Zweite Jahreshälfte 2026: Diese Pflichten kommen noch auf Händler zu
Auch nach dem Widerrufsbutton bleibt 2026 für Online-Händler anspruchsvoll. Ab Juli folgen neue ElektroG-Pflichten und Vorgaben zum Recht auf Reparatur; ab September kommen Regelungen zu Umweltwerbung und Verbraucherlabels hinzu.
Inhaltsverzeichnis
- Online-Darstellung des ElektroG-Rücknahmesymbols ab dem 01.07.2026
- Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer ab dem 01.07.2026
- Recht auf Reparatur und neues Gewährleistungsrecht – Umsetzungsfrist 31.07.2026
- Neue EmpCo-Informationspflichten ab dem 27.09.2026
- Neue Gewährleistungs- und Garantielabel ab dem 27.09.2026
Online-Darstellung des ElektroG-Rücknahmesymbols ab dem 01.07.2026
Ab dem 01.07.2026 müssen rücknahmepflichtige Online-Händler ein neues Symbol für die Altgeräterücknahme gut sicht- und lesbar darstellen.
Betroffen sind Online-Händler, die
- Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben und für diese Geräte über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmetern verfügen und/oder
- E-Zigaretten oder E-Erhitzer vertreiben, unabhängig von der Größe ihrer Lager- und Versandflächen.
Das Symbol muss entweder
- auf den Produktdetailseiten der betroffenen Elektrogeräte oder
- im Online-Bestellprozess
platziert werden.
Das neue Symbol sieht wie folgt aus:

Ausführlich hierzu: ElektroG: Neue Informationspflicht zum Rücknahmesymbol
Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer ab dem 01.07.2026
Ab dem 01.07.2026 gelten neue Rücknahmepflichten für elektronische E-Zigaretten, einschließlich Einweg-E-Zigaretten, sowie für elektronische Tabakerhitzer.
Vertreiber müssen solche E-Zigaretten und Tabakerhitzer nach dem neuen § 17 Abs. 1a ElektroG im gebrauchten oder verbrauchten Zustand als Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen. Die Rücknahme muss am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe erfolgen.
Die Rücknahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde eine neue E-Zigarette oder einen neuen Tabakerhitzer kauft.
Ausführlich hierzu: Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten
Recht auf Reparatur und neues Gewährleistungsrecht – Umsetzungsfrist 31.07.2026
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 soll die Reparatur defekter Produkte gestärkt werden. Ziel ist es, noch brauchbare Waren seltener vorschnell zu entsorgen. Die Richtlinie steht im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal und soll nachhaltigen Konsum, Kreislaufwirtschaft und Verbraucherschutz fördern.
Für Händler und Hersteller sind vor allem zwei Regelungsbereiche relevant:
- Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht wird angepasst. Die Reparierbarkeit einer Ware kann künftig ausdrücklich dafür relevant werden, ob eine Ware mangelfrei ist. Außerdem sollen Verbraucher im Gewährleistungsfall stärker zur Reparatur statt zur Ersatzlieferung angehalten werden. Wird eine Reparatur tatsächlich durchgeführt, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern.
- Daneben entsteht außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung ein eigener Reparaturanspruch gegen Hersteller bestimmter Produktgruppen. Erfasst sind Waren, für die das EU-Recht bereits Anforderungen an die Reparierbarkeit vorsieht, etwa bestimmte Haushaltsgeräte und Elektronikprodukte. Diese Herstellerpflichten können unabhängig vom Zeitpunkt des ursprünglichen Kaufs relevant werden. Sie können auch Händler betreffen, etwa wenn diese als Importeur oder Quasi-Hersteller auftreten.
Die Richtlinie muss bis zum 31.07.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Derzeit liegt hierzu der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren vor. Der Bundestag hat den Entwurf bereits beraten; die abschließende Abstimmung ist für den 26.06.2026 vorgesehen.
Ausführlich hierzu: Recht auf Reparatur: Was auf den Handel zukommt
Neue EmpCo-Informationspflichten ab dem 27.09.2026
Ab dem 27.09.2026 gelten durch die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie neue Vorgaben für Werbung und Verbraucherinformationen im Online-Handel.
Besonders wichtig sind die strengeren Regeln für Umweltwerbung. Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „CO₂-neutral“ oder vergleichbare Nachhaltigkeitsangaben dürfen künftig nicht mehr pauschal oder ohne ausreichende Grundlage verwendet werden.
Auch Bilder, Symbole, Siegel, Produktbezeichnungen sowie Marken- und Firmennamen können als Umweltaussage gelten, wenn sie eine positive oder geringere Umweltwirkung nahelegen.
Ausführlich hierzu: EmpCo-Richtlinie: Neue Werbeverbote und Informationspflichten
Vertiefend zur Umweltwerbung 2026: Umweltwerbung 2026: Was künftig verboten ist
Neue Gewährleistungs- und Garantielabel ab dem 27.09.2026
Ab dem 27.09.2026 müssen Händler bei Verbraucherverträgen über Waren neue EU-Label zur Gewährleistung und Garantie darstellen.
Das Gewährleistungslabel informiert Verbraucher in standardisierter Form über ihre gesetzlichen Mängelrechte. Es hängt nicht vom einzelnen Produkt oder Händler ab, sondern ist als einheitliche Grafik vorgegeben.
Zusätzlich gibt es ein Garantielabel. Dieses wird aber nur erforderlich, wenn für die konkrete Ware eine unentgeltliche Herstellergarantie besteht, die für die gesamte Ware gilt und länger als zwei Jahre läuft.
Ausführlich hierzu: Gestaltung der neuen Gewährleistungs- und Garantielabel
Zur Darstellung der Labels in der Praxis: Neue Labels richtig darstellen
FAQ zum Gewährleistungs- und Garantielabel: FAQ: Gewährleistungslabel und Garantielabel
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare