Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

Werbung mit „Plastikfrei“ bei Produkten mit Polyethylen unzulässig

News vom 21.01.2022, 10:15 Uhr | Keine Kommentare

Verbraucher legen zunehmend Wert auf umweltbewusste Produktkonzeptionen und richten ihre Kaufkraft auf bestmöglich abbaubare Ware. Wegen ihres geringen Kontaminierungspotenzials sind besonders Bedarfsgegenstände ohne Plastik gefragt. Der Werbung mit „plastikfrei“ kommt daher ein hoher Absatzförderungswert zu. Dass ein Produkt aus oder mit Polyethylen nicht plastikfrei sein kann und in der Folge so nicht beworben werden darf, zeigt eine aktuelle Abmahnung.

I. „Plastikfrei“: Werbung und ihre Grenzen

Um an das Umweltbewusstsein von Verbrauchern zu appellieren und sich von industriellen Massenprodukten der Konkurrenz abzuheben, erlebt die Werbung mit dem Attribut „plastikfrei“ derzeit einen Boom.

Umweltsensiblen Verbrauchern sollen damit die besondere biologische Verträglichkeit und unproblematische Abbaubarkeit des beworbenen Produkts suggeriert und ein gutes Gewissen beim Kauf vermittelt werden.

Besonders häufig findet sich die werbende Hervorhebung der Plastikfreiheit bei Aufbewahrungsbehältnissen wie Dosen, Brotboxen und Co.

Um aber rechtskonform mit dem Attribut „plastikfrei“ beworben werden zu können, darf das Produkt tatsächlich keinerlei Kunststoffverbindungen enthalten. Insbesondere die Beinhaltung von

  • Polyethylen (PE)
  • Polypropylen (PP)
  • Polyvinylchlorid (PVC)
  • Polystrol (PS)
  • Polyurethan (PUR) und
  • Polyethylenterephthalat (PET)

lässt die Werbeaussage “plastikfrei” wettbewerbsrechtlich irreführend, damit unzulässig und abmahnbar werden.

Unerheblich für die Berechtigung zur Werbung mit der Plastikfreiheit ist, wie der jeweilige Kunststoff gewonnen wurde. Maßgeblich ist nur, ob das Produkt tatsächlich Kunststoff (umgangssprachlich „Plastik") beinhaltet oder nicht.

Ob also etwa enthaltenes Polyethylen umweltschonender aus Naturstoffen anstatt aus Erdöl gewonnen wurde, ist für die Werbeaussage nicht von Belang, da es sich bei Polyethylen immer um einen nicht natürlich abbaubaren Kunststoff handelt.

Gerade an die biologische Verträglichkeit und Abbaubarkeit eines Produktes soll nach allgemeinem Verkehrsverständnis die Werbeaussage „Plastikfrei“ aber anknüpfen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Abmahnungen im Umlauf

Aktuell werden diverse Händler abgemahnt, die vor allem Brotdosen und Lebensmittelaufbewahrungsbehälter aus oder mit Polyethylen anbieten und diese mit „plastikfrei“ bewerben.

Nach korrekter rechtlicher Auffassung der abmahnenden Partei handelt es sich bei Polyethylen um einen Kunststoff, dessen Vorhandensein im beworbenen Produkt die Werbeaussage irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und damit unzulässig werden lässt.

Die Abmahnungen werfen den adressierten Händlern vor, Verbraucher empfindlich über die Produktkonzeption zu täuschen, eine falsche Umweltverträglichkeit des Produktes vorzuspiegeln und sie so zu Bestellungen zu veranlassen, die sie bei Kenntnis der tatsächlichen Zusammensetzung nicht getätigt hätten.

Vielfach sind von den Abmahnungen Händler betroffen, welche die Werbeaussage „plastikfrei“ vertrauensselig von ihren Lieferanten/Herstellern übernehmen.

Vor einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme dieser Händler schützt das allerdings nicht, weil die Ahndung von UWG-Verstößen per Abmahnung kein Verschulden des Abgemahnten voraussetzt. Dass ein Hersteller/Lieferant die Plastikfreiheit also zusichert, ist wettbewerbsrechtlich zulasten des Händlers nicht von Belang.

III. Fazit

Händler, die Produkte vertreiben, für die ein Lieferant/Hersteller mit dem Attribut „plastikfrei“ wirbt, sollten vor der Übernahme dieser Werbung kritisch prüfen, ob das Produkt tatsächlich keinerlei Kunststoffe enthält.

Rechtlich ist die Bewerbung einer Plastikfreiheit nämlich nur dann zulässig, wenn das Endprodukt vollständig ohne Kunststoffverbindungen auskommt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller