Hauptnavigation überspringen
Neue gesetzliche Entwicklungen

Unverkaufte Kleidung und Schuhe: Neues Vernichtungsverbot ab Juli 2026

Unverkaufte Kleidung und Schuhe: Neues Vernichtungsverbot ab Juli 2026
12 min
Beitrag vom: 29.06.2026

Ab dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr ohne Weiteres vernichten. Für den Online-Modehandel betrifft das vor allem Retouren, B-Ware, Saisonware und Restbestände.

Rechtsgrundlage: EU-Ökodesign-Verordnung und deutsches Ökodesign-Gesetz

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, kurz ESPR für „Ecodesign for Sustainable Products Regulation“. Sie wurde am 28. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. L, 2024/1781 vom 28.06.2024) und ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten.

Die ESPR verfolgt einen breiten Nachhaltigkeitsansatz. Sie betrifft etwa Gestaltung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Produktinformationen. Daneben enthält sie Vorgaben zum Umgang mit unverkauften Verbraucherprodukten, die für Händler besonders praxisrelevant sind.

Das unionsrechtliche Vernichtungsverbot für große Unternehmen gilt ab dem 19. Juli 2026.

In Deutschland wird die ESPR durch das neue Ökodesign-Gesetz flankiert. Es regelt vor allem die nationale Durchführung, die Marktüberwachung und die Sanktionierung von Verstößen.

Das Gesetz wurde am 22. Juni 2026 verkündet und tritt überwiegend am 1. Juli 2026 in Kraft. Die für diesen Beitrag relevanten Bußgeldvorschriften gelten grundsätzlich ab dem 1. November 2026.

Welche Pflichten die ESPR beim Umgang mit unverkaufter Ware vorsieht

Die ESPR enthält mehrere Vorgaben zum Umgang mit unverkauften Verbraucherprodukten.

Zu unterscheiden sind insbesondere drei Pflichten:

  • Art. 23 ESPR verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise erwartet werden können, um die Notwendigkeit der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden. Die Verordnung setzt damit bereits vor der eigentlichen Entsorgungsentscheidung an. Unternehmen sollen ihre Abläufe so organisieren, dass unverkaufte Ware möglichst weiterverwendet und nicht vorschnell vernichtet wird.
  • Art. 24 ESPR betrifft die Offenlegung von Informationen. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Pflicht fallen, müssen unter anderem veröffentlichen, welche unverkauften Verbraucherprodukte sie in welcher Menge entsorgt haben, aus welchen Gründen dies geschehen ist und welchen weiteren Entsorgungs- oder Verwertungswegen die Produkte zugeführt wurden. Anders als das Vernichtungsverbot nach Art. 25 ESPR ist diese Pflicht nicht auf Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe beschränkt. Sie kann grundsätzlich auch andere Verbrauchersortimente erfassen, etwa Elektronik, Möbel, Haushaltswaren, Spielwaren, Kosmetik oder Sportartikel.
  • Art. 25 ESPR enthält das eigentliche Vernichtungsverbot. Danach ist die Vernichtung der in Anhang VII genannten unverkauften Verbraucherprodukte ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt derzeit aber nicht für alle Waren, sondern nur für die in Anhang VII der Verordnung genannten Produktgruppen.

Anhang VII der ESPR nennt derzeit folgende Verbraucherprodukte, deren Vernichtung nach Art. 25 ESPR verboten ist. Die Einordnung erfolgt über sogenannte KN-Codes. (Das sind Warennummern der Kombinierten Nomenklatur, mit denen Waren im europäischen Zolltarif bestimmten Produktgruppen zugeordnet werden.)

Kleidung und Bekleidungszubehör:

  • KN-Code 4203: Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
  • KN-Code 61: Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
  • KN-Code 62: Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
  • KN-Code 6504: Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
  • KN-Code 6505: Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Schuhe:

  • KN-Code 6401: Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
  • KN-Code 6402: Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
  • KN-Code 6403: Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
  • KN-Code 6404: Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
  • KN-Code 6405: Andere Schuhe

Händler, die keine Kleidung, kein Bekleidungszubehör, keine erfassten Kopfbedeckungen und keine Schuhe verkaufen, fallen insoweit derzeit nicht unter das Vernichtungsverbot nach Art. 25 ESPR.

Das bedeutet aber nicht, dass die ESPR für sie irrelevant wäre. Je nach Unternehmensgröße und Sortiment können insbesondere die Offenlegungspflichten nach Art. 24 ESPR greifen.

Banner Premium Paket

Was ist ein „unverkauftes Verbraucherprodukt“?

Der Begriff des unverkauften Verbraucherprodukts ist in Art. 2 Nr. 37 ESPR geregelt.

Erfasst ist jedes Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde. Dazu zählen insbesondere überschüssige Warenbestände, überzählige Lagerbestände, sogenannte Deadstock-Ware sowie Produkte, die Verbraucher zurückgegeben haben.

Für den Online-Handel ist vor allem der letzte Punkt relevant. Die Verordnung erfasst ausdrücklich Waren, die Verbraucher aufgrund ihres gesetzlichen Widerrufsrechts zurückgegeben haben, ebenso wie Rückgaben innerhalb einer vom Unternehmer eingeräumten längeren Widerrufsfrist (Art. 2 Nr. 37 ESPR). Der Begriff umfasst damit auch Ware, die bereits ausgeliefert und anschließend zurückgesandt wurde.

Fällt das Produkt unter Art. 25 ESPR und ist der Händler vom Verbot erfasst, darf ein Kleidungsstück nicht allein deshalb vernichtet werden, weil es einmal versandt und zurückgeschickt wurde. Vor einer Entsorgung ist zu prüfen, ob eine weitere Verwendung in Betracht kommt, etwa durch erneuten Verkauf, B-Ware-Verwertung, Reinigung, Reparatur, Aufarbeitung, Spende oder sonstige Weitergabe.

Was heißt „Vernichtung“?

Auch der Begriff der Vernichtung ist in der ESPR geregelt. Nach Art. 2 Nr. 34 ESPR umfasst er die vorsätzliche Beschädigung eines Produkts und die Entsorgung eines Produkts als Abfall.

Nicht als Vernichtung gilt eine Entsorgung, die allein dazu dient, ein Produkt für eine spätere Wiederverwendung vorzubereiten, etwa durch Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung.

Der Begriff ist weit zu verstehen. Eine Vernichtung liegt nicht nur vor, wenn Ware verbrannt oder geschreddert wird. Es genügt bereits, dass ein Produkt endgültig als Abfall entsorgt wird. Keine Vernichtung liegt dagegen vor, wenn Ware weiterverkauft, als B-Ware angeboten, gespendet, gereinigt, repariert, aufgearbeitet oder anderweitig wiederverwendet wird.

Für welche Unternehmen gilt das Verbot?

Das Vernichtungsverbot gilt gestaffelt nach Unternehmensgröße:

  • Große Unternehmen müssen es ab dem 19. Juli 2026 beachten.
  • Mittlere Unternehmen müssen es ab dem 19. Juli 2030 beachten.
  • Kleinst- und kleine Unternehmen sind nach derzeitiger Rechtslage ausgenommen. Die Kommission kann das Verbot aber auch auf sie erstrecken, sollten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kleinere Unternehmen gezielt zur Umgehung des Verbots eingesetzt werden (Art. 25 Abs. 5 ESPR).

Der Stichtag 19. Juli 2026 betrifft damit nicht alle Händler, sondern zunächst große Unternehmen. Für mittlere Unternehmen gilt eine längere Übergangsfrist; Kleinst- und kleine Unternehmen sind derzeit grundsätzlich ausgenommen.

1. Einstufung nach Unternehmensgröße

Ob ein Unternehmen als groß, mittel, klein oder als Kleinstunternehmen gilt, richtet sich nach der unionsrechtlichen KMU-Systematik im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG, auf die die ESPR Bezug nimmt. Maßgeblich sind die Beschäftigtenzahl und zusätzlich entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme.

  • Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen und erreicht höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme.
  • Ein kleines Unternehmen beschäftigt weniger als 50 Personen und erreicht höchstens 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 10 Mio. Euro Jahresbilanzsumme.
  • Ein mittleres Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Personen und erreicht höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme.
  • Ein großes Unternehmen ist jedes Unternehmen, das sich nicht mehr als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen einordnen lässt. Praktisch betrifft das vor allem Unternehmen ab 250 Beschäftigten. Auch Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten können als groß gelten, wenn sie zugleich die Umsatzgrenze von 50 Mio. Euro und die Bilanzsummengrenze von 43 Mio. Euro überschreiten.

2. Besonderheiten bei Grenzfällen und Unternehmensgruppen

Bei Grenzfällen kommt es nicht nur auf ein einzelnes Geschäftsjahr an. Wird ein Schwellenwert nur einmalig über- oder unterschritten, ändert sich die Unternehmenseinstufung grundsätzlich noch nicht. Maßgeblich ist regelmäßig, ob die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wurden. Ob ein Unternehmen bereits zum 19. Juli 2026 als großes Unternehmen gilt, kann daher auch von der Entwicklung der Vorjahre abhängen.

Bei Unternehmensgruppen ist zudem nicht allein auf die isolierten Zahlen der einzelnen Shop-Gesellschaft abzustellen. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen können ganz oder anteilig einzubeziehen sein. Ein formal eigenständiger Online-Shop kann daher als großes Unternehmen gelten, wenn er Teil einer größeren Gruppe ist.

Was bedeutet das für Retouren?

Im Online-Modehandel wird das Vernichtungsverbot vor allem das Retourenmanagement betreffen. Greift Art. 25 ESPR, dürfen Rücksendungen nicht mehr pauschal entsorgt werden.

Eine Rücksendung muss allerdings nicht automatisch wieder als Neuware in den Verkauf gehen. Je nach Zustand kommen Prüfung, Reinigung, Neuverpackung, Wiedereinlagerung, Verkauf als B-Ware, Reparatur, Aufarbeitung, Spende oder sonstige Weitergabe in Betracht. Einzelne Artikel können so beschädigt oder verschmutzt sein, dass eine weitere Nutzung ausscheidet.

Der bloße Aufwand der Prüfung oder Aufbereitung genügt jedoch nicht, um eine Vernichtung zu rechtfertigen. Vor einer Entsorgung muss nachvollziehbar geprüft werden, ob das Produkt weiterverwendet werden kann. Gerade bei Kleidung liegt zwischen „nicht mehr als Neuware verkäuflich“ und „Abfall“ oft ein erheblicher Spielraum.

Eine Retoure ist nicht schon deshalb unverwertbar, weil sie nicht mehr als Neuware verkauft werden kann. Ein beschädigter Karton, eine fehlende Originaltüte oder ein geöffneter Versandbeutel machen ein Kleidungsstück regelmäßig noch nicht zu Abfall.

Eine Vernichtung kann bei erheblich beschädigter, stark verschmutzter, kontaminierter oder aus hygienischen Gründen nicht mehr vertretbarer Ware in Betracht kommen. Auch dann muss aber eine Ausnahme greifen und die Entscheidung später nachvollziehbar begründet werden können.

Ausnahmen und Alternativen zur Vernichtung

Die ESPR verbietet die Vernichtung unverkaufter Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht ausnahmslos.

Betroffene Händler müssen aber zunächst prüfen, ob eine weitere Nutzung der Ware möglich ist. Eine Vernichtung kommt nur in Betracht, wenn ein geregelter Ausnahmefall greift und die Entscheidung nachvollziehbar begründet werden kann.

1. Wann eine Vernichtung ausnahmsweise zulässig sein kann

Ausnahmen vom Vernichtungsverbot kann die EU-Kommission nach Art. 25 Abs. 5 ESPR durch delegierte Rechtsakte festlegen. Für Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe ist dies durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026 geschehen.

Eine Vernichtung kann danach insbesondere zulässig sein, wenn ein Produkt

  • gefährlich ist,
  • wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht oder nationales Recht nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann,
  • Rechte des geistigen Eigentums verletzt oder
  • wegen Beschädigung, Verschlechterung, Kontamination oder Hygienemängeln für Verbraucher nicht mehr vertretbar nutzbar ist.

Für Online-Händler dürfte vor allem beschädigte Retourenware relevant werden. Nicht jeder Mangel rechtfertigt aber eine Entsorgung. Vor einer Vernichtung ist zu prüfen, ob Reparatur, Aufarbeitung, Spende oder eine sonstige Wiederverwendung möglich und zumutbar sind.

Auch die mit einer Weiterverwendung einhergehenden Kosten können berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen eine Vernichtung aber nicht schon deshalb, weil die weitere Verwertung wirtschaftlich weniger attraktiv ist.

Bei der "Kosteneffektivität" einzubeziehen sind insbesondere Material-, Herstellungs-, Verpackungs-, Transport-, Lager-, Verwaltungs- und Logistikkosten.

Eine bloß geringere Marge oder ein erhöhter Bearbeitungsaufwand genügt daher nicht ohne Weiteres. Wer beschädigte Ware vernichtet, sollte nachvollziehbar dokumentieren können, weshalb eine Weiterverwendung im konkreten Fall ausgeschieden ist. Bei regelmäßiger oder systematischer Vernichtung gilt dies erst recht.

2. Was vor einer Vernichtung zu prüfen ist

Vor einer Vernichtung ist zu prüfen, ob die Ware noch sinnvoll weiterverwendet werden kann.

In Betracht kommen insbesondere Wiederverkauf, B-Ware-Verwertung, reduzierter Abverkauf, Spende, Reinigung, Reparatur, Aufarbeitung oder sonstige Weitergabe. Je nach Zustand der Ware können auch mehrere Schritte nacheinander relevant werden, etwa Reinigung, Neuverpackung und anschließender Verkauf als B-Ware.

Spenden können sich vor allem bei Saisonware, Überbeständen oder nicht mehr regulär verkäuflicher Ware anbieten. Voraussetzung ist, dass die Ware zur Weitergabe geeignet ist und ein geeigneter Empfänger gefunden wird.

Wird Ware zur Spende angeboten, aber nicht angenommen, kann dies im Einzelfall eine spätere Vernichtung rechtfertigen.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 konkretisiert insoweit die Ausnahmen vom ESPR-Vernichtungsverbot. Danach kommt eine Vernichtung in Betracht, wenn das Produkt zuvor mindestens acht Wochen ernsthaft zur Spende angeboten wurde – entweder unmittelbar gegenüber mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen in der EU oder über eine leicht zugängliche Seite auf der Website des Unternehmens. Auch ein erfolgloses Spendenangebot sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Warum die Dokumentation wichtig wird

Wer Ware vernichtet und sich auf eine Ausnahme beruft, muss später nachvollziehbar belegen können, weshalb die Vernichtung zulässig war. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 verlangt, die jeweils einschlägigen Unterlagen für fünf Jahre nach der Vernichtung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Ausnahmegrund ab. Bei beschädigten, kontaminierten oder aus hygienischen Gründen nicht mehr vertretbar nutzbaren Produkten können insbesondere Unterlagen erforderlich sein, aus denen Art und Schwere des Schadens sowie die Undurchführbarkeit von Korrekturmaßnahmen aus technischen Gründen oder aus Gründen der Kosteneffizienz hervorgehen.

Die Vernichtung von Waren sollte deshalb nicht nur sachlich begründet sein, sondern auch später nachvollziehbar dokumentiert werden können.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen das Vernichtungsverbot und die Offenlegungspflichten können künftig bußgeldrechtliche Folgen haben. In Deutschland enthält das neue Ökodesign-Gesetz eigene Bußgeldvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781.

Wer entgegen Art. 25 ESPR ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Auch Verstöße gegen die Offenlegungspflichten nach Art. 24 ESPR sind bußgeldbewehrt. Wer eine erforderliche Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

Für Unternehmen, die an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, kann ein weiterer Punkt hinzukommen: Bei bestimmten rechtskräftig geahndeten Verstößen gegen das Ökodesign-Gesetz kann ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen in Betracht kommen, wenn die Geldbuße mindestens 7.500 Euro beträgt. Ein solcher Ausschluss kann längstens für drei Jahre ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung erfolgen.

Das unionsrechtliche Vernichtungsverbot für große Unternehmen gilt bereits ab dem 19. Juli 2026. Die für diesen Beitrag relevanten deutschen Bußgeldvorschriften treten nach dem Umsetzungsgesetz grundsätzlich am 1. November 2026 in Kraft. Der 19. Juli 2026 bleibt damit der maßgebliche Compliance-Stichtag; ab dem 1. November 2026 kommt die ausdrückliche nationale Bußgeldbewehrung hinzu.

Fazit

Ab dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Für Unternehmen mittlerer Größe gilt das Verbot ab dem 19. Juli 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen sind nach derzeitiger Rechtslage ausgenommen.

Betroffene Unternehmen dürfen Retouren, B-Ware und Restbestände künftig nicht mehr pauschal aussortieren und entsorgen. Stattdessen ist zu prüfen, ob die Ware weiterverkauft, aufbereitet, gespendet oder auf anderem Weg sinnvoll weiterverwendet werden kann. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Produkt noch als Neuware verkäuflich ist. Maßgeblich ist, ob eine Weiterverwendung im konkreten Fall tatsächlich ausscheidet. Diese Prüfung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei