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Verpackungsrecht

PPWR kurz vor dem Start: Neue EU-FAQ bringen wichtige Klarstellungen für Händler

PPWR kurz vor dem Start: Neue EU-FAQ bringen wichtige Klarstellungen für Händler

Nur wenige Tage vor dem Anwendungsbeginn der PPWR hat die EU-Kommission ihre FAQ umfassend aktualisiert. Neu sind insbesondere Aussagen zu Versandkartons, Versandetiketten, maßgefertigten Verpackungen, EPR-Pflichten und zur Durchsetzung.

  • Die EU-Kommission hat ihre PPWR-FAQ kürzlich umfassend aktualisiert und mehrere bislang offene Praxisfragen geklärt.
  • Bei neutralen Standard-Versandkartons ist grundsätzlich derjenige Erzeuger, der die Gestaltungsvorgaben bestimmt – bei generischer Standardware regelmäßig das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Allein das Auffalten macht den Händler regelmäßig nicht zum Erzeuger.
  • Ein gewöhnliches Versandetikett gilt nach den FAQ nicht als Branding. Allein dadurch, dass ein Händler einen Versandaufkleber auf einem Karton anbringt, wird er daher nicht zum Erzeuger des Kartons.
  • Bei maßgefertigten oder nach eigenen Gestaltungsvorgaben hergestellten Verpackungen kann dagegen der bestellende Händler selbst Erzeuger sein und damit insbesondere die Konformitätspflichten nach Art. 15 PPWR tragen.
  • Auch zur EPR-Verantwortung enthalten die FAQ weitreichende Aussagen: Bei neutralen Standardkartons, die innerhalb desselben Mitgliedstaats an einen Händler verkauft werden, sieht die Kommission grundsätzlich bereits den Kartonagenhersteller als Hersteller im Sinne der EPR an.
  • Weitere Klarstellungen betreffen Altbestände, die Identifikationspflicht und die Marktüberwachung. Händler sollten bestehende Registrierungen und Systembeteiligungen dennoch nicht vorschnell ändern, sondern die weitere Anwendung und Vollzugspraxis abwarten.

Neue FAQ kurz vor dem 12. August 2026

Die EU-Kommission hat ihre FAQ zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) kürzlich umfassend aktualisiert.

Für Händler sind vor allem die neuen Aussagen zur Rollenverteilung bei Transportverpackungen relevant: Wer gilt als Erzeuger und wer als Hersteller? Daneben enthalten die FAQ praktische Klarstellungen zu Altbeständen, Kennzeichnung und Marktüberwachung.

Erzeuger und Hersteller – zwei unterschiedliche Rollen

Die deutsche Fassung der PPWR unterscheidet zwischen zwei Rollen, die leicht verwechselt werden können:

  • „Erzeuger“ (englisch: manufacturer) ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR grundsätzlich die Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. An die Erzeugerstellung knüpfen insbesondere die Konformitätspflichten nach Art. 15 PPWR an.
  • „Hersteller“ (englisch: producer) ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR – je nach Verpackungsart und Vertriebsweg – der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. An die Herstellerstellung knüpfen insbesondere die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) nach Art. 44 und 45 PPWR an. Die Herstellerstellung ist dabei mitgliedstaatsbezogen; ein Unternehmen kann deshalb in mehreren Mitgliedstaaten jeweils Hersteller sein.

Wie diese Rollen in der Praxis zuzuordnen sind, erläutert die Kommission nun anhand mehrerer typischer Fälle. Im Mittelpunkt stehen zunächst Transportverpackungen.

Wann hat eine Transportverpackung ihre endgültige Form erreicht?

Ausführlich äußert sich die Kommission zu Transportverpackungen.

Was ist eine Transportverpackung?

Eine Transportverpackung ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR eine Verpackung, die so konzipiert ist, dass sie die Handhabung und den Transport einer oder mehrerer Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten erleichtert und dabei Schäden durch Handhabung und Transport vermeidet. Ausgenommen sind Container für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.

Die FAQ beschreiben Transportverpackungen als äußere Schicht verpackter Produkte, die typischerweise Informationen zu Logistik, Transport und Lagerung trägt und häufig standardisierter, größer und stabiler ist als Verkaufs- und Umverpackungen.

Für Online-Händler ist der typische Fall der Versandkarton, in den bereits verpackte Waren für den Versand gelegt werden. Verpackungen für den elektronischen Handel sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR eine besondere Form der Transportverpackung, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet wird. Auch Paletten oder Stretchfolie können Transportverpackungen sein.

Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Erzeuger einer Transportverpackung bereits in dem Stadium zu bestimmen, in dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Das ist der Fall, wenn sie als Transportverpackung verwendet werden kann, ohne dass ihr noch weitere Bestandteile oder Hilfselemente hinzugefügt werden müssen.

Die Kommission unterscheidet dabei zwischen

  • der bloßen gemeinsamen Verwendung bereits fertiger Verpackungselemente und
  • einem echten Zusammensetzungs- oder Umwandlungsvorgang.

Wer Karton, Klebeband, Stretchfolie und Palette für einen Versand gemeinsam verwendet, stellt damit nicht automatisch eine neue Verpackung aus diesen Bestandteilen her.

Anders kann es liegen, wenn Verpackungsmaterial erst vor Ort geformt wird oder aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst ein Verpackungsgegenstand entsteht.

Dabei können in einer Sendung Verpackungen mehrerer Erzeuger verwendet werden. Jeder Erzeuger muss beim Inverkehrbringen seiner Verpackung die technische Dokumentation und die Informationen bereitstellen, die für den Konformitätsnachweis und die EU-Konformitätserklärung nötig sind.

(FAQ, Abschnitt II, Frage 5)

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Auch ein flach gelieferter Karton kann bereits seine endgültige Form erreicht haben

Für Versandkartons nennt die Kommission ein anschauliches Beispiel:

Endgültige Form trotz flacher Lieferung: Ein Karton hat nach Auffassung der Kommission seine endgültige Form bereits erreicht, auch wenn er flach geliefert wird und vor seiner Verwendung noch aufgefaltet werden muss.

Für die Erzeugerstellung kommt es daher bei einem neutralen, standardisierten Karton darauf an, wer die Verpackung bestellt und ihre Gestaltungsvorgaben festlegt. Bei generischer Standardware ist dies regelmäßig das Unternehmen, das den Karton physisch herstellt. Trägt der Karton dagegen einen Namen oder eine Marke, ist grundsätzlich deren Inhaber Erzeuger.

Allein das Auffalten eines solchen Kartons macht den Händler daher grundsätzlich nicht zu dessen Erzeuger. Der Karton hat seine endgültige Form bereits erreicht; das bloße Auffalten stellt regelmäßig keinen Zusammensetzungs- oder Umwandlungsvorgang dar.

Zu maßgefertigten Transportverpackungen siehe unten.

(FAQ, Abschnitt II, Frage 5)

Versandetikett gilt nicht als Branding

Die FAQ äußern sich ausdrücklich auch zu Versandetiketten.

Für die Bestimmung des Erzeugers kann es maßgeblich sein, ob eine Verpackung unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke eines Unternehmens entwickelt, hergestellt oder in Verkehr gebracht wird. Für gewöhnliche Versandetiketten zieht die Kommission jedoch eine klare Grenze.

Versandetikett ≠ Branding: Bringt ein Unternehmen lediglich zu Versandzwecken einen Aufkleber auf einem Karton an, gilt dies nach den FAQ nicht als Branding. Das Unternehmen wird allein dadurch nicht zum Erzeuger des Kartons.

Gerade diese Frage war zuletzt umstritten. Anlass waren Berichte über eine der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zugeschriebene Auffassung, wonach bereits das Aufbringen eines Versandlabels dazu führen könne, dass der Händler selbst zum Erzeuger des Versandkartons wird. Eine entsprechende öffentlich zugängliche Stellungnahme der ZSVR lag hierzu allerdings nicht vor. Wir hatten die Problematik bereits ausführlich eingeordnet.

Für die Branding-Frage ist die neue FAQ-Aussage nun deutlich: Ein gewöhnliches Versandetikett soll danach für sich genommen nicht ausreichen, um den Händler zum Erzeuger des Kartons zu machen.

Für die deutsche Praxis bleibt dennoch abzuwarten, ob und wie sich die ZSVR hierzu offiziell positioniert. Bis zu einer solchen Klarstellung dürfte es sich empfehlen, bestehende Prozesse nicht allein aufgrund der neuen FAQ umzustellen.

(FAQ, Abschnitt II, Frage 5)

4. Bei maßgefertigten Kartons kann der Händler selbst Erzeuger sein

Für neutrale Standardkartons ist die Zuordnung vergleichsweise klar. Bei anderen Versandkartons kann sie anders ausfallen.

Trägt eine Verpackung weder einen Namen noch eine Marke, kommt es nach Auffassung der Kommission darauf an, wer die Verpackung bestellt und ihre Gestaltungsvorgaben bestimmt. Bei neutraler, generischer Standardware ist dies typischerweise das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt.

Anders kann die Zuordnung bei maßgefertigten Transportverpackungen ausfallen. Bestellt ein Unternehmen eine speziell für seine Produkte angefertigte Verpackung, ist nach Auffassung der Kommission grundsätzlich das bestellende Unternehmen Erzeuger – auch wenn die Verpackung weder seinen Namen noch seine Marke trägt.

Ausschlaggebend ist dabei, dass die Eigenschaften der Verpackung auf das konkrete Produkt zugeschnitten werden und die entscheidenden Gestaltungsvorgaben damit vom Auftraggeber kommen.

Wo genau die Grenze zwischen der bloßen Auswahl einer Standardverpackung und einer maßgeblichen Gestaltungsvorgabe verläuft, lassen die FAQ offen. Viel spricht dafür, dass die Wahl einer vorhandenen Kartongröße aus einem Standardsortiment regelmäßig noch nicht genügt. Wird dagegen etwa ein Zuschnitt eigens auf das konkrete Produkt abgestimmt oder werden andere individuelle Vorgaben gemacht, kann dies für eine Erzeugerstellung des Auftraggebers sprechen.

Ein Händler bestellt bei einem Kartonagenhersteller gewöhnliche neutrale Standardkartons aus dessen Sortiment. Nach den FAQ ist regelmäßig der Kartonagenhersteller Erzeuger.

Werden die Kartons dagegen mit speziell auf die Produkte des Händlers abgestimmten Abmessungen oder sonstigen individuellen Gestaltungsvorgaben hergestellt, kann der Händler selbst Erzeuger dieser Verpackungen sein.

(FAQ, Abschnitt X, Fragen 4 und 14)

Auch Stretchfolie kann bereits auf der Rolle als Verpackung gelten

Dasselbe Grundprinzip wendet die Kommission auf Stretchfolie an: Hat das Verpackungsmaterial bereits seine endgültige Form erreicht, wird der spätere Verwender nicht allein dadurch zum Erzeuger, dass er es für den konkreten Versand einsetzt.

Wird Stretchfolie auf einer Rolle verkauft und später lediglich zugeschnitten, um damit eine Palette zu stabilisieren, gilt sie nach den FAQ bereits beim Verkauf als Verpackung. Bei neutraler Standardfolie ist deshalb grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die Folie physisch herstellt und als Verpackung in Verkehr bringt – nicht erst das Unternehmen, das sie später zuschneidet und um die Palette wickelt.

Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn die Folie den Namen oder die Marke eines Unternehmens trägt oder nach dessen Vorgaben gefertigt wird. Dann sind für die Bestimmung des Erzeugers die oben dargestellten Kriterien maßgeblich.

(FAQ, Abschnitt II, Frage 5)

Sonderfall: Verkaufsverpackung wird zugleich für den Versand verwendet

Allein die Verwendung für den Versand macht eine Verpackung noch nicht zur Transportverpackung. Wird eine Verkaufsverpackung zugleich für den Transport zum Endabnehmer verwendet, bleibt sie grundsätzlich Verkaufsverpackung, solange sie Teil des verpackten Produkts bleibt und nicht als leere Transportverpackung in Verkehr gebracht wird.

Ein Paar Schuhe wird ohne zusätzlichen Versandkarton unmittelbar im Schuhkarton an den Kunden verschickt. Der Schuhkarton bleibt grundsätzlich Verkaufsverpackung; allein seine Verwendung für den Versand macht ihn nicht zur Transportverpackung.

Für die Frage, wer als Hersteller gilt, gelten damit die allgemeinen Regeln für Verkaufsverpackungen. Hersteller ist grundsätzlich der Wirtschaftsakteur, der das verpackte Produkt erstmals im betreffenden Mitgliedstaat bereitstellt.

Versand ohne zusätzlichen Umkarton: Versendet ein Online-Händler eine Ware unmittelbar in ihrer Verkaufsverpackung, ist er nicht automatisch selbst Hersteller. Hat er die bereits verpackte Ware lediglich von einem inländischen Vorlieferanten bezogen und verkauft sie weiter, liegt die erstmalige Bereitstellung regelmäßig bereits beim Vorlieferanten.

Anders kann es insbesondere sein, wenn der Händler die Ware selbst verpackt, importiert oder unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.

Die Kommission betont allerdings, dass die Einordnung stets im Einzelfall erfolgen muss. Maßgeblich sind insbesondere die Gestaltung der Verpackung, ihr vorgesehener Verwendungszweck und die konkrete Lieferkette.

(FAQ, Abschnitt II, Frage 10)

Wer ist bei neutralen Versandkartons Hersteller?

Die FAQ unterscheiden bei Transportverpackungen vier typische Konstellationen:

  • Stellt Unternehmen A neutrale Standardkartons her und verkauft sie an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat, ist grundsätzlich A Hersteller im Sinne der EPR. Das gilt auch dann, wenn die Kartons flach geliefert und erst von B aufgefaltet werden.
  • Verkauft A die leeren Kartons an Unternehmen C in einem anderen Mitgliedstaat, ist grundsätzlich C Hersteller in diesem Mitgliedstaat, wenn C die Kartons dort erstmals bereitstellt.
  • Befüllt A die Kartons dagegen selbst und versendet sie unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, ist grundsätzlich A Hersteller in diesem anderen Mitgliedstaat.
  • Stellt A Kartons unter dem Namen oder der Marke von B her, ist grundsätzlich B sowohl Erzeuger als auch Hersteller. Ist B allerdings ein Kleinstunternehmen und greift die Sonderregelung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR, wonach bei Kleinstunternehmen der im selben Mitgliedstaat ansässige Lieferant an deren Stelle tritt, bleibt grundsätzlich A Erzeuger und Hersteller.

(FAQ, Abschnitt II, Frage 9)

Kauft etwa ein deutscher Online-Händler neutrale Standard-Versandkartons von einem deutschen Kartonagenhersteller, liegt die Herstellerrolle nach den FAQ grundsätzlich bereits beim Kartonagenhersteller – nicht erst beim Händler, der die Kartons später für seinen Warenversand verwendet.

Für die deutsche Praxis ist diese Einordnung deshalb relevant, weil bei Versandverpackungen nach der bisherigen Praxis zum Verpackungsgesetz regelmäßig der versendende Händler registrierungs- und systembeteiligungspflichtig war. Nach der PPWR und der nun veröffentlichten Kommissionsauslegung kann die Herstellerrolle bei neutralen Standard-Versandverpackungen dagegen bereits bei einem früheren Akteur in der Lieferkette liegen.

Erleichterungen für bereits produzierte Altbestände

Die FAQ enthalten wichtige Klarstellungen zum Umgang mit Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits produziert wurden. Wurde eine Verpackung vor diesem Datum hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht, muss sie nach Auffassung der Kommission weder vernichtet noch neu hergestellt oder nachträglich unmittelbar auf der Verpackung gekennzeichnet werden.

Stattdessen können die nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR erforderliche Identifikation sowie die Angaben zum Erzeuger bei solchen Altbeständen über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.

Noch weiter geht die Erleichterung bei Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden: Sie dürfen weiterhin auf dem Markt bleiben, auch wenn sie den ab diesem Datum geltenden PPWR-Anforderungen nicht entsprechen. Bei bereits in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen können die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR ebenfalls über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.

(FAQ, Abschnitt X, Fragen 5 und 7)

Nicht jede einzelne Verpackung braucht eine eigene Seriennummer

Die FAQ konkretisieren die Identifikationspflicht nach Art. 15 Abs. 5 PPWR. Danach muss nicht jede einzelne Verpackung eine eigene Seriennummer tragen. Es kann genügen, die Verpackung über Typ-, Modell- oder Chargenangaben oder ein anderes geeignetes Merkmal der zugehörigen technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung zuzuordnen.

Bei standardisierten Verpackungen wie Klebebändern, neutralen Kunststoffbeuteln oder Trockenmittelbeuteln kann daher eine Kennzeichnung auf Chargenebene ausreichen. Nicht jede einzelne Rolle Klebeband oder jeder einzelne Beutel benötigt eine eigene Nummer.

Auch bei mehrteiligen Verpackungen muss nicht jeder einzelne Bestandteil gesondert gekennzeichnet werden. Die FAQ nennen das Beispiel eines Bechers mit Deckel und Banderole. Hier kann es genügen, wenn die erforderliche Identifikation auf einem der Bestandteile angebracht ist.

(FAQ, Abschnitt X, Frage 8)

Wie gehen die Behörden ab dem 12. August 2026 mit Verstößen um?

Auch zur Marktüberwachung enthalten die FAQ eine wichtige Klarstellung. Nach Auffassung der Kommission soll die Durchsetzung der neuen Anforderungen Handelsströme, Lieferketten und den Zugang der Verbraucher zu Waren möglichst nicht beeinträchtigen.

Wird eine der in Art. 62 PPWR genannten Nichtkonformitäten festgestellt, soll der betroffene Wirtschaftsakteur grundsätzlich zunächst auf den Verstoß hingewiesen werden und Gelegenheit erhalten, ihn zu beseitigen. Erst wenn die Nichtkonformität fortbesteht, kommen weitergehende Maßnahmen wie ein Verbot, ein Rückruf oder eine Rücknahme der Verpackung in Betracht.

Die Marktüberwachungsbehörden sollen dabei nach Auffassung der Kommission nicht vorrangig sanktionsorientiert vorgehen, sondern die Unternehmen bei der Einhaltung der neuen Vorgaben unterstützen und ihnen angemessene Fristen für Korrekturmaßnahmen einräumen.

(FAQ, Abschnitt XVI, Frage 1)

Daraus folgt keine allgemeine „Schonfrist“. Die Pflichten gelten ab dem 12. August 2026. Zudem sind die FAQ nicht rechtsverbindlich und binden die nationalen Marktüberwachungsbehörden nicht; die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten nach Art. 68 PPWR fest.

Zu möglichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen oder den Folgen einer Verletzung von EPR-Pflichten, insbesondere einer fehlenden Registrierung, äußern sich die FAQ an dieser Stelle nicht.

Fazit

Die aktualisierten FAQ beantworten kurz vor dem Anwendungsbeginn der PPWR mehrere bislang offene Praxisfragen.

Bei neutralen Standard-Versandkartons wird der Händler grundsätzlich nicht allein dadurch zum Erzeuger, dass er den Karton auffaltet oder mit einem gewöhnlichen Versandetikett versieht. Bei individuell angefertigten oder nach eigenen Vorgaben hergestellten Verpackungen kann die Zuordnung anders ausfallen.

Auch bei der EPR-Verantwortung können sich Änderungen ergeben: Wird ein neutraler Standardkarton innerhalb desselben Mitgliedstaats vom Kartonagenhersteller an einen Händler verkauft, sieht die Kommission grundsätzlich bereits den Kartonagenhersteller als Hersteller im Sinne der EPR an.

Weitere Klarstellungen betreffen Altbestände, die Identifikationspflicht und die Marktüberwachung. Händler sollten bestehende Registrierungen und Systembeteiligungen dennoch nicht vorschnell ändern, sondern die weitere Anwendung und Vollzugspraxis abwarten.

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