nacherfüllung nach § 439 BGB verpflichtet. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB) . Ist die vom Verkäufer gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer diese dem Verkäufer also ohnehin „kostenlos“ zurückschicken, da diese Kosten zwingend vom Verkäufer zu tragen sind.

Blickfang-Werbung

Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass es auch Fälle geben kann, in denen eine kostenlose Warenrücksendung aufgrund eines (fehlenden) Widerrufsrechts nicht in Betracht kommt oder in denen der Verkäufer eine solche aufgrund der gesetzlichen Mängelhaftung ohnehin akzeptieren muss. Die blickfangmäßige Werbung mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ kann in solchen Fällen irreführend und damit unzulässig sein.

Soll die Möglichkeit der kostenlosen Warenrücksendung nur für solche Fälle gelten, in denen dem Käufer auch ein Widerrufsrecht zusteht, so müsste dies im Zusammenhang mit der Werbung klargestellt werden. Anderenfalls könnte der Eindruck erweckt werden, dass ein solches Recht auch Käufern zustehen soll, die sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen können.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers könnte die blickfangmäßige Werbung mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, da dem Käufer etwas als Besonderheit „verkauft“ werden soll, was ihm nach dem Gesetz ohnehin zusteht.

In beiden Fällen wäre die oben genannte Werbung unzulässig. Dies ließe sich nur durch einen erläuternden Zusatz im Zusammenhang mit der Werbung beheben. Dabei ist zu beachten, dass wesentliche Einschränkungen einer blickfangmäßigen Werbeaussage so deutlich dargestellt werden müssen, wie die Werbeaussage selbst. Sie müssen quasi am Blickfang der Werbung teilnehmen und dürfen nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden.

Lösungsvorschlag

Soll die Möglichkeit der kostenlosen Warenrücksendung nur für solche Fälle gelten, in denen dem Käufer auch ein Widerrufsrecht zusteht, so könnte die Werbung etwa wie folgt lauten:

"kostenloser Rückversand im Rahmen Ihres gesetzlichen Widerrufsrechts"

Hierdurch wäre zum einen klargestellt, dass diese Möglichkeit nur für den Fall eines bestehenden Widerrufsrechts gelten soll und zum anderen wäre eine begriffliche Abgrenzung zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten geschaffen, in denen diese Möglichkeit ohnehin gesetzlich vorgesehen ist.

Aber Achtung: Sollte der Händler die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs nicht in allen Fällen tragen wollen und dies in seiner Widerrufsbelehrung auch entsprechend kommunizieren, so müsste die Werbung ggf. entsprechend angepasst werden. Denkbar sind hier etwa Fälle, bei denen der Händler die Kosten für Warenrücksendungen aus dem Ausland nicht tragen möchte oder in denen der Händler die Rücksendekosten nur dann tragen möchte, wenn der Käufer hierfür ein vom Händler bereitgestelltes Retouren-Formular verwendet.

Abmahnungen vermeiden - durch professionellen "Abmahnradar" der IT-Recht Kanzlei

Abmahnung wegen der Werbung mit einem "kostenlosen Rückversand"? Als Mandant der IT-Recht Kanzlei wäre Ihnen das nicht passiert: Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir nicht nur Rechtstexte sowie zahlreiche Handlungsanleitungen und Muster an. Vielmehr informieren wir unsere Mandanten in unseren regelmäßig versendeten Update-Service-Newslettern auch gezielt über aktuelle Abmahnthemen und gesetzliche Neuerungen - leicht verständlich formuliert und übersichtlich zusammengefasst.

So haben wir unsere Mandanten etwa erstmals bereits zum 19.12.2017 hier zu dieser Abmahnfalle informiert.

Wer unsere Newsletter bezogen hat, war also gewarnt und konnte insoweit ein unnötiges Abmahnungsrisiko vermeiden.

Besser spät als nie: Unsere monatlich kündbaren Schutzpakete bieten wir bereits ab 9,90 EUR netto im Monat an. Mit einem Rechtstexte-Pflegeservice für dauerhafte Rechtssicherheit und unserem Abmahnradar für mehr Sicherheit vor Abmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© WoGi - Fotolia.com
Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

Sorry, das ist doch wieder mal unsinnige Anwaltslogik

11.12.2019, 11:30 Uhr

Kommentar von tokra

Mit der Denke könnte man auch den Hinweis "kostenloser Rückversand im Rahmen Ihres gesetzlichen Widerrufsrechts" so verstehen, dass der Rückversand in allen anderen Fällen eben NICHT kostenlos ist...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller