PPWR: Versandlabel und Erzeugerrolle - neue Hinweise der ZSVR
Kann schon ein Versandlabel dazu führen, dass ein Onlinehändler zum Erzeuger seines Versandkartons wird? Die ZSVR hat nun neue Hinweise zu den PPWR-Regeln für Versand- und Onlinehandel veröffentlicht.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Was sagt die ZSVR zu neutralen Versandverpackungen?
- Fall 1: Der Händler fügt mehrere Verpackungsmaterialien zusammen
- Fall 2: Der Händler ergänzt eine bereits vollständige Verpackung
- 3. Was bedeutet das für das Versandlabel?
- Was sagen die aktuellen FAQ der EU-Kommission?
- 1. Der Erzeuger wird bereits bei der leeren Verpackung bestimmt
- 2. Gemeinsame Verwendung fertiger Verpackungen ist keine Herstellung
- 3. Was die Kommissions-FAQ zum Versandlabel sagen
- Unterschiedliche Einordnung durch ZSVR und EU-Kommission
- Fazit
Worum geht es?
Wir hatten bereits im Juli darüber berichtet, dass der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine für Onlinehändler folgenreiche Auslegung zugeschrieben wurde.
Danach sollte möglicherweise schon das Aufbringen eines Versandlabels dazu führen können, dass ein Onlinehändler selbst zum Erzeuger des verwendeten Versandkartons wird.
Eine veröffentlichte Stellungnahme der ZSVR gab es damals noch nicht. Inzwischen hat sie eine eigene Seite zu den neuen PPWR-Regeln für Versand- und Onlinehandel veröffentlicht.
Was sagt die ZSVR zu neutralen Versandverpackungen?
Bei Versandverpackungen – die nach der PPWR zu den Transportverpackungen zählen – ohne Namen, Logo oder Marke des Händlers hebt die ZSVR insbesondere zwei Fallkonstellationen hervor.
Fall 1: Der Händler fügt mehrere Verpackungsmaterialien zusammen
Für diesen Fall schreibt die ZSVR:
„Fügen Sie verschiedene Verpackungsmaterialien – wie Karton, Klebeband, Füllmaterial – zu einer Verpackung für Ihre Online-Verkäufe zusammen?
In diesem Fall sind Sie Erzeuger dieser Verpackung, da erst durch Sie die vollständige Verpackung entsteht. Zugleich sind Sie Hersteller im Sinne der PPWR und müssen auch das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren.“
Die ZSVR stellt damit darauf ab, ob die vollständige Versandverpackung erst durch das Zusammenführen der einzelnen Verpackungsmaterialien beim Händler entsteht.
Ist dies der Fall, ordnet sie dem Händler sowohl die Erzeuger- als auch die Herstellerrolle zu. Er soll dann nicht nur für die Konformität der Verpackung verantwortlich sein, sondern auch die mit der Herstellerrolle verbundenen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen.
Ein Händler kauft einen neutralen Versandkarton, separates Paketband und Füllpapier. Er legt die Ware und das Füllmaterial hinein und verschließt den Karton mit dem Paketband.
Nach der Einordnung der ZSVR entsteht die vollständige Versandverpackung erst beim Händler. Er wäre danach Erzeuger und Hersteller dieser Verpackung.
Fall 2: Der Händler ergänzt eine bereits vollständige Verpackung
Bei einer bereits vollständigen Verpackung führt das nachträgliche Hinzufügen weiterer Bestandteile nach der ZSVR nicht ohne Weiteres zu einer neuen Erzeugerrolle. Entscheidend ist vielmehr, ob die Veränderung die Konformität der Verpackung beeinträchtigen kann.
Dazu schreibt die ZSVR:
"Verändern Sie eine bereits vollständige Verpackung?
Fügen Sie einer bereits vollständigen Verpackung (zum Beispiel Verpackung mit bereits integriertem Klebestreifen) etwas hinzu – etwa zusätzliches Klebeband oder Füllmaterial –, ist zu prüfen, ob diese Veränderung die Konformität der Verpackung beeinträchtigen kann. Ist dadurch eine Einflussnahme oder Auswirkung auf die Recyclingfähigkeit der jeweiligen Verpackung möglich, gelten Sie nach Art. 21 PPWR als Erzeuger dieser Verpackung und sind zugleich Hersteller mit allen weiteren damit verknüpften verpackungsrechtlichen Pflichten.
Hinweis: Das gilt auch, wenn Sie eine Primärverpackung (Verkaufsverpackung), die Sie gleichzeitig für den Versand Ihrer Produkte nutzen und dieser etwas hinzufügen."
Anders als in Fall 1 liegt hier bereits eine vollständige Verpackung vor. Das spätere Hinzufügen eines weiteren Bestandteils macht den Händler nach der ZSVR daher nicht schon für sich genommen zum Erzeuger.
Die ZSVR verlangt vielmehr eine mögliche Beeinträchtigung der Konformität und stellt dabei insbesondere auf eine mögliche Einflussnahme oder Auswirkung auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung ab.
3. Was bedeutet das für das Versandlabel?
Die neue ZSVR-Seite beantwortet nicht ausdrücklich, ob schon ein gewöhnliches Versandlabel den Händler zum Erzeuger des verwendeten Versandkartons macht.
Für die Einordnung eines Versandlabels sind vor allem die beiden zuvor beschriebenen Fallkonstellationen von Bedeutung:
- Entsteht die vollständige Versandverpackung nach Auffassung der ZSVR erst beim Händler, ist nicht ausgeschlossen, dass sie auch das Versandetikett als einen der dabei verwendeten Bestandteile berücksichtigt.
- Liegt bereits eine vollständige Verpackung vor, dürfte auch ein nachträglich angebrachtes Versandetikett grundsätzlich unter das von der ZSVR beschriebene „Hinzufügen“ fallen. Zwar nennt die ZSVR nur zusätzliches Klebeband und Füllmaterial als Beispiele, ihre Formulierung ist aber nicht auf diese beiden Fälle beschränkt. Allein das Anbringen des Etiketts reicht jedoch nicht aus. Nach der ZSVR müsste zusätzlich eine mögliche Beeinträchtigung der Konformität vorliegen; als maßgeblichen Gesichtspunkt nennt sie insbesondere Auswirkungen auf die Recyclingfähigkeit. Ob dies bei einem gewöhnlichen Versandetikett der Fall ist, beantwortet sie nicht.
Die im Juli diskutierte, der ZSVR zugeschriebene Auffassung findet sich auf der neuen ZSVR-Seite weder ausdrücklich bestätigt noch erkennbar aufgegeben.
Was sagen die aktuellen FAQ der EU-Kommission?
Die zweite Fassung der FAQ der EU-Kommission zur PPWR vom August 2026 geht bei neutralen Versandverpackungen teilweise einen anderen Weg als die ZSVR.
1. Der Erzeuger wird bereits bei der leeren Verpackung bestimmt
Nach den FAQ ist der Erzeuger einer Versandverpackung zu bestimmen, wenn die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Ein neutraler Standardkarton ist danach bereits eine fertige Verpackung, auch wenn er flach geliefert und erst beim Händler aufgefaltet wird. Bei einer unmarkierten Standardverpackung ist regelmäßig der physische Verpackungsproduzent Erzeuger (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Die Rollenverteilung steht danach grundsätzlich schon fest, bevor der Händler den Karton befüllt, verschließt und mit dem Versandetikett versieht.
Auch die Herstellerrolle wird bei Versandverpackungen im leeren Zustand bestimmt. Verkauft der Produzent eines unmarkierten Standardkartons diesen an ein Unternehmen im selben Mitgliedstaat, ist er typischerweise auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).
Bei maßgefertigten, unmarkierten Versandverpackungen ist nach den Kommissions-FAQ der Besteller Erzeuger, wenn er die Designvorgaben bestimmt (FAQ, Abschnitt X, Frage 14).
2. Gemeinsame Verwendung fertiger Verpackungen ist keine Herstellung
Die Kommission unterscheidet zwischen der bloßen gemeinsamen Verwendung bereits fertiger Verpackungen und einer echten Zusammenfügung oder Umformung, durch die überhaupt erst eine neue Verpackung entsteht.
Eine neue Verpackung kann etwa entstehen, wenn Material erst vor Ort in seine Verpackungsform gebracht oder aus Bestandteilen ohne eigene Verpackungsfunktion eine Verpackung hergestellt wird.
Werden dagegen bereits fertige Verpackungsgegenstände nur gemeinsam für eine Sendung verwendet, entsteht daraus nicht automatisch eine neue einheitliche Verpackung. Klebeband, Folie, Kartons oder Paletten können nach den Kommissions-FAQ jeweils schon für sich fertige Verpackungen sein. In einer Sendung können deshalb Verpackungen verschiedener Erzeuger zusammentreffen (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Die ZSVR beurteilt diese Konstellation anders. Bei der von ihr beschriebenen Kombination aus Karton, Klebeband und Füllmaterial entsteht die vollständige Versandverpackung nach ihrer Auffassung erst beim Händler, vgl. oben.
3. Was die Kommissions-FAQ zum Versandlabel sagen
Zum Versandlabel enthalten die Kommissions-FAQ eine ausdrückliche Aussage.
Wörtlich heißt es:
"If a company adds a sticker on the box for shipment purposes, it is not considered to be branding, and this company should not be considered ‘manufacturer’."
(FAQ, Abschnitt II, Frage 5; „manufacturer“ entspricht in der deutschen Fassung der PPWR dem „Erzeuger“.)
Kauft ein Händler einen neutralen Standardkarton ein und versieht ihn lediglich mit dem für die konkrete Sendung erforderlichen Versandetikett, übernimmt er nach den FAQ nicht allein deshalb die Erzeugerrolle.
Unterschiedliche Einordnung durch ZSVR und EU-Kommission
Bei der Herstellerrolle liegen ZSVR und Kommission bei neutralen Standard-Versandverpackungen weitgehend auf einer Linie: Beide gehen davon aus, dass bereits ein vorgelagertes Unternehmen Hersteller sein kann und die Herstellerrolle nicht erst durch die spätere Verwendung beim Händler entsteht.
Bei der Erzeugerrolle unterscheiden sich die Ansätze:
- Die ZSVR geht beim Zusammenführen von Karton, Klebeband und Füllmaterial davon aus, dass die vollständige Verpackung erst beim Händler entsteht.
- Die Kommissions-FAQ behandeln bereits fertige Verpackungsgegenstände dagegen grundsätzlich getrennt und ordnen ihnen jeweils einen eigenen Erzeuger zu.
Weder die Hinweise der ZSVR noch die FAQ der EU-Kommission sind rechtlich verbindlich. Beide geben lediglich eine Rechtsauffassung zur Anwendung der PPWR wieder.
Die ZSVR ist in Deutschland allerdings für die Herstellerpflichten zuständig. Ihre Einordnung ist deshalb insbesondere für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Für die Erzeugerrolle weist die ZSVR selbst auf die Grenze ihrer Zuständigkeit hin: Sie sei als Behörde für die Herstellerpflichten zuständig; Fragen zur Erzeugerpflicht seien dagegen eigenverantwortlich zu klären.
Vor diesem Hintergrund erscheint es bei Zweifelsfragen zur Erzeugerrolle vertretbar, sich in erster Linie an der PPWR selbst und ergänzend an den FAQ der EU-Kommission zu orientieren. Bei wirtschaftlich relevanten oder nicht eindeutig gelagerten Fällen sollten Händler die konkrete Rollenverteilung allerdings rechtlich prüfen lassen.
Fazit
Die neue ZSVR-Seite beantwortet die Versandlabel-Frage nicht ausdrücklich. Nach den von ihr beschriebenen Fallkonstellationen ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ein Versandetikett als Bestandteil einer erst beim Händler entstehenden vollständigen Versandverpackung berücksichtigt wird.
Die aktuellen Kommissions-FAQ sprechen allerdings deutlich dagegen, dass schon das Anbringen eines Versandlabels den Händler zum Erzeuger des verwendeten Versandkartons macht. Danach wird der Erzeuger einer Versandverpackung grundsätzlich bereits im leeren Zustand bestimmt. Auch das gemeinsame Verwenden fertiger Verpackungsgegenstände führt nicht ohne Weiteres zu einer neuen Verpackung. Einen zu Versandzwecken aufgebrachten Aufkleber behandelt die Kommission ausdrücklich nicht als Branding (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
Abschließend geklärt ist die Versandlabel-Frage damit noch immer nicht. Für Onlinehändler bleibt insoweit Rechtsunsicherheit.
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